RS OGH 2025/7/22 8Ob19/11v; 5Ob106/20d; 4Ob105/25g

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Norm

AußStrG §104a
  1. AußStrG § 104a heute
  2. AußStrG § 104a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. AußStrG § 104a gültig von 01.07.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009

Rechtssatz

Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet.Ob in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in Paragraph 104 a, AußStrG geforderten Intensität stattfindet, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Es obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts, ob es diese Voraussetzung für erfüllt erachtet.

Entscheidungstexte

  • RS0126752">8 Ob 19/11v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 19/11v
    Veröff: SZ 2011/32
  • RS0126752">5 Ob 106/20d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 5 Ob 106/20d
    Vgl
  • RS0126752">4 Ob 105/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
    Beisatz: Die Beurteilung, ob in einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren eine Auseinandersetzung von der in § 104a AußStrG geforderten Intensität stattfindet, obliegt dem gebundenen Ermessen des Gerichts und kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen, sodass darin idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt. (T1)
    Beisatz: Im Zentrum der Beurteilung, ob die Bestellung eines Kinderbeistands nach den Umständen des Falls geboten ist, steht das Interesse und Wohl des betroffenen Kindes. Für die Berücksichtigung von gegenläufigen Interessen anderer Verfahrensbeteiligter, einschließlich des Interesses an der Vermeidung von Verfahrenskosten, bieten Wortlaut und Zweck des Gesetzes keine Grundlage. (so schon 8 Ob 19/11v). (T2)
    Beisatz: Im Hinblick auf das maßgebliche Auslegungskriterium des Kindeswohls gebietet die Auseinandersetzung der Streitteile jedenfalls dann eine Unterstützung durch einen Kinderbeistand, wenn eine gütliche Einigung der Streitparteien nicht möglich ist, und diese so deutliche Differenzen aufweisen, dass sie sachlichen Argumenten nicht mehr zugänglich sind und das Kind durch das Verfahren emotional schwerwiegend belastet und in einem Loyalitätskonflikt verstrickt wird. (so schon 8 Ob 19/11v, 5 Ob 106/20d). (T3)
    Beisatz: Informationen über die von § 104a AußStrG geforderte Intensität der Auseinandersetzung können sich auch aus dem bisherigen Verfahrensgang, insbesondere den wechselseitigen Behauptungen und Vorwürfen, Berichten und Anschuldigungen gewinnen lassen (so schon 8 Ob 19/11v). (T4)
    Beisatz: Ob die Bestellung eines Kinderbeistands die bezweckte Stärkung der Position des Kindes erreichen kann und tatsächlich einen „Mehrwert“ für das Kind bringt, ist nicht vorgreifend im Bestellungsverfahren zu prüfen (so schon 8 Ob 19/11v). (T5)
    Beisatz: Dasselbe gilt für die Frage, ob die Besuchskontakte (in der beantragten oder allenfalls eingeschränkter Form) in der Zukunft wirklich zustande kommen (können). (T6)
    Beisatz: Hier: Kontaktrechtsantrag der Großeltern. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126752

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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