RS OGH 2011/2/22 8Ob4/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2011
beobachten
merken

Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist der Gesellschaft zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126630

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten