TE OGH 2011/8/31 7Ob139/11h

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Veröffentlicht am 31.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter T*****, vertreten durch Dr. Arnulf Kracker-Semler und Dr. Horst Kilzer, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 11.130,37 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. April 2011, GZ 2 R 203/10f-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Oktober 2010, GZ 25 Cg 194/09g-20, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger schloss bei der Beklagten für seine Liegenschaft eine Eigenheimversicherung (Sachversicherung) ab, die unter dem Titel „Allrisk-Versicherung“ beworben wurde. In den Versicherungsbedingungen sind Frostschäden nicht explizit ausgeschlossen; ein „Gewährleistungsausschluss für Mängel“ ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

Art 3 der „Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich-Eigenheimversicherung TOP3“ (FF 75) lautet auszugsweise:

Welche Gefahren und Schäden sind versichert? - Artikel 3

Versichert sind Schäden an den versicherten Sachen, die durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden bzw. abhanden kommen. ...

Versichert sind Schäden durch Austreten von Wasser aus wasserführenden Rohren und angeschlossenen Einrichtungen sowie Schäden durch Bruch und Undichtwerden von wasserführenden Rohren, in beiden Fällen unabhängig der Entstehungsursache, insbesondere Schäden, die allmählich entstehen.

Nicht versichert sind Schäden

...

? durch allmähliche Einwirkung;

? durch natürliche Veränderung (Reißen, Setzen, Dehnen), wenn das statische Gefüge nicht beeinträchtigt ist, weiters Abnützung, Verschleiß und Alterung; ...“

Der Kläger schloss die Versicherung unter anderem deshalb ab, weil ihm vom „Versicherungsvertreter, der die Beklagte ständig vertritt“, zugesichert wurde, dass Frostschäden von dieser Versicherung umfasst seien und Deckung fänden. Der Kläger, der selbst Versicherungsvertreter ist, schloss die „Allrisk-Versicherung“ mit höherer Prämie als bei vergleichbaren Versicherungen ab, weil er wusste, dass bei anderen Versicherungen Frostschäden ausgenommen sind und er mit dem Versicherungsvertreter besprochen hatte, dass Frostschäden im Außenbereich mitversichert seien.

Durch eine nicht sach- und fachgerecht vorgenommene Verfugung der Granitplatten der Wege, Stiegen, Terrassen und Traufenpflaster (im Außenbereich) kam es zum Wassereintritt unterhalb der Platten. Das eingetretene Wasser fror im Lauf des Winters 2007/2008 ein, sodass durch den Frost die Platten locker wurden, brachen und gehoben wurden. Die Schäden konnten nicht an einem Tag aufgetreten sein, sondern entstanden innerhalb mehrerer kalter Tage auf Grund des Frostes. Durch Wassereintritt kam es (auch) zu einem Riss im Bereich der Wangenmauer der Stiege, der ebenfalls durch Frost hervorgerufen wurde. Die Schäden wurden vom Kläger noch im Winter 2007/2008, in dem sie erstmals aufgetreten waren, entdeckt.

Bei einer vor dem Garagengebäude verlaufenden Entwässerungsrinne aus Fertigteilen kam es zu einem Absenken um etwa 5 cm. Dieses Absenken der Rinne ist nicht auf einen Frostschaden, sondern auf eine Setzung des Untergrunds infolge mangelhafter Hinterfüllung zurückzuführen.

Die Instandsetzung der aufgetretenen Schäden erfordert mindestens einen Betrag von 11.130,37 EUR.

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von 11.130,37 EUR sA und brachte zusammengefasst vor, er habe bei ihr eine Eigenheim-/Haushaltsversicherung in Form einer sogenannten „Allrisk-Versicherung“ für seine Liegenschaft abgeschlossen. Nach dieser Versicherung seien alle Risiken versichert, die nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen seien; andernfalls hätte er diesen, gegenüber einer herkömmlichen Eigenheim-/Haushaltsversicherung wesentlich teureren, Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen. Die Beklagte müsse sich die Zusage ihres Versicherungsagenten zurechnen lassen, wonach alles mitversichert sei, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Im Winter 2007/2008 seien Frostschäden bei der „Muldenrigole“ (Entwässerungsrinne) vor der Garage, im Bereich der Stiegenaufmauerung und der Natursteinplatten nicht auf Grund einer allmählichen Einwirkung eingetreten; diese Schäden seien vom Versicherungsschutz umfasst. Auf Grund von Kostenvoranschlägen belaufe sich die Behebung der Schäden auf den Klagsbetrag.

Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass nach Art 3 der Versicherungsbedingungen generell nur solche Schäden an den versicherten Sachen gedeckt seien, die durch ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis zerstört oder beschädigt werden bzw abhanden kommen. Diese Klausel werde noch dadurch präzisiert, dass Schäden durch allmähliche Einwirkung bzw durch natürliche Veränderung (Reißen, Setzen, Dehnen, weiters durch Abnützung, Verschleiß und Alterung) nicht versichert seien. Wäre der Kläger der Ansicht gewesen, dass der Versicherungsschein und die zu Grunde liegenden Bedingungen nicht dem Versicherungsantrag oder dem mit ihrem Versicherungsagenten mündlich Besprochenen entsprochen habe, wäre er berechtigt oder verpflichtet gewesen, binnen zwei Wochen nach Zugang der Polizze von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, was aber nicht erfolgt sei. Versichert seien auch nur Schäden auf Grund plötzlicher Ereignisse, die auf das versicherte Objekt einwirkten, niemals jedoch Witterungseinflüsse über einen längeren Zeitraum. Es bestehe keine Deckung für Schäden auf Grund allmählicher Einwirkung oder natürlicher Veränderung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Rechtlich führte es aus, der Schaden sei nicht durch eine natürliche Veränderung, sondern dadurch eingetreten, dass an einigen Tagen im Winter 2007/2008 eingetretenes Wasser durch Frost zum Heben oder Brechen der Platten geführt habe. Diese Einwirkung durch Frost sei ein plötzliches und kein allmähliches Ereignis, weil Frost schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ständig, sondern plötzlich an einigen Wintertagen auftreten könne. Der Risikoausschluss für Allmählichkeitsschäden nach Art 3 der Versicherungsbedingungen komme nicht zum Tragen. Dass die Schäden nur durch eine mangelhafte Verlegung der Platten auftreten konnten, schließe die Haftung der Beklagten nicht aus. Trotz des Risikoausschlusses in Art 3 der Versicherungsbedingungen für „Frostschäden als Allmählichkeitsschäden“ hafte die Beklagte dem Kläger auf Grund der Zusage ihres Versicherungsagenten. Dieser habe dem Kläger erklärt, dass Frostschäden im Außenbereich mitversichert seien, was im Widerspruch zu Art 3 der Versicherungsbedingungen stehe. Unklare Bedingungen müsse der Versicherer gegen sich gelten lassen. Da der geltend gemachte Betrag zur Schadenssanierung erforderlich sei, bestehe das Klagebegehren zu Recht.

Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Dazu führte es rechtlich aus, dass nach Art 3 der Versicherungsbedingungen für den Schaden des Absenkens der Rinne um 5 cm, der auf eine Setzung des Untergrunds infolge mangelhafter Hinterfüllung zurückzuführen sei, auf Grund „der natürlichen Veränderung durch Setzung“ kein Deckungsanspruch bestehe. Der Kläger habe aber auch für die beiden anderen geltend gemachten Schäden keinen Deckungsanspruch. Das (Niederschlags-)Wasser sei auf Grund nicht sach- und fachgerecht vorgenommener Verfugung unter die Platten eingetreten. Das Wasser habe sich „seinen Weg langsam durch die Verfugung (gebahnt) und sich unter den Platten gesammelt“. Wenn das eingetretene Wasser im Lauf des Winters 2007/2008 gefroren sei und die Schäden nicht an einem Tag, sondern innerhalb mehrerer kalter Tage auf Grund des Frostes aufgetreten seien, handle es sich um kein plötzliches unvorhergesehenes Ereignis im Sinn der Versicherungsbedingungen. Es sei „eine Erfahrungstatsache, dass Verfugungen insbesondere im Außenbereich durch die Witterungseinflüsse einer Alterung und einer natürlichen Abnutzung mit Verschleiß unterliegen“. Nach den Versicherungsbedingungen seien Schäden, die aus Verschleiß oder Abnutzung erfolgten, nicht mitversichert. Wenn jegliche Frostschäden im Außenbereich von der Versicherung umfasst seien, könnten immer wieder in unterschiedlich wiederkehrenden Abständen erforderliche Reparaturarbeiten, die auf natürliche Witterungseinflüsse zurückzuführen seien, auf den Versicherer überwälzt werden. Ein solcher Sinn könne weder den Versicherungsbedingungen noch der Zusage des Versicherungsagenten unterstellt werden. Da Tage mit Frosttemperaturen im alpenländischen Raum in jedem Winter auftreten würden, handle es sich dabei um kein plötzliches oder unvorhergesehenes Phänomen (Ereignis). Der Kläger - ein Versicherungsvertreter - habe unter dem Gesichtspunkt der Übung des redlichen Verkehrs die Erklärung des Versicherungsagenten nicht so verstehen dürfen, dass auch auf Witterungseinflüsse (Meteorwässer) zurückzuführende Frostschäden vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung von Frostschäden, die auf „reinen Witterungseinflüssen beruhen, in Bezug auf einen Allmählichkeitsschaden“ fehle.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Klägers als unzulässig zurückzuweisen oder ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsbegehrens berechtigt.

