RS OGH 2011/3/29 10ObS15/11w

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Norm

ASVG §183 Abs1
ASVG §203
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 203 heute
  2. ASVG § 203 gültig ab 01.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  3. ASVG § 203 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  4. ASVG § 203 gültig von 01.01.1986 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986

Rechtssatz

Im Fall eines mittlerweile gar nicht mehr rentenbegründenden Grades der Erwerbsminderung liegt bei dem anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen zum Zeitpunkt der Entziehung eine - jedenfalls - gemäß § 183 Abs 1 Satz 2 zweiter Fall ASVG „wesentliche“ und schon aus diesem Grund für die Entziehung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.Im Fall eines mittlerweile gar nicht mehr rentenbegründenden Grades der Erwerbsminderung liegt bei dem anzustellenden Vergleich der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheides mit denen zum Zeitpunkt der Entziehung eine - jedenfalls - gemäß Paragraph 183, Absatz eins, Satz 2 zweiter Fall ASVG „wesentliche“ und schon aus diesem Grund für die Entziehung der Rente maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126699

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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