TE OGH 2011/7/14 2Ob184/10p

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Raffaela R*****, geboren am 14. März 1994, vertreten durch das Land Wien, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10, Van-der-Nüll-Gasse 20, 1100 Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2010, GZ 44 R 224/10g-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 24. Februar 2010, GZ 8 P 1391/96i-47, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Minderjährige ist die außereheliche Tochter der Regina R***** und des Robert K*****. In einer am 25. 3. 2008 mit dem Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Minderjährigen abgeschlossenen Vereinbarung verpflichtete sich der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 363 EUR ab 1. 1. 2004. Dieser Unterhaltsvereinbarung wurden monatliche Privatentnahmen - der Vater war selbständiger Gastwirt - von 1.200 EUR zu Grunde gelegt.

Am 20. 1. 2009 stellte die Minderjährige den Antrag, den Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs von 2.588 EUR für die benötigten Zahnspangen zu verpflichten. Die Kosten hiefür, von denen die Beiträge der Wiener Gebietskrankenkasse bereits in Abzug gebracht worden seien, seien im Zeitraum 21. 4. 2005 bis 28. 6. 2007 aufgelaufen. Dazu berief sie sich auf Honorarnoten für die zahnärztlichen Behandlungen vom 13. 3. 2006, 16. 1. 2007 und 14. 9. 2007 (richtig wohl: 14. 9. 2006; vgl ON 6).

Der Vater sprach sich gegen die Zuerkennung des begehrten Sonderbedarfs aus. Er habe nach Abschluss eines Zwangsausgleichs seine selbständige Tätigkeit aufgeben müssen, beziehe derzeit kein Einkommen und werde von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Seine Leistungsfähigkeit sei auf Grund eines Bandscheibenvorfalls eingeschränkt.

Das Erstgericht gab dem Antrag der Minderjährigen teilweise statt und verpflichtete den Vater zur Leistung eines einmaligen Betrags von 900 EUR; das Mehrbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte fest, dass der Vater seit 1. 4. 2009 im Ausmaß von 20 Stunden wieder beschäftigt sei und über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 533,06 EUR inklusive Sonderzahlungen verfüge. Obwohl er in diversen Bereichen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, hätte er bei intensiver Arbeitsplatzsuche ab 1. 5. 2009 eine Anstellung als Abwäscher bzw Schankgehilfe finden und ein monatliches Durchschnittseinkommen von 972 EUR (Abwäscher) bzw 1.205 EUR (Schankgehilfe) inklusive Sonderzahlungen erzielen können. Der Minderjährigen seien im Zeitraum 13. 3. 2006 bis 14. 9. 2007 die geltend gemachten, medizinisch notwendigen Kosten für eine Zahnspange entstanden.

In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, die Minderjährige sei nicht in der Lage, die Kosten der Zahnspangen aus dem laufenden Unterhalt zu decken, weil dieser zum jetzigen Zeitpunkt den Regelbedarf gleichaltriger Kinder unterschreite. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters sei von einem Durchschnittswert der im Wege der Anspannung erzielbaren Einkünfte, somit 1.088 EUR, auszugehen. Nach Abzug des Existenzminimums (648,30 EUR) von diesem um den laufenden Unterhalt verminderten Einkommen (725,50 EUR) verblieben rund 75 EUR monatlich zur Abdeckung des Sonderbedarfs. Die Leistung dieses Betrags sei dem Vater für einen Zeitraum von zwölf Monaten jedenfalls zumutbar.

