TE OGH 2011/7/25 4Nc14/11p

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Veröffentlicht am 25.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel und Dr. Musger als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu 12 Cg 115/10y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Kl***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Oberhofer und Walzel v. Wiesentreu, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 29.208,44 EUR sA, über den Delegierungsantrag beider Parteien gemäß § 31 Abs 2 JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichts Innsbruck das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung:

Die in Graz ansässige Klägerin klagt die in Innsbruck ansässige Beklagte auf Zahlung des Entgelts für die Lieferung und Montage einer Klimaanlage in einer Grazer Betriebsstätte der Beklagten. Die Beklagte wendet Mängel der Anlage ein. Die Nebenintervenientin war mit ihrer nahe Graz gelegenen Niederlassung an der Lieferung beteiligt. Die bisher geführten Zeugen sind mit einer Ausnahme in oder nahe Graz wohnhaft; beantragt sind weiters ein Ortsaugenschein und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fach der Klimatechnik. Beide Parteien beantragten die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz. Das Landesgericht Innsbruck stimmt dem Antrag aus Zweckmäßigkeitsgründen zu und legt die Akten zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder der maßgebliche Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden können, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer ist als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe sind vor allem der Wohnort (Sitz) der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen (RIS-Justiz RS0046540; RS0053169 [T12]). Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, ist bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0046441 [T9]).

Auf dieser Grundlage ist der Delegierungsantrag jedenfalls berechtigt. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen über die Delegierung. Die überwiegende Zahl der zu vernehmenden Personen ist in oder nahe Graz ansässig, die Befundaufnahme durch den Sachverständigen und ein allfälliger Augenschein haben dort zu erfolgen. Als zuständiges Gericht ist daher das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu bestimmen.

Textnummer

E98051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040NC00014.11P.0725.000

Im RIS seit

31.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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