RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;
FlVfLG Tir 1996;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/07/0021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0100 E 24. Juli 2008 RS 8(Hier: auch "Kilometergeld" von Fahrten zu einem Anwalt)

Stammrechtssatz

In den Verwaltungsvorschriften (hier: Tir FlVfLG 1996) findet sich keine Bestimmung über einen Kostenersatzanspruch von Verfahrensbeteiligten. Demnach gilt nach § 74 Abs 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Antragsteller, die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Dieser Grundsatz gilt im Agrarverfahren für sämtliche Parteienkosten, also auch für Anwaltskosten (Hinweis E 2. Juni 2005, 2004/07/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070018.X01

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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