RS OGH 2024/10/9 2Nc6/11x; 5Nc11/13g; 2Nc1/15t; 6Nc16/18g; 7Nc30/22d; 4Nc25/23y; 10Nc16/24w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2011
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Norm

JN §111 Abs1
  1. JN § 111 heute
  2. JN § 111 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 111 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 111 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Mag es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren (vgl § 142 AußStrG) grundsätzlich zulässig sein, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, wird es im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein, wenn für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesen Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist.Mag es wegen der Eigenständigkeit der in einem gemeinschaftlichen Pflegschaftsakt zusammengefassten Verfahren vergleiche Paragraph 142, AußStrG) grundsätzlich zulässig sein, nur einzelne der gemeinschaftlichen Akten an ein anderes Gericht zu übertragen, wird es im Allgemeinen doch im Interesse des Kindeswohls liegen und zweckmäßig sein, wenn für die Entscheidung über mehrere offene Anträge in diesen Verfahren ein und dasselbe Pflegschaftsgericht zuständig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0126694">2 Nc 6/11x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Nc 6/11x
  • RS0126694">5 Nc 11/13g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2013 5 Nc 11/13g
    Auch
  • RS0126694">2 Nc 1/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 2 Nc 1/15t
  • RS0126694">6 Nc 16/18g
    Entscheidungstext OGH 20.08.2018 6 Nc 16/18g
    Vgl, Beisatz: Hier: Gemäß § 111 JN wurde die gesamte Pflegschaftssache an ein anderes Gericht übertragen, dieses lehnte jedoch nur die Übernahme der „gegenständlichen Unterhaltssache“ ab. Da § 111 JN auch eine Teilübertragung vorsieht, ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit des zweiten Gerichts für die Pflegschaftssache gegeben ist, das übertragende Gericht jedoch noch über die anhängige Unterhaltssache zu entscheiden hat. (T1)
  • RS0126694">7 Nc 30/22d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2023 7 Nc 30/22d
    Beisatz: Hier: Verlagerung des Lebensmittelpunkts der Minderjährigen steht noch nicht fest. Übertragung nicht genehmigt. (T2)
  • RS0126694">4 Nc 25/23y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2023 4 Nc 25/23y
    Beisatz: Eine "gespaltene" Zuständigkeit bei Geschwistern ist nicht zweckmäßig, wenn der Lebensmittelpunkt des nunmehr beim anderen Elternteil wohnenden Kindes noch instabil und die zukünftige Lebenssituation unklar ist und zudem ein Verfahren hinsichtlich aller Geschwister aufrecht ist (hier: Unterhaltsverfahren). (T3)
  • RS0126694">10 Nc 16/24w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2024 10 Nc 16/24w

Schlagworte

Verlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126694

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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