TE OGH 2011/5/24 14Os51/11y

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Veröffentlicht am 24.05.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Ferdinand J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2011, GZ 075 Hv 49/10i-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Ferdinand J***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er „unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer abnormen Persönlichkeitsstruktur, in Wien

(A) Nachgenannte mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar

I) am 13. Februar 2010 Madlen N***** durch die Äußerung: 'Ich werde euch alle erschlagen';

II) am 7. Juli 2010 DI Winfried H***** durch die Äußerung: 'Ich stech dich ab, ich bring dich um, ich schlag dir den Schädel ein';

(B) am 7. Juli 2010 dadurch, dass er dem Polizeibeamten RI Andreas W*****, der im Begriff war, eine Sachverhaltsaufnahme durchzuführen, einen Faustschlag gegen den linken Oberarm versetzte, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern;

(C) am 7. Juli 2010 dadurch, dass er den Polizeibeamten RI Andreas W*****, der im Begriff war, ihn zu Boden zu bringen, am rechten Oberarm packte, wodurch dieser ebenfalls zu Sturz kam und sich dabei ein Hämatom am Mittelfinger und Abschürfungen im Bereich des Zeigefingers zuzog, vorsätzlich am Körper verletzt“,

und dadurch die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.

Indem der Beschwerdeführer unter sämtlichen herangezogenen Nichtigkeitsgründen seine „volle Zurechnungsfähigkeit“ unter Bezugnahme auf einen fachärztlichen Befundbericht der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 24. Jänner 2011 (ON 50 S 7 ff) behauptet, führt er die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig zu seinem Nachteil aus (vgl Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 15, RIS-Justiz RS0124358, 13 Os 9/11i).

Im Übrigen wurde § 439 Abs 2 StPO durch Beiziehung des Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** entsprochen (Z 3; vgl ON 52 AS 31), wurden im Rahmen des Antrags auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen keine Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO im Gutachten des Genannten aufgezeigt (Z 4; vgl Ratz, WK2 § 281 Rz 373), hat das Erstgericht den bezeichneten Befund nicht unberücksichtigt gelassen (Z 5 zweiter Fall, Z 5a; vgl US 29), verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Bezugspunkt der tatrichterlichen Feststellungen (vgl US 21) und unterliegt der Ausspruch des Urteils über die Zurechnungsunfähigkeit nicht der Anfechtung aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (vgl Ratz in WK-StGB Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8 f).

Die Sanktionsrüge behauptet zudem, dass die Aufnahme von Beweisen und eine Auseinandersetzung mit dem fachärztlichen Befundbericht ergeben hätten, dass bei dem Betroffenen keine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt. Dabei übersieht sie, dass getroffene Sachverhaltsannahmen (wie hier des Erstgerichts zu den vom Gesetz genannten Erkenntnisquellen für die Befürchtung der sogenannten Prognosetat betreffend die Person, den Zustand des Rechtsbrechers und die Art der Tat [US 21 f; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 715]) aus Z 11 zweiter Fall nicht bekämpft werden können (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 693).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00051.11Y.0524.000

Im RIS seit

06.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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