TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/14 A2 400380-3/2009

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Spruch

A2 400.380-3/2009/18E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 26.02.2008 irregulär in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 26.02.2008, 07.04.2008 und 20.05.2008 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 3-11, 73-81 und 137-151 Erstverfahren). Zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm als Mitglied der Oppositionspartei UDP und als Fahrer des Führers dieser Partei politische Verfolgung drohe. Er sei bereits im Jahr 2000 aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration mehrere Monate inhaftiert gewesen und habe ihn im Jahr 2003 ein Freund gewarnt, dass ihm erneut die Inhaftierung drohe. Der Beschwerdeführer legte einen UDP-Mitgliedsausweis sowie ein Schreiben der UDP über die angebliche Mitgliedschaft, die Aktivität und die politische Verfolgung des Beschwerdeführers als Parteimitglied vor. Mit Bescheid vom 13.06.2008, Zahl: 08 02.005-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. In Erledigung der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Verwaltungbehörde keine prima facie denkunmögliche Erklärung der Erlangung dieser Urkunden abgegeben. Weiters sei verkannt worden, dass die Partei UDP trotz der Bildung einer Koalition mit anderen oppositionellen Parteien weiterhin bestehe. Im Hinblick auf die im unübersetzt gebliebenen Schreiben der UDP bescheinigte politische Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer dazu näher befragt werden müssen. Die subjektive Einschätzung des entscheidenden Organs rechtfertige alleine nicht die Beurteilung der vorgelegten Urkunden als Fälschung, durch die Verwaltungsbehörde.

 

2. Das Bundesasylamt wies sodann nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des Asylwerbers vom 14.10.2008 den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers neuerlich ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus.

 

Unter den Feststellungen führte die Verwaltungbehörde zentral aus, dass der Antragssteller Staatsangehöriger von Gambia sei, seine Identität stünde jedoch nicht fest. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia, gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG. Daraus geht insbesondere hervor, dass es fallweise zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber Oppositionellen kommt, aber etwa nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung aller RückkehrerInnen. Die UDP ist demnach eine im Parlament vertretene - grundsätzlich legale - Oppositionspartei. Grundversorgung auch in medizinischer Hinsicht - auf einfachem Niveau - sei gewährleistet.

 

Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wurden als nicht glaubwürdig gewertet, seine Schilderungen würden Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten aufweisen (Das Bundesasylamt verwies insbesondere auf schwerwiegende (fünf Jahre) Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, an welchem er Gambia verlassen habe, As. 375 BAA). Im Rahmen der ergänzenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer ferner die Angaben in dem vorgelegten Parteischreiben, wonach er ein aktives Mitglied der Partei UDP gewesen sei, nicht bestätigen können. Es handle sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UDP daher in Wahrheit (allenfalls) um eine einfache Mitgliedschaft und sei das Parteischreiben als Gefälligkeitsschreiben anzusehen. Einer am 12.08.2008 übermittelten Anfragebeantwortung des Honorarkonsuls in Banjul, respektive Information der Österreichischen Botschaft Dakar, sei ferner zu entnehmen, dass zur Zeit weder die Partei UDP noch ihre Mitglieder systematisch verfolgt werden würden. Die UDP sei an den Wahlen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 beteiligt gewesen. Weiters wäre das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick darauf, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 seinen eigenen Angaben nach nie irgendwelche Probleme gehabt habe, nicht plausibel, nähme man tatsächliche Verfolgung seiner Person an.

 

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände" bestehen würden. Der Beschwerdeführer sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar sei, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne der Beschwerdeführer auch wieder in seinen Familienverband aufgenommen werden. In Gambia würde keine extreme Gefahrenlage herrschen.

 

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Weiters seien im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Februar 2008) keine Umstände gegeben, die auf ein schützenswertes Privatleben hinwiesen.

 

3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ. A2 400.380-2/2008/3E gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen. Das Bundesasylamt habe nunmehr ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und habe hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof teile die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid. Die nunmehr durch die Erstbehörde vorgenommene Würdigung der inzwischen (auch) übersetzten Bestätigung der UDP erweise sich in diesem Einzelfall (keine Verfolgung über Jahre, widersprüchliches Vorbringen) und unter Beachtung der vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten und mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellenlage als überzeugend. Aus den unbestritten gebliebenen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergebe sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Verfolgung einfacher Mitglieder der Partei UDP ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gebe. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit), dessen enge Familienangehörige in Gambia lebten (Eltern, Ehefrau, Kinder) sei das Bundesasylamt auch berechtigt gewesen, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handle, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgehe, dass eine medizinische Basisversorgung bestünde, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) fänden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Dieses Erkenntnis wurde durch Hinterlegung am 21.01.2009 zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 23.02.2009 zu Zahl U 362/09-3 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer dagegen gerichteten Beschwerde abgelehnt.

 

Der Beschwerdeführer befand sich vom 26.02.2008 bis 04.02.2009 (Entlassungsgrund: Meldung beim Verein Ute Bock in Wien) in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hielt sich in der Folge weiterhin im Bundesgebiet auf. Nachdem es zu Schwierigkeiten bei der Zustellung einer fremdenpolizeilichen Ladung gekommen war, teilte der Beschwerdeführer am 15.09.2009 der Fremdenpolizei XXXX mit, er sei nun nicht mehr von der Rechtsanwaltskanzlei Daigneault, sondern vom Migrantenverein St. Marx vertreten. Der Beschwerdeführer gab später (fremdenpolizeiliche Niederschrift vom 13.10.2009) an, er wäre in Österreich geblieben, da er doch noch gehofft hätte, sein Asylverfahren würde positiv enden und er wirklich Probleme in Gambia hätte. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.10.2009 wurde gegen diesen das gelindere Mittel verhängt. Bei dieser Einvernahme weigerte sich der Beschwerdeführer auf Anraten seines Vertreters, ein Formular zur Dokumentenerlangung (im Wege der gambischen Botschaft) zum Zwecke der Abschiebung nach Gambia auszufüllen. Am 13.11.2009 brachte der Beschwerdeführer in Traiskirchen den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung wiederholte er seine bisherigen Fluchtgründe und führte auch aus, Hilfe zu brauchen, er brauche Arbeit, habe zwei Kinder in Gambia und wolle diese unterstützen. Seitens der BH XXXX nachmittags die Festnahme des Beschwerdeführers angeordnet, welche am selben Abend wieder aufgehoben worden ist. Wie einem Bescheid des UVS XXXX zu entnehmen, hat der Beschwerdeführer am 12.10.2009 rechtlich vertreten Einspruch gegen eine Strafverfügung vom 16.10.2009 wegen Schwarzfahrens in öffentlichen Verkehrsmitteln im Mai 2009 erhoben und einen Zurückweisungsbescheid beim UVS bekämpft.

 

4. Am 13.11.2009 stellte der Beschwerdeführer - vom Beginn des Verfahrens an rechtsfreundlich vertreten - den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an diesem Tag (As. 17-19 BAA) gab der Beschwerdeführer an, er befinde sich seit seiner Einreise am 26.02.2008 ununterbrochen in Österreich. Sein erstes Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden. Er stelle neuerlich einen Asylantrag, weil er in seinem Land ein Problem habe und deshalb nicht zurück könne. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Er sei aktives Mitglied der UDP und habe für sie als Kraftfahrer gearbeitet. Die Regierungspartei würde ihn umbringen, wenn sie ihn sehen würde. Er habe fünf Jahre lang seinen Aufenthaltsort in Gambia ständig ändern müssen, um nicht erwischt zu werden. Weiters wolle er ein Schreiben der UDP seinem Asylverfahren beilegen. Er brauche jedenfalls Hilfe, er brauche Arbeit, habe zwei Kinder in Gambia und wolle diese unterstützen.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West am 30.11.2009 (As. 43-55 BAA) vor einem Organ des Bundesasylamtes und in Gegenwart eines Rechtsberaters (im Zulassungsverfahren gemäß § 64 AsylG) sowie eines Mitarbeiters seines rechtsfreundlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er fühle sich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe manchmal Rückenschmerzen, weil er früher geschlagen worden sei. In Behandlung wäre er deswegen jedoch nicht, da er nicht versichert sei. Er nehme auch keine Medikamente. Er habe einen Onkel in Frankreich, in Österreich habe er einen Freund, er lebe aber mit diesem nicht an derselben Adresse. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Probleme in seinem Land könne er unmöglich dorthin zurückzukehren. Seit man ihm gesagt habe, dass sein erstes Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, habe er sich zum Ziel gesetzt ein neues Asylverfahren zu führen, weil er unmöglich in seine Heimat zurückkehren könne. Er habe manchmal Kontakt zur UDP. So habe er vor vier Monaten mit dem Jugendreferenten telefonisch gesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer diesem mitgeteilt habe, kein Asyl zu erhalten, habe dieser gemeint, dass er für den Beschwerdeführer einen Brief verfassen könne, um darzulegen, dass eine Rückkehr nicht möglich sei. Auch sei erst vor einem Monat ein namentlich Genannter, der ein wichtiger Mann in der UDP, beziehungsweise Wahlkampfmanager sei, von der Polizei festgenommen worden, weil er eine "rally" (Mitgliederanwerbeaktion) ohne Genehmigung durchgeführt habe. Auf die Frage, inwieweit der geschilderte Vorfall mit dem Beschwerdeführer persönlich zu tun hätte, führte der Beschwerdeführer aus, als Fahrer der UDP habe er den genannten Verhafteten gelegentlich zu Aktionen gefahren. Weiters habe im letzten Monat sein Onkel in Gambia erstens wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und zweitens wegen seines verwandtschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren. Dies habe ihm ein Freund mitgeteilt, der vor kurzem aus Gambia gekommen sei und seinen Onkel kenne. Seine Schwester habe auch ein Problem, sie sei von Djolas (in Gambia vertretene ethnische Gruppe) aufgrund der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers verprügelt worden und deshalb 20 Tage im Krankenhaus aufhältig gewesen. Zum behaupteten Vorfall mit seinem Parteigenossen legte der Beschwerdeführer drei Internetartikel vor, welche zum Akt genommen worden sind. Weitere Beweismittel (etwa ein neues Schreiben der UDP) legte er nicht vor.

 

Am 01.12.2009 langte bei der Verwaltungsbehörde ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers ein, worin dem Bundesasylamt vorgeworfen wird, den Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden (diese wurden mit Rückenschmerzen und Schlafproblemen definiert) nicht befragt zu haben, was im Hinblick auf die Frage des subsidiären Schutzes aber relevant sei. Der Beschwerdeführer habe eine Fülle von neuen, aktuellen Fakten vorgebracht, die einen glaubwürdigen Kern aufwiesen, weshalb von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden könne. Es wurden konkrete persönliche Erhebungen (freilich ohne diese näher zu definieren) unter Gewährung einer angemessenen Stellungnahmefrist zum Beweis des Nichtvorliegens der entschiedenen Sache beantragt. Auch habe das Bundesasylamt es unterlassen, konkrete Fragen zum namentlich genannten Bekannten des Beschwerdeführers, der ihm Informationen über seinen Onkel in Gambia überbracht hätte und zum vom Beschwerdeführer erwähnten Freund in XXXX im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu stellen.

 

5. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.12.2009, Zl. 09 14.132 - EAST-OST, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sodann wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. In dieser ersten Entscheidung sei auch der Refoulmentsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe keine relevanten familiären oder privaten Bindungen. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien zudem keine wesentlichen Änderungen in der Lage in seinem Heimatland eingetreten. Im Vorverfahren seien die behaupteten Fluchtgründe als nicht glaubhaft festgestellt worden. Die im nunmehrigen Verfahren vorgebrachten Ergänzungen (Verhaftung eines namentlich genannten Parteimitglieds, Entlassung seines Onkels sowie Misshandlung seiner Schwester) seien einerseits unsubstantiiert, unkonkret und nicht nachvollziehbar, da nicht erkannt werden könne, weshalb der Beschwerdeführer deshalb nun individuell gefährdet sei, andererseits stellten die Ergänzungen eine Fortsetzung des bereits im ersten Asylverfahren für unglaubwürdig erachteten Fluchtvorbringens dar. Somit habe sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens keine maßgebliche Änderung der Rechts- oder Sachlage ergeben.

 

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass zur Begründung des zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die der Schilderung des Beschwerdeführers zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Es sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen, die vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichten, seien nicht ersichtlich.

 

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Das Bundesasylamt verwies darauf, dass den durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen privaten Interessen entgegen zu halten sei, dass der Aufenthalt des Antragstellers lediglich durch das Stellen unbegründeter Asylanträge, sowie das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem negativen Verfahrensabschluss, begründet wäre.

 

6. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe und ein solcher auf Beigebung eines "Flüchtlingsberaters" gestellt werden. Das Bundesasylamt sei auf das aktuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zur Asylrelevanz und zum Gesundheitszustand sowie auf die Stellungnahme durch die Vertretung und deren Anträge nicht ausreichend eingegangen. So habe es weder ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, noch einen Experten beigezogen. Der Beschwerdeführer habe ein Vorbringen erstattet, welches geeignet sei, die Rechtskraft des Vorverfahrens zu durchbrechen. Das Bundesasylamt habe gar nicht nachgeforscht, wann genau die aktuelle Bedrohung in Gambia entstanden sei, respektive ein relevantes Ausmaß erreicht habe. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen zu überprüfen, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers sprächen, was durch ein medizinisches Gutachten bestätigt werden hätte können. Weiters habe innerhalb des Bundesasylamtes kein Instanzenzug, beziehungsweise keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer werde noch Ergänzungen vorbringen.

