Norm
StPO §32 Abs1Rechtssatz
Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des § 32 Abs 1 StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (§ 514 Abs 5 erster Satz StPO) nichts zu ändern.Das Schöffengericht war bei einer bis zum 17. Juni 2009 stattfindenden Hauptverhandlung durch Teilnahme von zwei Berufsrichtern gehörig besetzt, wurde doch die Novellierung des Paragraph 32, Absatz eins, StPO, mit der der beisitzende Richter eliminiert wurde, erst am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl römisch eins 2009/52) kundgemacht. Daran vermag auch die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens per 1. Juni 2009 (Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO) nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126611Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
05.09.2012