RS OGH 2011/4/26 8ObA14/10g

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Norm

BPGG §11
  1. BPGG § 11 heute
  2. BPGG § 11 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2001
  3. BPGG § 11 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1998
  4. BPGG § 11 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1995
  5. BPGG § 11 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus dem Gesetz selbst lässt sich nicht nachvollziehen, wie die nach §§ 9 und 11 BPG besonders geschützte Wertpapierdeckung vom übrigen Betriebsvermögen abzugrenzen und zu individualisieren ist. Wegen des Spezialitätsprinzips ist jedenfalls notwendig, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist.Aus dem Gesetz selbst lässt sich nicht nachvollziehen, wie die nach Paragraphen 9 und 11 BPG besonders geschützte Wertpapierdeckung vom übrigen Betriebsvermögen abzugrenzen und zu individualisieren ist. Wegen des Spezialitätsprinzips ist jedenfalls notwendig, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126748

Im RIS seit

09.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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