Norm
AVRAG §3 Abs5Rechtssatz
Das Kündigungsrecht nach § 3 Abs 5 AVRAG steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer bereits vor dem Betriebsübergang zu.Das Kündigungsrecht nach Paragraph 3, Absatz 5, AVRAG steht dem Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer bereits vor dem Betriebsübergang zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126636Im RIS seit
05.05.2011Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013