TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/22 99/15/0047

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Veröffentlicht am 22.02.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

EStG 1988 §6 Z2;
InvFG 1963 §10 Abs2;
InvFG 1963 §23 Abs1;
InvFG 1963 §7;
KStG 1988 §12 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/15/0049 E 22. Februar 2001 99/15/0048 E 22. Februar 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der Raiffeisenbank M in E, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom 18. Dezember 1995, Zl. 1090-6/95, betreffend Körperschaftsteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die gewinnmindernde Anerkennung eines ausschüttungsbedingten Verlustes im Zusammenhang mit der Veräußerung von Investmentfondsanteilen strittig. In der von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde weist diese darauf hin, dass der angefochtene Bescheid - der an sich mit dem Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 begründet worden sei - im Ergebnis dann nicht rechtswidrig wäre, wenn er auf die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995, 95/14/0035, herausgearbeitete Beurteilung der so genannten "Blasebalgmethode" gestützt werden könnte. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, B 571/96-9, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu der antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde genügt es zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995, Slg. Nr. 7050/F, zu verweisen. Im Sinn der Ausführungen dieses ebenfalls zur Rechtslage des InvestmentfondsG 1963 ergangenen Erkenntnisses, in dem u.a. die fehlende Maßgeblichkeit der auch in der nunmehrigen Beschwerde angesprochenen Rechtsprechung des BFH für die gegenständliche Beurteilung festgestellt wurde, ist bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird (vgl. dazu zuletzt auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2000, 95/15/0105). Der Ertragsausgleich ist als Forderung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu werten, der nicht in die Anschaffungskosten der Investmentzertifikate Eingang findet (damit insoweit einer buchmäßigen Verlustabschreibung nicht zugänglich ist). Ohnedies auch nicht stichhältige technische Probleme bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs (vgl. dazu Koller, SWK-Heft 11/1996, A 201, in Erwiderung auf den von der Beschwerdeführerin zitierten Aufsatz von Fritsch, SWK-Heft 3/1996, A 47) können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Zur in der Beschwerde im Übrigen angestrebten "Gleichbehandlung" mit der Beurteilung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1991, 89/14/0064, Slg. Nr. 6637/F, betreffend Anerkennung ausschüttungsbedingter Veräußerungsverluste bei Körperschaften sei der Vollständigkeit halber auf die differenzierte Sicht dieser Erkenntnisaussagen im Geltungsbereich des KStG 1988 hingewiesen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 2000, 96/13/0175).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150047.X00

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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