 

7. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

 

8. Mit Erkenntnis vom 12.01.2010 zu GZ A2 400.380-3/2009/2E wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 23 AsylGHG rechtskräftig zurück.

 

9. Insofern in unter Punkt 8 zitiertem Erkenntnis auch der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in der Folge auch die Beschwerde gemäß § 68 AVG, § 10 AsylG abgewiesen worden war, wurde diese hiergerichtliche Entscheidung mit Erkenntnis des VfGH vom 28.02.2011 zu Zl. U 429/10-15 behoben, da in Bezug auf die Beigebung eines Flüchtlingsberaters zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert worden sei.

 

10. Vom 01.06.2010 bis 01.11.2010 war der Beschwerdeführer nur zwecks Krankenversicherung wieder in der Grundversorgung des Landes

XXXX aufgenommen. Seine Entlassung erfolgte mit 01.11.2010 mangels "aktuellem Bedarf" (GVS-Auszug vom 13.04.2011).

 

11. Der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers stellte im fortgesetzten Verfahren mit Schriftsatz vom 01.04.2011 einen nicht näher begründeten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung "um meine vorbildliche Integration sowie meine aktuelle Gefährdungssituation im Falle der Rückkehr darzulegen".

 

12. Mit hiergerichtlichem rechtskräftigen Beschluss vom 05.04.2011 zu GZ. A2 400.380-3/2009/15Z (zugestellt neben der Rechtsberaterin auch an den Beschwerdeführer und seine Vertretung) wurde im Sinne des seinerzeit in der Beschwerde gestellten Antrages eine Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG bestellt.

 

13. Mit hiergerichtlichem Schreiben vom 06.04.2011 an die Parteien des Verfahrens wurde der Vertreter des Beschwerdeführers ersucht, bis 11.04.2011 die angesprochene Integration des Beschwerdeführers oder sonst relevante Umstände iSd § 10 Abs 2 AsylG näher auszuführen. Den Parteien wurde es in diesem Schreiben freigestellt, in dieser Frist sonstiges Vorbringen zum Verfahren zu erstatten. Auf die Bestellung der Rechtsberaterin wurde in einem (noch einmal) hingewiesen.

 

14. Während das Bundesasylamt keine Äußerung erstattete, übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht am 11.04.2011 einen Schriftsatz. Darin wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer unbescholten wäre und Deutschkurse besuche. Er verrichte zudem ehrenamtliche Tätigkeiten in seiner Hausgemeinschaft. Ferner habe der Beschwerdeführer regelmäßigen freundschaftlichen Kontakt zu einer Familie in Österreich; der Vater stamme aus Gambia, die Mutter (und zwei Kinder) seien Österreicher. Der Beschwerdeführer besuche zudem regelmäßig die Moschee und werde auch dort von der Gemeinschaft geschätzt. Hinzu trete, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stärker geworden seien, drei Mal hätte er zur Behandlung seines Rückens ins Spital müssen. Trotz seines nach außen freundlichen Wesens leide der Beschwerdeführer an Depressionen; so vergesse der Beschwerdeführer Dinge im täglichen Leben. Sein Gebiss weise momentan "etwa drei Zähne" auf, die einer Behandlung bedürften und Schmerzen verursachten. Es werde schließlich explizit darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Österreich "immer schlecht" gewesen war.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

 

2. Zur Frage des effektiven Rechtsschutzes im vorliegenden Fall

 

2.1. Beigebung eines Rechtsberaters nach § 66 AsylG

 

Der erkennende Gerichtshof war in seinem Erkenntnis vom 12.01.2010 davon ausgegangen, dass das Bundesministerium für Inneres § 66 AsylG entsprechend Art 15 der Verfahrensrichtlinie faktisch unionsrechtskonform umsetzt und daher eine formelle Beigebung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof entbehrlich ist. Der Verfassungsgerichtshof hat beginnend mit Erkenntnis vom 08.11.2010 zu Zl. U 3078, 3079/09-11 klargestellt, dass es einer formellen Beigebung, respektive einer Sachentscheidung dazu durch den Asylgerichtshof, bedürfe.

