Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wegen 30.503,35 EUR und Rente (Streitwert 32.848,20 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über die Revision wurde bereits am 16. 6. 2011 entschieden. Die am 24. 6. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 ZPO.Über die Revision wurde bereits am 16. 6. 2011 entschieden. Die am 24. 6. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO.
Textnummer
E97864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00115.11X.0718.000Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011