RS Vwgh 2011/4/28 2009/11/0089

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §30 Abs1;
FSG 1997 §30 Abs3;
FSG 1997 §8;

Rechtssatz

Mit rechtskräftigem Bescheid war dem Bf aufgrund der von ihm absolvierten Untersuchungen wegen Alkoholabhängigkeit die Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen worden. Ein Jahr später erwarb der Bf in der Tschechischen Republik eine neue Lenkberechtigung. Bei dieser Sachlage kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den begründeten Verdacht hatte, dass mit dem Erwerb der tschechischen Lenkberechtigung die in Österreich angeordnete Entziehung umgangen werden sollte. Vor diesem Hintergrund und weil die Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt war, erwiesen sich aber auch die dem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1979 zugrunde liegenden Bedenken der Behörde hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch immer als begründet im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 21. September 2010, 2010/11/0126, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110089.X01

Im RIS seit

01.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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