 

Im konkreten Fall lag zusätzlich die Besonderheit vor, dass der Beschwerdeführer bereits den zweiten Asylantrag stellt (im Vorverfahren lagen rechtskräftige Erkenntnisse des AsylGH vor, ferner war bereits eine erfolglos gebliebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolgt) und im gegenständlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde sowohl von 09.09.2009 (zwei Monate vor der Antragstellung) an durch einen rechtsfreundlichen Vertreter (in einem auch durch den MigrantInnenverein St. Marx mit umfassender praktischer Erfahrung in der Vertretung von Asylwerbern) als auch durch einen Rechtsberater im Zulassungsverfahren unterstützt war. Ferner liegen eine ausgearbeitete Beschwerde und verschiedene ausgearbeitete Stellungnahmen zugunsten des Beschwerdeführers vor. Der Asylgerichtshof ging also zunächst auch unter diesen Aspekten davon aus, dass der Beschwerdeführer hinreichend beraten wurde/war. Weitere Erwägungen hiezu hatten aber im gegenständlichen Kontext zu entfallen, als im vorliegenden Fall nunmehr jedenfalls im Zweifel (ein konkreter Bedarf wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers zuletzt nicht mehr ausgeführt) eine Rechtsberaterin gemäß § 66 AsylG bestellt wurde und dieser Zeit eingeräumt worden ist, sich am Verfahren zu beteiligen.

 

2.2. Verhandlungspflicht?

 

Sofern der rechtsfreundliche Vertreter in seinem Schreiben vom 01.04.2011 die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt hat, ist zunächst auf § 41 Abs 4 AsylG zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat nicht näher dargelegt, welche konkreten Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung würde tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten und die über das Vorbringen in der letzten Stellungnahme vom 11.04.2011 hinausgingen. Die Entscheidungsreife der Rechtssache ergibt sich aus einer Gesamtschau der unter Punkt 3 und 4 des gegenständlichen Erkenntnisses getätigten Erwägungen.

 

Art 52 Abs 1 Grundrechtscharta (vollständige Anwendbarkeit im gegenständlichen Zusammenhang zu Gunsten des Beschwerdeführers hypothetisch vorausgesetzt) sieht die Möglichkeit von begründeten gesetzlichen Ausnahmen zur Verhandlungspflicht nach Art 47 Grundrechtscharta vor. § 41 Abs 4 AsylG kann als eine solche Ausnahmenorm verstanden werden. Dass in Folgeantragsverfahren wegen des potentiell geringeren Rechtsschutzbedürfnisses, da bereits zumindest ein vollständiges Verfahren durchlaufen wurde, im Allgemeinen keine Verhandlungspflicht besteht (Ausnahmen müssen möglich sein und werden von der Norm des § 41 Abs 4 AsylG auch zugelassen), erscheint sachlich gerechtfertigt.

 

3. Res iudicata

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (siehe VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

 

3.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er ausführt, wegen seiner UDP-Mitgliedschaft und seiner Tätigkeit als Fahrer für diese Partei verfolgt zu werden und dass ein mit ihm in Verbindung stehender oppositioneller Wahlmanager, dem er als Fahrer gedient hätte, verhaftet worden sei, dass ferner sein Onkel seine Arbeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von Djolas misshandelt worden sei, sowie diese Informationen ihm durch einen Freund aus Gambia überbracht worden wären, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Wesentlichen lediglich eine Fortschreibung des schon rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Vorbringens im Vorverfahren darstellt (mit dem es ja in weiten Teilen sachlich offenkundig untrennbar verbunden ist) und daher schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, ein entscheidungsrelevantes "novum productum" darzustellen.

 

3.2. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass dieses Vorbringen (oder Teile desselbigen) einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt begründete und dementsprechend als "novum productum" zu bewerten ist, wäre dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist und sich auch nicht als im gegenständlichen Zusammenhang entscheidungsrelevant erweist:

 

3.2.1. Insofern der Beschwerdeführer nun aussagt, ein Wahlkampfmanager, dem der Beschwerdeführer auch als Fahrer gedient hätte, sei verhaftet worden, weil er ohne Bewilligung eine Mitgliederanwerbeaktion gesetzt habe und hierzu Internetartikel vorlegt und daraus ableitet, dass er selbst im Falle seiner Rückkehr getötet würde, ist dem übereinstimmend mit dem Bundesasylamt zu entgegnen, dass die vorgelegten Artikel keinen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen, es daher nicht nachvollziehbar ist, weshalb im Falle einer Rückkehr nun das Leben des Beschwerdeführer gefährdet sein sollte.

