TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/20 D9 267625-2/2008

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Veröffentlicht am 20.05.2011
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Spruch

D9 267625-2/2008/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers IVANCSICS über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, Zl. 05 20.574-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. April 2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 10 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und beiden minderjährigen Kindern (D9 267627, D9 267622 und D9 267624) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25. November 2005 einen Asylantrag.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der XXXX gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass in ihrer Heimat Krieg herrsche und sie dort keine Zukunft habe.

 

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1. Dezember 2005 im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, sie habe ihr Heimatland wegen ihres Lebensgefährten verlassen; persönlich sei sie nicht verfolgt worden.

 

Am 9. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Zulassungsverfahren einvernommen und legte sie im Rahmen der Einvernahme einen Inlandsreisepass vor.

 

Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren am 15. Dezember 2005 führte die Beschwerdeführerin abermals aus, ihr Heimatland wegen ihres Lebensgefährten verlassen zu haben. Dieser habe im ersten Krieg gekämpft, sei später verfolgt worden, sei auch einmal festgenommen und zusammengeschlagen worden.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.574, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Juli 2006, GZ. 267.625/7-II/04/06, gemäß § 32a AsylG stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.574, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

2. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 6. März 2007 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, in welcher die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und ihren Inlandsreisepass sowie ihre Geburtsurkunde sowie die ihrer Kinder vorlegte.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 05 20.574-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25. November 2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 15. März 2007 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 22. März 2007 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

 

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

 

Am 28. April 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte im Beisein ihrer Vertreterin neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

 

In Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

 

3. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Sohn (D9 267622) stellte, vertreten durch die Beschwerdeführerin, ebenfalls am 25. November 2005 einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.576, wurde der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 der Verordnung des Rates Nr. 343/2003 Polen für zuständig erklärt. In Einem wurde der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

In Folge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Mai 2006, GZ. 267.622/4-II/04/06, gemäß § 32a AsylG stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Dezember 2005, FZ 05 20.573, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 05 20.576-BAG, wurde der Asylantrag des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 25. November 2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und der Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 16. März 2007 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 22. März 2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin in Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 10 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes samt ergänzendem Schriftsatz und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ihre Identität steht fest.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des XXXX, StA. Russische Föderation, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde.

 

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28. April 2011, sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten Beweismittel und Schriftsätze.

 

Die Feststellung hinsichtlich der Person (Identität) der Beschwerdeführerin beruht auf im Laufe des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten (russische Geburtsurkunde, Inlandsreisepass), bei welchen keine Hinweise auf Verfälschungen festgestellt wurden.

 

Die Feststellung zur Angehörigeneigenschaft beruht ebenfalls auf die in Vorlage gebrachten Urkunden.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 25. November 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.

 

3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3. 3. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

 

Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn besteht eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war.

 

3. 4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Wie festgestellt wurde dem Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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