TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/20 D9 306925-1/2011

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Veröffentlicht am 20.05.2011
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Spruch

D9 306925-1/2011/15E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer im Beisein des Schriftführers IVANCSICS über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.643-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, stattgegeben und XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, und § 10 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrem Ehegatten und einem gemeinsamen Kind (D9 306926 und D9 306929) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 25. September 2005 einen Asylantrag.

 

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 4. und 6. Oktober 2005 gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und auf Grund der Probleme ihres Ehegatten aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist zu sein.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.643-BAG, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 25. September 2005 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach "Russland" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Russland" ausgewiesen.

 

Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2006 durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid wurde am 31. Oktober 2006 fristgerecht Berufung erhoben.

 

Am 31. Jänner 2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine mit den Berufungsverfahren ihres Ehegatten und den zum damaligen Zeitpunkt zwei minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin das im erstinstanzlichen Verfahren fluchtkausale Vorbringen übereinstimmend vorgebracht wurde.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.925-C1/4E-XV/54/06, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.643-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdengesetzes, BGBl. 100/2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei und sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

In Folge der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an der Verwaltungsgerichtshof hob dieser den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.929-C1/4E-XV/54/06, mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2007/20/0743-8, 2007/20/0892 bis 0894-9, betreffend die Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

 

Am 5. Mai 2011 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch entschuldigt nicht.

 

Im Rahmen der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens auch die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht.

 

2. Der mit der Beschwerdeführerin mitgereiste Ehegatte (D9 306926) stellte ebenfalls am 25. September 2005 einen Asylantrag.

 

Am 4., 6. und 24. Oktober 2005 sowie 11. Oktober 2006 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde, in welchen der Ehegatte der Beschwerdeführerin befragt zu seinen Fluchtgründen gegenüber der belangten Behörde gleichbleibend ausführte, er sei am XXXX von Kadyrow-Leuten von zu Hause abgeholt und in weiterer Folge verhört und geschlagen worden. Seine Freunde hätten an Kampfhandlungen teilgenommen und er sei nach deren Aufenthaltsorten befragt worden. Am nächsten Tag habe ihn ein XXXX gefunden. Es seien ihm Brüche am rechten Handgelenk und an der Nase zugezogen worden.

 

Bei der dritten Einvernahme am 24. Oktober 2005 schilderte der Ehegatte der Beschwerdeführerin seine Abholung folgendermaßen: Es sei früh am Morgen gewesen, die Beschwerdeführerin und er hätten noch geschlafen, als plötzlich mehrere maskierte, uniformierte Männer ins Schlafzimmer gestürmt seien, ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gezerrt hätten. Als sie ihm den Sack wieder vom Kopf genommen hätten, seien sie mitten im Wald gewesen. Dort hätten sie ihn nach Verbindungen zu tschetschenischen Kämpfern ausgefragt und begonnen, ihn zu schlagen. Er habe dann das Bewusstsein verloren und seine Erinnerung setze erst wieder ein, als er bereits im Krankenhaus gewesen sei. Seine Nase sei ebenso wie sein Handgelenk gebrochen gewesen. Im Zeitraum von September 2004 bis zu seiner Flucht im September 2005 habe er sich kaum zu Hause aufgehalten, sondern bei seiner Schwester bzw. bei Freunden. Er habe nicht von zu Hause fortgehen wollen und darauf gehofft, dass sich die Lage bessere.

 

Die belangte Behörde holte hinsichtlich der behaupteten Verletzungen ein Gutachten der XXXX ein, aus welchem sich zusammengefasst ergibt, dass "sich bei dem Untersuchten keine konkreten Hinweise für Verletzungsspuren fanden". Über Vorhalt dieses Ergebnisses vermeinte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, er könne sich dies nicht erklären.

 

Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.642-BAG, ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass sich das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Dagestan, insbesondere durch nicht föderale Einrichtungen, aus den vorliegenden Länderberichten nicht ergäbe. Diese Ansicht würde auch durch den Umstand verstärkt, dass sich der überwiegende Anteil der nahen Verwandten des Antragstellers nach wie vor in Dagestan aufhielten. Abgestellt auf die Glaubwürdigkeit der behaupteten individuellen Bedrohungssituation, gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprechen könnten, zumal die behaupteten Verletzungen mittels Gutachten nicht festgestellt werden konnten und daher wohl nur zum Zwecke der Asylerlangung behauptet worden seien.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin konkret gegen die Schlüssigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens wandte und auf zwei Berichte des LKH XXXX verwies.

