RS OGH 2025/7/10 8ObA22/11k; 9ObA125/14v; 10Ob41/25i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

HVertrG §16
HVertrG §18

Rechtssatz

Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar und sind typische Nebenansprüche zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs als Hauptanspruch. Da diese Nebenansprüche mit dem Hauptanspruch verjähren, richtet sich der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist iSd § 18 Abs 1 HVertrG auch für sie nach § 18 Abs 2 HVertrG.Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach Paragraph 16, Absatz eins, HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar und sind typische Nebenansprüche zur Durchsetzung des Provisionsanspruchs als Hauptanspruch. Da diese Nebenansprüche mit dem Hauptanspruch verjähren, richtet sich der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist iSd Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG auch für sie nach Paragraph 18, Absatz 2, HVertrG.

Entscheidungstexte

  • RS0126737">8 ObA 22/11k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2011 8 ObA 22/11k
    Veröff: SZ 2011/53
  • RS0126737">9 ObA 125/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 125/14v
  • RS0126737">10 Ob 41/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 Ob 41/25i
    nur: Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Buchauszug nach § 16 Abs 1 HVertrG stellen Kontrollrechte zur Provisionsabrechnung dar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126737

Im RIS seit

07.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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