TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/14 95/15/0105

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Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;
37/02 Kreditwesen;

Norm

EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §6 Z2;
InvFG 1963 §23 Abs1;
KStG 1988 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der H GmbH in B, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger, Dr. Peter Bleiziffer und Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 9. Februar 1995, GZ 43-GA4BK-DBr/93, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH erwarb am 15. November 1991 5.000 Stück A-Kapitalanlagefonds-Anteile um den Preis von 38,484.300 S. Am 16. Dezember 1991 erfolgte auf diese Anteile eine Ausschüttung von 1.110 S je Anteil, durch die der Wert der Anteile entsprechend sank. Am 20. Dezember 1991 gab die Beschwerdeführerin ihre Anteile wiederum ab, und zwar um einen Preis von

32.878.950 S. Unter Berücksichtigung dieses Veräußerungsverlustes erwirtschaftete die Beschwerdeführerin im Jahr 1991 einen Handelsbilanzgewinn von 482.934 S. Von diesem Gewinn wollte die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des steuerlichen Gewinnes bzw des Gewerbeertrages den Betrag von 2,848.439 S mit der Begründung in Abzug gebracht wissen, dass dieser Teil der Ausschüttung auf im Fonds erzielte Veräußerungsgewinne entfalle und daher nach § 23 Abs 1 InvFG 1963 steuerfrei sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug Körperschaft- und Gewerbesteuer für 1991 festgesetzt, dabei aber der erwähnte Betrag von 2,848.439 S nicht in Abzug gebracht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei dem von der Beschwerdeführerin zur Anwendung gebrachten so genannten "Blasebalgmodell" würden in Fonds, die in gewissem Ausmaß Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen erzielt haben, diese Gewinne durch die umfangreiche Ausgabe von neuen Anteilen im Wege des Ertragsausgleiches vervielfältigt. Im gegenständlichen Fall sei entscheidend, dass der Fonds die letzten Veräußerungsgewinne am 8. Oktober 1991, also vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin erzielt habe. Die Beschwerdeführern habe lediglich den Rechenwert der von ihr erworbenen Anteile in den Fonds eingezahlt und dann, ohne dass anschließend der Fonds Veräußerungsgewinne erzielt hätte, einen Teil der Einzahlung zurückerhalten. Nach Ansicht der belangten Behörde sei unter diesen Voraussetzungen der Befreiungstatbestand des § 23 InvFG nicht erfüllt. Der angefochtene Bescheid könne auch damit begründet werden, dass der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den steuerfrei behandelten Ausschüttungen und der gewinnmindernd geltend gemachten Teilwertabschreibung (gemeint: Verlust aus der Aufgabe der Anteile) gegeben ist, weshalb im Ausmaß der steuerfrei behandelten Ausschüttung die Teilwertabschreibung (der Verlust aus der Aufgabe der Anteile) steuerlich nicht berücksichtigt werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Über das so genannte Blasebalgmodell hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 21. November 1995, 95/14/0035, abgesprochen. Aus der Begründung dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ergibt sich, dass bei der Ausgabe von Investmentfondsanteilen der Betrag des Ausgabepreises, der auf den Ertragsausgleich entfällt, als "Einsatz" des Anteilszeichners anzusehen ist, welcher diesem in der Folge durch Ausschüttungen aus dem Fonds zurückgezahlt wird.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass der für die Ausgabe der Investmentfondsanteile geleistete Betrag von 38,484.300 S im Ausmaß des Ertragsanteiles nicht zu den Anschaffungskosten der Anteile zählt, sondern einen "Einsatz" darstellt, der durch Ausschüttungen aus dem Fonds wieder in Wegfall gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wurde daher nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Verlust aus der Aufgabe der Investmentfondsanteile durch einen Betrag in Höhe des mit den Veräußerungsgewinnen der Fonds korrespondierenden ausgeschütteten Ertragsausgleiches gekürzt worden ist.

Die Beschwerde bringt auch vor, nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides entfielen von der Ausschüttung ca 25 S pro Anteil auf echte Veräußerungsgewinne des Fonds und ca 545 S auf den Ertragsausgleich. Zumindest im Ausmaß der echten Veräußerungsgewinne hätte die belangte Behörde eine Minderung des steuerlichen Gewinnes vornehmen müssen.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die von der Beschwerde angesprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde bereits mit Schreiben vom 12. Jänner 1994 vorgehalten worden. Sie stellen eine dem Rechenschaftsbericht 1990/91 des Kapitalanlagefonds entnommene bloße rechnerische Aufteilung einerseits der tatsächlichen Veräußerungsgewinne des Fonds und andererseits des Ertragsausgleiches auf die einzelnen Anteile dar. Sowohl im - unwidersprochen gebliebenen - Vorhalt vom 12. Jänner 1994 als auch im angefochtenen Bescheid wird aber festgehalten, dass die Veräußerungsgewinne im Fonds bereits vor dem 9. Oktober 1991 und somit vor dem Erwerb der Anteile durch die Beschwerdeführerin erzielt worden sind. Somit ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausschüttung an die Beschwerdeführerin nur den Ertragsausgleich, aber keine tatsächlichen Veräußerungsgewinne beinhaltet hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150105.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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