RS OGH 2011/2/22 8Ob4/11p

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Norm

MRG §12a Abs3

Rechtssatz

Für die Rechtszuständigkeit von Schadenersatzansprüchen zufolge Verletzung der Anzeigepflicht nach § 12a Abs 3 MRG ist danach zu unterscheiden, in wessen Vermögen der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Mangels gegenteiliger Vereinbarung stehen bis zum Übertragungsstichtag entstandene Mietzinsentgänge dem Verkäufer der Mietsache zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126629

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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