 

Am 31. Jänner 2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine mit den Berufungsverfahren ihres Ehegatten und den zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin das im erstinstanzlichen Verfahren fluchtkausale Vorbringen übereinstimmend vorgebracht wurde.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.925-C1/4E-XV/54/06, wurde die Berufung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Oktober 2006, Zl. 05 15.642-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 iVm § 50 des Fremdengesetzes, BGBl. 100/2005, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

 

Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend die behauptete Abholung übereinstimmend gewesen seien. In der weiteren Darstellung sei es jedoch zu Widersprüchen und Ungereimtheiten gekommen. So hätte der Ehegatte der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde angegeben, ihm sei bei der Abholung ein Sack über den Kopf gezogen worden, welcher ihm erst wieder abgenommen worden sei, als er sich im Wald befunden habe. In der mündlichen Berufungsverhandlung habe er demgegenüber behauptet, er sei an einen Baum gebunden und geschlagen worden. Da er einen Sack über dem Kopf gehabt hätte, könne er nicht sagen, wie viele Personen auf ihn eingeschlagen hätten. Vor der belangten Behörde habe er den Zeitpunkt des Einsetzens seiner Erinnerung mit dem Aufenthalt im Krankenhaus bezeichnet. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Ehegatte der Beschwerdeführerin daher wissen könne, dass er einen Tag nach dem angeblichen Verhör und den Folterungen von einem XXXX in einem Erdloch gefunden worden sei. Die Berufungsbehörde teilte unter Hinweis auf das nicht widerlegte Gutachten den Standpunkt der belangten Behörde, dass die Verletzungen nur zum Zwecke der Asylgewährung behauptet wurden.

 

In Folge der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an der Verwaltungsgerichtshof hob dieser den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. April 2007, 306.925-C1/4E-XV/54/06, mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, Zlen. 2007/20/0743-8, 2007/20/0892 bis 0894-9, betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstatteten Angaben stünden demnach nicht in Widerspruch zu seinen im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Aussagen. Vor dem Hintergrund der dörflichen Strukturen sei es nachvollziehbar, dass er von den Umständen seines Auffindens über Erzählungen von Dritten Kenntnis erlangt habe. Das herangezogene gerichtsmedizinische Gutachten sei nicht schlüssig, da nicht hervorgehe, dass die angegebenen Verletzungen auch radiologisch untersucht worden wären.

 

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens langte beim Asylgerichtshof am 3. März 2011 das HNO-Fachärztliche Gutachten eines bestellten Sachverständigen ein. Kurz zusammengefasst kam der Sachverständige dabei zum Schluss, dass beim Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Schiefstand der Nase nach Nasenbeinbruch besteht. Der vorgebrachte Unfallhergang war geeignet, kausal einen Nasenbeinbruch zu bewirken. Es bestanden eine Septumdeviation und eine Nasenmuschelhyperplasie, die nach erfolgter Operation behoben sind.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und gemäß § 12 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, festgestellt, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Beschwerdeschriftsatzes samt ergänzendem Schriftsatz und der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, ihre Identität steht nicht fest.

 

Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX, StA. Russische Föderation, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag Asyl gewährt wurde.

 

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Mai 2011, sowie Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten Beweismittel und Schriftsätze.

 

Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren.

 

Rechtlich folgt daraus:

 

3. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Antrag auf die Gewährung von Asyl wurde am 25. September 2005 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, anzuwenden sind.

 

3. 2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

3. 3. Gemäß § 1 Z 6 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Asylberechtigten ist.

 

Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines/einer Asylberechtigten, subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 in Verbindung mit § 15) oder Asylwerbers/Asylwerberin stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines/einer subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem/der Antragsteller/Antragstellerin ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten besteht eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 1 Z 6 Asylgesetz 1997.

 

3. 4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Wie festgestellt wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt und in einem festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Da im gegenständlichen Asylverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass der unbescholtenen Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und Kindern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre, war der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem/der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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