TE OGH 2011/8/17 15Os94/11d

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Veröffentlicht am 17.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Denis B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster, zweiter und vierter Fall, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Faton H***** sowie über die Berufungen der Angeklagten Emir Bu***** und Firat C***** gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 18. Februar 2011, GZ 30 Hv 49/10b-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Faton H***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten Denis B*****, Emir Bu***** und Firat C***** enthält, wurde Faton H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 erster, zweiter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - zusammengefasst wiedergegeben - von 26. Juni bis 3. Oktober 2010 in H***** und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Denis B*****, Emir Bu*****, Firat C***** sowie teilweise mit abgesondert verfolgten Personen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung in zahlreichen Angriffen anderen Bargeld, Treibstoff, Zigaretten und weitere Gegenstände im Gesamtwert von mehr als 3.000 Euro durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen und wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Beschwerde kritisiert die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite als substanzlose Wiedergabe der verba legalia und erblickt darin einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum (wertqualifizierten Bereicherungs-)Vorsatz. Dabei verkennt sie, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut dann als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8), und legt nicht dar, weshalb die in Rede stehenden Feststellungen, die sich im Übrigen keineswegs mit der bloßen Anführung der verba legalia begnügen (US 11, 12), diesen Anforderungen nicht genügen sollen. Daher verfehlt sie ihr Anfechtungsziel.

              Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00094.11D.0817.000

Im RIS seit

30.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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