1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand oder Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich versierter Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der Bedingungen, regelmäßig also des Versicherers, gehen (RIS-Justiz RS0050063 [T3]; zuletzt 7 Ob 82/11a).

Der Kläger begehrt von der Beklagten einerseits die Deckung seiner Schäden aus dem Absenken der Entwässerungsrinne vor dem Garagengebäude und andererseits den Ersatz der Schäden an den (Stein-)Platten der Außenanlage sowie des Risses im Bereich der Wangenmauer der Stiege. Die Deckungspflicht der Beklagten hinsichtlich dieser Schäden ist differenziert zu beurteilen.

2. Absenken der Rinne vor dem Garagengebäude:

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist das Absenken der Entwässerungsrinne um ca 5 cm nicht auf einen Frostschaden, sondern auf eine Setzung des Untergrundes infolge mangelhafter Hinterfüllung zurückzuführen. Die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass gemäß Art 3 der Versicherungsbedingungen für diesen Schaden kein Deckungsanspruch besteht, weil es sich dabei um eine „natürliche Veränderung (Setzen)“ handelt, bekämpft der Kläger nicht. Anhaltspunkte, dass dadurch das statische Gefüge beeinträchtigt wurde, finden sich nicht.

3. Frostschäden (Platten der baulichen Außenanlage und Riss im Bereich der Wangenmauer der Stiege):

3.1. Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sind Frostschäden nicht ausgeschlossen. Der Versicherungsvertreter der Beklagten sicherte dem Kläger - nach den weiteren Feststellungen des Erstgerichts - zu, dass Frostschäden im Außenbereich von der als „Allrisk-Versicherung“ beworbenen Versicherung umfasst seien. Demnach ist grundsätzlich auch das Risiko eines Frostschadens abgedeckt, jedoch leitet sich - bei redlicher Verkehrsauffassung - aus der Zusage des Versicherungsagenten nicht ab, dass auch für „Allmählichkeitsschäden“ (Risikoausschluss) die Deckungspflicht der Beklagten besteht. Dieses Verständnis liegt auch dem Vorbringen des Klägers zu Grunde, wonach alles mitversichert sei, „was nicht ausdrücklich ausgeschlossen“ sei.

3.2. Soweit das Berufungsgericht mit dem Risikoausschluss für Schäden durch Abnützung und Verschleiß argumentiert, entfernt es sich sowohl vom Vorbringen der Parteien als auch von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts. Seinen Ausführungen, dass sich das Wasser seinen Weg langsam durch die Verfugung gebahnt sowie unter den Platten gesammelt habe und Verfugungen insbesondere im Außenbereich durch die Witterungseinflüsse einer Alterung und einer natürlichen Abnutzung mit Verschleiß unterliegen, fehlt die Feststellungsgrundlage. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam es zum Wassereintritt bei den Platten nicht durch Verschleiß oder Abnutzung, sondern infolge einer nicht sach- und fachgerecht vorgenommenen Verfugung. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes für Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel ist in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten.

3.3. Entscheidend ist, ob die Frostschäden an den Platten und der Riss im Bereich der Wangenmauer der Stiege durch ein „plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis“ hervorgerufen wurden oder entsprechend dem Risikoausschluss „durch allmähliche Einwirkung“ (Art 3 der Versicherungsbedingungen).