 

Inhaltlich ist zu bemerken, dass die vier Artikel zwar tatsächlich von der Festnahme des und Prozesseröffnung gegen einen Parteiaktivisten namens XXXX berichten, dass dieser aber - diesen Berichten nach - gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurde. Bemerkenswert erscheint auch, dass XXXX in dem öffentlichen Gerichtsverfahren, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Medienartikeln nach, von Rechtsanwalt Ousman Darboe, dem Führer der UDP, vertreten wurde, der die Anklage als verfassungswidrig kritisierte. Unbeschadet dessen, dass es in Gambia aus Kenntnis des Asylgerichtshofes tatsächlich zu Einzelfällen politischer Verfolgung kommt, ließe sich rein aufgrund der vorgelegten Artikel somit per se nicht einmal eine hinreichend intensive politische Verfolgung des XXXX ableiten.

 

Aufgrund des zwischenzeitigen Zeitablaufs ist nun - basierend auf einer unbedenklichen, im Internet öffentlich zugänglichen, Information von Amnesty International vom 04.01.2011 - zu ergänzen, dass XXXX zwar zwischenzeitig zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, er aber im Dezember 2010 (endgültig) aus der Haft entlassen wurde. Der obige Befund über die mangelnde Relevanz der Ereignisse um XXXX für den Fall des Beschwerdeführers hat sich so nur bestätigt.

 

3.2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach wegen seiner politischen Tätigkeit sein Onkel seine beruflichen Tätigkeit bei einer privaten Organisation verloren habe und seine Schwester von Djolas misshandelt worden sei sowie sich diese Vorfälle während des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens zugetragen hätten, ist zunächst anzumerken, dass sich aus den aktenkundigen Berichten keine Hinweise auf die verbreitete Anwendung der Sippenhaftung in Gambia (siehe Gutachten von Frau Scherb zur Lage in Gambia aus April 2009, Seite 2, wonach nur bei politisch besonders exponierten Personen [wozu der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zählt] im Einzelfall die Gefahr der Sippenhaftung bestehen könne; dieses Gutachten wird vom Vertreter des Beschwerdeführers selbst in diesem und anderen Verfahren wiederholt zitiert) ergeben, weiters dem Bundesasylamt zuzustimmen ist, dass es nicht plausibel erscheint, weshalb seine Verwandte erst jetzt wegen seiner Person Probleme hätten, zumal der Beschwerdeführer seit Februar 2008 im österreichischen Bundesgebiet und nicht länger in Gambia ist.

 

Am Rande ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Mandingo einer zahlenmäßig in Gambia weit stärker vertretenen Volksgruppe als jener der Djolas (welcher der Präsident Gambias angehört) zugehörig ist. Der Asylgerichtshof hat in seinem Vorerkenntnis darauf verwiesen, dass ernste ethnische Spannungen in Gambia nicht bestehen (so führt etwa das vom Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 01.12.2009, As. 75 BAA angeführte Gutachten Scherb zur Lage in Gambia unter Punkt 14 aus: "14. Wie ist die ethnische Situation in Gambia? Es gibt keine nennenswerten Probleme. Die Zugehörigkeit zur Ethnie spielt auch keine Rolle im wirtschaftlichen Fortkommen. Ursprünglich fühlten sich die Jola zurückgesetzt, da der Präsident aber Jola ist, hat sich auch dieses Problem entschärft."), ferner ist wiederum kein konkreter Zusammenhang zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers plausibel gemacht.

 

3.2.3. All dies ist entscheidend auch unter dem Hintergrund zu sehen, dass im Vorverfahren rechtskräftig und rechtsverbindlich festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines unwahren Vorbringens Gefälligkeitsbestätigungen der UDP vorgelegt hat (siehe Verfahrenserzählung).

 

3.3. Entgegen diesbezüglich in den Raum gestellten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist es ferner unklar und aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, inwieweit es den Befragungen des Beschwerdeführers an Sachlichkeit und Vollständigkeit gemangelt hätte. So war das Bundesasylamt im Recht, bezüglich M.S. (jener Freund, der, bevor er nach Österreich gekommen sei, Informationen betreffend des Onkels erhalten und ihm darüber berichtet hätte) nicht näher nachzufragen, als dieser ja nur unbelegte Informationen (noch dazu - mangels Sippenhaftung - ohne unmittelbare Entscheidungsrelevanz im individuellen Verfahren) vom Hörensagen weitergegeben hätte können. Im Übrigen wäre es der Vertretung des Beschwerdeführers in ihrer in der Verfahrenserzählung referierten Stellungnahme vom 01.12.2009 möglich gewesen, eine ladungsfähige Adresse dieser Person zu nennen, was aber (im Übrigen bis heute) unterlassen wurde. Es wurde auch kein konkreter Zusammenhang dargelegt, welchen Einfluss das hier behauptete Geschehen auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hätte, setzt man voraus, dass dieser, wie im Erstverfahren verbindlich festgestellt, keine Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der UDP zu befürchten hat.

