RS OGH 2011/3/29 10ObS15/11w

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

ASVG §183 Abs1
ASVG §203

Rechtssatz

Im Fall eines mittlerweile gar nicht mehr rentenbegründenden Grades der Erwerbsminderung liegt bei dem anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen zum Zeitpunkt der Entziehung eine - jedenfalls - gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall ASVG „wesentliche“ und schon aus diesem Grund für die Entziehung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 15/11w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 15/11w
    Beisatz: Hier: Absinken des Grades der MdE um 5 % bei einer „Schwellenwertrente“ von 20 % der Vollrente nach § 203 ASVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126699

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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