Zum „Allmählichkeitsschaden“ und dessen Abgrenzung hat der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung genommen (7 Ob 77/72 = SZ 45/62 [Art 5 III Z 4 lit a AHVB 1963]; 7 Ob 25/85 = VersR 1987, 293 = VR 1987/17, 51 [Jabornegg] = VersE 1243; 7 Ob 18/87 = VersR 1988, 1086 = VersE 1332; 7 Ob 12/93 = SZ 66/88 = VersR 1994, 582 = VersE 1566 [jeweils Art 7 Pkt 10 AHVB 1978]; 7 Ob 15/92; 7 Ob 228/99a [jeweils Art 7 Pkt 9 AHVB 1986]; vgl auch 7 Ob 131/10f [Art 7.11. AHVB 1998]). Diese Grundsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert. Der Gegensatz zu „allmählich“ ist nicht nur „plötzlich“, sondern auch „rasch“ oder „kurzfristig“, sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen messbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden. Es bedarf stets sorgsamer Abklärung anhand des Sinngehalts der Klausel, ob im Einzelfall die Annahme eines „Allmählichkeitsschadens“ gerechtfertigt ist. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist.

Der Zweck des Ausschlusstatbestands erfordert im vorliegenden Fall von Schäden an Platten und im Mauerbereich, die im Winter 2007/2008 innerhalb mehrerer kalter Tage durch Frost hervorgerufen wurden, keineswegs eine Einordnung unter diesen Risikoausschluss. Die Ursache der Schäden an den Platten und im Bereich der Stiege und die Verantwortlichkeit hiefür (Frost) sind ohne besondere Schwierigkeiten zu erheben. Zwar kam es zunächst durch nicht sach- und fachgerecht vorgenommene Verfugung zum Wassereintritt unterhalb der Platten und unabhängig davon zum Wassereintritt bei der Wangenmauer der Stiege, jedoch ist die einwirkende Ursache für die eingetretenen Schäden der innerhalb einiger kalter Tage aufgetretene Frost im Winter 2007/2008. Nach den Feststellungen kann daher von „längeren Witterungseinflüssen ohne ein plötzliches Ereignis“, wovon das Berufungsgericht ausging, nicht gesprochen werden. Vielmehr liegt in Abgrenzung zum Risikoausschluss der „allmählichen Einwirkung“ ein „plötzliches“ Ereignis im Sinn des Art 3 der Versicherungsbedingungen vor.

Zusätzlich ist erforderlich, dass es sich um ein „unvorhergesehenes Ereignis“ handelt. Darunter können Ereignisse verstanden werden, die der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vorhergesehen hat und auch nicht vorhersehen konnte. Zwar besteht im Winter in unseren geografischen Breiten üblicherweise Frostgefahr, jedoch liegen nach dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger die Frostschäden rechtzeitig vorhersah oder vorhersehen konnte. Vielmehr bemerkte er diese erst nach deren Eintritt im Winter 2007/2008. Zudem ist anzumerken, dass die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht den Einwand erhob und kein Vorbringen erstattete, dass es sich bei den beiden Frostschäden um „vorhersehbare Ereignisse“ handle.

Die Schäden an den Platten und der Riss im Bereich der Mauer der Stiege sind daher von der abgeschlossenen Eigenheimversicherung gedeckt.

4. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen ist für die Instandsetzung der (aller) begehrten Schäden mindestens ein Betrag von 11.130,37 EUR erforderlich. Da aber für den Schaden aus dem Absenken der Rinne nach den Versicherungsbedingungen ein Risikoausschluss besteht, fehlen Feststellungen zur Höhe der ersatzfähigen Schäden an den Platten und an der Mauer. Der Kläger, der bislang den Klagsbetrag pauschal für sämtliche Schäden begehrte, wird daher aufzufordern sein, die Schadenshöhe, soweit sein Deckungsanspruch berechtigt ist, zu konkretisieren.

Infolge der fehlenden Feststellungen zur Schadenshöhe der beiden Frostschäden ist derzeit noch keine Spruchreife gegeben. Demgemäß sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Schlagworte

Vertragsversicherungsrecht

Textnummer

E98371

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00139.11H.0831.000

Im RIS seit

03.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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