 

3.4. Welche sonstigen zusätzlichen Ausführungen entscheidungsrelevanter Natur der Beschwerdeführer im Verfahren noch hätte tätigen können (hätte er die Gelegenheit gehabt) oder in einer allfälligen Ergänzung zur Beschwerde/ einer Beschwerdeverhandlung noch tätigen würde wollen, lassen sowohl die zitierte Stellungnahme vom 01.12.2009 als auch die Beschwerde und die letzten Schriftsätze vom 01.04.2011 und 11.04.2011 offen und können daher weitere Ausführungen dazu entfallen, entsprechenden Anträgen war nicht nachzukommen. Auch der unsubstantiierte Antrag in der Beschwerde, einen Experten beizuziehen, erwies sich unter diesem Hintergrund als unzulässiger Erkundungsbeweis, ein entscheidungsrelevanter Fehler des Bundesasylamtes ist hier nicht zu erkennen.

 

Das Bundesasylamt hat sohin in Ermangelung relevanter zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht erkannt, dass das im neuerlichen Verfahren erbrachte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" zu bewerten ist; zudem erweist es sich aber jedenfalls als offenkundig nicht glaubhaft und auch sonst ungeeignet, die Rechtskraft der beweiswürdigenden Aussagen im Erstverfahren dazu zu durchbrechen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen

 

3.5. Insoweit die zweite Asylantragstellung des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: A2 400.380-2/2008/3, festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, der zufolge ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre (siehe dazu und zur aktuellen Situation sogleich näher unter 3.6.).

 

3.6.1. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die erstmals im gegenständlichen zweiten Verfahren geltend gemachte Einlassung, wonach der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen und Schlafproblemen (dies wurde erstmals in der Einvernahme am 30.11.2009 und in der Stellungnahme vom 01.12.2009 vorgebracht) leide, vermag, selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Rückenprobleme kurzzeitig in Spitalsbehandlung in Österreich war, nicht einmal ansatzweise darzutun, dass der Beschwerdeführer daher an einer im Sinne des Art. 3 EMRK möglicherweise relevanten Krankheit litte. Gleiches gilt für den Hinweis auf Zahnprobleme, Depressionen und Vergesslichkeit in der Stellungnahme vom 11.04.2011. All diese Krankheitszustände sind offenkundig keine solchen, die existenzbedrohenden Krankheitsbildern gleichkommen, deren möglicherweise fehlende Behandelbarkeit unzumutbares Leiden oder den Tod bewirken könnte. Es bestand also schon aufgrund der Natur dieser Beeinträchtigungen kein Grund (siehe zu einer vergleichbaren Argumentation VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336), ein Gutachten zu der Frage einzuholen, ob etwa "Rückenschmerzen" und "Schlafprobleme" existenzbedrohende Krankheitszustände sind (auch im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr nach Gambia). Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden also seitens des Bundesasylamtes nicht, wie die Beschwerde vermeint, ohne ärztlichen Sachverstand für unglaubwürdig erachtet, sondern für nicht entscheidungsrelevant im Hinblick auf Art 3 EMRK. Dem begegnen seitens des Asylgerichtshofes keine entscheidenden Bedenken. Sofern die Beschwerde vermeint, die Rückenschmerzen wären (unabhängig von deren Schwere) auch schon deshalb einer Begutachtung zuzuführen gewesen, weil der Beschwerdeführer sie (wenn auch völlig unbestimmt) in Zusammenhang mit früheren (fluchtauslösenden) Ereignissen gebracht hätte, ist dem zu entgegnen, dass es sich dann zutreffendenfalls allenfalls um "nova reperta" handeln könnte, die ebenso nicht zu einem positiven Ausgang des gegenständlichen Folgeantragsverfahrens führen könnten (siehe auch unten 3.6.4.). Nur vollständigkeitshalber ist hinzuzufügen, dass selbst wenn der Beschwerdeführer Rückenschmerzen wegen Schlägen in Gambia hätte, dies nicht ohne weiteres einen Schluss auf die Kausalität dieser Schläge im Sinne der Darstellungen des Beschwerdeführers zuließe.

 

3.6.2. Auch die, in der Verfahrenserzählung erwähnte, Entlassung aus der Grundversorgung des Landes XXXX am 01.11.2010 zeigt, dass kein aktueller existentiell notwendiger Behandlungsbedarf mehr zu konstatieren ist.

