RS OGH 2011/3/22 8Ob116/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2011
beobachten
merken

Norm

IO §124a
KO §124a
  1. IO § 124a heute
  2. IO § 124a gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 124a gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002

Rechtssatz

"Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach § 124a KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des § 47 Abs 2 IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten."Altmasseforderungen", mit deren Befriedigung nach Paragraph 124 a, KO (IO) innezuhalten ist, können mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Ein Unterlaufen der Verteilungsgrundsätze des Paragraph 47, Absatz 2, IO durch vorpreschende Massegläubiger wird durch die gesetzliche Exekutionssperre hintangehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126657

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten