RS OGH 2023/6/27 17Ob7/11w; 4Ob54/23d

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Veröffentlicht am 23.03.2011
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Norm

MSchG §10
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Es ist allgemein bekannt, wie sehr sich – oft aus der unmittelbaren Verwaltung der öffentlichen Hand ausgelagerte und damit wirtschaftlich selbständige – Institutionen bemühen (müssen), durch das Angebot verschiedener Waren und Dienstleistungen, die mit der(n) bekannten Marke(n) der Institution gekennzeichnet sind (Merchandising), zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Die auf Waren angebrachte oder im Zusammenhang mit Dienstleistungen gebrauchte Marke wird daher als Herkunftshinweis verstanden.

Entscheidungstexte

  • RS0126743">17 Ob 7/11w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 7/11w
  • RS0126743">4 Ob 54/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 54/23d
    Beisatz: Die Annahme einer bösgläubigen Registrierung der Wort(bild)marke "Lipizzaner" für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ohne jedwede Verbindung mit dem damit assoziierten Kulturgut und ohne Benutzungsabsicht im Zeitpunkt der Anmeldung stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126743

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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