Das sowohl von der Minderjährigen als auch vom Vater angerufene Rekursgericht änderte diese Entscheidung (nur) dahin ab, dass es die Entrichtung des der Minderjährigen zuerkannten Sonderbedarfs von 900 EUR in zwölf Monatsraten à 75 EUR beginnend mit 1. 9. 2010 anordnete. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Rekursgericht erörterte, bei Anwendung der Prozentmethode hätte sich bei Abschluss des Vergleichs ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Minderjährigen von 240 EUR ergeben, der sich seit 1. 4. 2009 auf 264 EUR beliefe. Der vereinbarte Unterhalt übersteige den angemessenen Unterhalt somit um 123 EUR bzw 99 EUR, woraus der in den Jahren 2005 bis 2007 aufgelaufene Sonderbedarf abgedeckt werden könne. An der Bemessungsgrundlage habe sich seit der Unterhaltsvereinbarung nichts geändert, weil auch derzeit von einem - fiktiv erzielbaren - Einkommen von 1.200 EUR als Schankgehilfe auszugehen sei. Dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil sei nicht zusätzlich ein Sonderbedarf aufzuerlegen, wenn er sich freiwillig zur Leistung eines höheren als des gesetzlichen Unterhalts verpflichtet habe. Selbst wenn der vereinbarte laufende Unterhalt den (derzeitigen) Regelbedarf nicht übersteige, habe der Vater seine Unterhaltspflicht ausreichend erfüllt. Da er aber den Zuspruch von 900 EUR nicht bekämpfe und lediglich Ratenzahlung begehre, sei seinem Rekurs in diesem Sinne Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil noch keine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage bestehe, ob dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzlich ein Sonderbedarf auferlegt werden könne, wenn er sich freiwillig zur Leistung eines die „Prozentkomponente“ übersteigenden, zur Deckung auch des Sonderbedarfs ausreichenden Unterhalts verpflichte.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Minderjährigen erhobene Revisionsrekurs ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1. Der Oberste Gerichtshof kann auch ein zugelassenes Rechtsmittel zurückweisen, wenn er das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage verneint. Das kommt auch dann in Frage, wenn das Gericht zweiter Instanz zu Recht ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Rechtsmittel dann aber nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (2 Ob 110/09d mwN; RIS-Justiz RS0102059). Dieser Grundsatz gilt auch im außerstreitigen Verfahren jedenfalls dann, wenn im Revisionsrekurs eine erhebliche Rechtsfrage nicht einmal angesprochen wird (2 Ob 110/09d; RIS-Justiz RS0102059 [T1 und T15]).

2. Die Minderjährige verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, dass bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf den Zeitraum der Entstehung des Sonderbedarfs abzustellen sei. Sie hält der (auch) auf diesen Zeitraum bezogenen Rechtsansicht des Rekursgerichts aber nur entgegen, es sei davon auszugehen, dass der Vater damals über „Rücklagen“ (aus weiteren Privatentnahmen) verfügt habe, die ohne Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Deckung sowohl des vereinbarten Unterhalts als auch des gesamten Sonderbedarfs ausgereicht hätten.

Mit dieser Argumentation entfernt sich die Minderjährige in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Vorinstanzen. Danach wurden der mit dem Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Minderjährigen abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung vom 25. 3. 2008 monatliche Privatentnahmen des Vaters von 1.200 EUR zu Grunde gelegt, an denen sich auch das Rekursgericht bei seinen Überlegungen orientierte. Die von dieser Tatsachengrundlage abweichende Behauptung der Minderjährigen, für die sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt ergibt, wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

3. Das Rekursgericht hat den beanstandeten Beginn der (hinsichtlich Anordnung, Höhe und Anzahl ausdrücklich unbekämpften) Ratenzahlungen ohnedies nicht mit den zu leistenden Verbindlichkeiten des Vaters aus einem Zwangsausgleich begründet. Sonstige Gründe, die gegen die Anordnung des Rekursgerichts sprechen könnten, zeigt die Minderjährige in ihrem Rechtsmittel nicht auf. Im Übrigen reicht die Frage, ob dem Vater allenfalls ein früherer Beginn mit den Ratenzahlungen zumutbar gewesen wäre, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus.

4. Da somit keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen sind, ist der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Unterhaltsrecht

Textnummer

E98226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00184.10P.0714.000

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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