 

3.6.3. Zu diesen Erwägungen über die mangelnde Schwere der behaupteten Krankheitsbilder tritt zum einen hinzu, dass schon im Erstverfahren festgestellt wurde, dass eine - wenn auch insgesamt gesehen - einfache Gesundheitsversorgung in Gambia existiert; dies unter dem Hintergrund, dass die Krankheitsbilder, welche der Beschwerdeführer beschreibt, häufige, jedenfalls aber keine besonders komplexen sind. Unter diesem Gesichtspunkt fehlt es also schon an einem neuen Sachverhalt, welcher die auch hier maßgebliche Sperre der "res iudicata" durchbrechen könnte.

 

3.6.4. Zum anderen legt der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 11.04.2011 selbst dar, er sei schon während des Vorverfahrens in demselben schlechten Gesundheitszutand gewesen wie heute (unbestrittenermaßen wurde aber damals, trotz umfassender Gelegenheiten, wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, nichts Entsprechendes vorgetragen); diesfalls läge aber allenfalls - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ein Grund zur Wiederaufnahme des Vorverfahrens vor, umso weniger aber ein im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang relevantes "novum productum".

 

3.6.5. Das Bundesasylamt war daher im Recht, in diesem Zusammenhang von weiteren Erhebungen abzusehen, dem in der Beschwerde gestellten unsubstantiierten Antrag, ein medizinisches Gutachten einzuholen (oder nunmehr eine mündliche Verhandlung zu dieser Thematik durchzuführen), war nicht zu folgen.

 

3.7. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde (und auch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes), nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Gambia und fortdauernde Beachtung der aktuellen Berichtslage (insbesondere USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2010 vom 08.04.2010 und jene zu 2009 und 2008 sowie das erwähnte Sachverständigengutachten, Frau Scherb aus April 2009) im gegenständlichen Verfahren im Interesse des Beschwerdeführers überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

3.8. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift davon ausgeht, dass aus den zitierten Gesetzesmaterialien das Gebot der Einrichtung einer Kontrolle innerhalb des Bundesasylamtes abzuleiten wäre, ist festzustellen, dass diese Ansicht weder in der Lehre, noch in der Rechtssprechung vertreten wird und auch aus den sonstigen Materialien kein Hinweis ersichtlich ist, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entsprechen würde. Vielmehr dient das genannte Zitat der Klarstellung, dass Bescheide des Bundesasylamtes nicht bei einer weiteren Verwaltungsbehörde, sondern direkt beim Asylgerichtshof angefochten werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 22 Abs. 3 AsylG zu verweisen, wonach in der Rechtsmittelbelehrung von Bescheiden des Bundesasylamtes anzugeben ist, dass gegen den abweisenden oder zurückweisenden Bescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht.

 

4. Ausweisung

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.

 

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

4.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich die Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor - solche wurden in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet und beschrieben, der pauschale Hinweis auf einen "Freund", mit dem auch kein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, respektive bestehe, ist jedenfalls nicht geeignet, ein bisher nicht behauptetes Familienleben glaubhaft zu machen; auch die Ausführungen in der aufgetragenen Stellungnahme vom 11.04.2011 bieten keinen Hinweis auf das Bestehen familiärer Beziehungen im Sinne des Art 3 EMRK.

 

4.2. Der Beschwerdeführer hält sich zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt seit drei Jahren und etwas mehr als einem Monat in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtsprechung des EGMR - nicht. Nach seinem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens und Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof hat sich der Beschwerdeführer zudem bis zu seiner gegenständlichen Asylantragstellung knappe zehn Monate irregulär in Österreich befunden, was zu seinen Ungunsten ausschlägt. Zuvor hatte er seine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung Burgenland unbekannten Aufenthalts verlassen. Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen. Sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind im Verwaltungsverfahren ebenso nicht hervorgekommen, dies auch unter Einschluss der Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.04.2011. Die dort beschriebene und ohne weiteres vom Asylgerichtshof übernommene Darstellung über positive Integration des Beschwerdeführers in seiner Wohnumgebung und seinem religiösen Umfeld kann nach der geltender Rechtslage nicht als derart außergewöhnlich angesehen werden, dass daraus zwingend die Unzulässigkeit der Ausweisung folgte.

 

Im Gegensatz dazu leben Eltern, Lebensgefährtin und minderjährige Kinder des Beschwerdeführers weiterhin in Gambia, ebenso wie Geschwister (siehe nur As. 21 BAA); auch ist weiterhin offenkundig unstrittig, dass der Beschwerdeführer den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Gambia verbracht hat.

 

4.3. Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich insbesondere weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), noch sonstige außergewöhnliche Integrationsaspekte im Sinne dieser zuletzt genannten Bestimmung bestehen sowie schließlich auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Auf die unter 2.2. getroffenen Erwägungen wird verwiesen.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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