Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten sowie von Bestimmungen in straßenpolizeilichen Ortstafelverordnungen wegen Widerspruchs zum Minderheitenschutz im Staatsvertrag von WienSpruch
I. 1. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), BGBl. II Nr. 245/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch eins. 1. Die Verordnung der Bundesregierung über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache anzubringen sind (Topographieverordnung-Kärnten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2006,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.
3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. 3. Die Bundesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
II. 1. Als gesetzwidrig werden aufgehoben: römisch zwei. 1. Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
1.1. jeweils die Ortsbezeichnung "Eberndorf" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 1. Oktober 2004, ZVK7-STV-65/4-2004,
1.2. die Ortsbezeichnung "Sittersdorf" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, ZVK6-STV-914/2-2005,
1.3. die Ortsbezeichnung "Hart" in §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. Februar 1997, Z93-22/97-6,
1.4. die Wortfolge "von 'Frög' " in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. Jänner 1991, Z93-5/91-6,
1.5. die Ortsbezeichnung "Gösselsdorf" in §1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 5. Juli 1999, Z6-STV-40/1-1998,
1.6. die Ortsbezeichnung "Lauchenholz" des Punktes 1. zweiter Satz der Rubrik "Lauchenholz" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. Oktober 2004, ZVK7-STV-29/1-2003,
1.7. die Ortsbezeichnung "Gablern" in §1 zweiter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. April 1997, Z4740/2/96,
1.8. jeweils die Bezeichnung "St. Primus-Nageltschach" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 22. Juni 2005, ZVK6-STV-973/1-2005,
1.9. der §1 Z5 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Februar 1988, Z2396/5/86, betreffend Verkehrsmaßnahmen an Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf,
1.10. jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, ZVK7-STV-33/1-2003 sowie in §1 Abschnitt B) Punkt 11 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Z4604/1/81 idF vom 5. Oktober 2006, ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006), 1.10. jeweils die Ortsbezeichnung "Bad Eisenkappel" in §1 Abschnitt B) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Oktober 2003, ZVK7-STV-33/1-2003 sowie in §1 Abschnitt B) Punkt 11 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 15. Juli 1982, Z4604/1/81 in der Fassung vom 5. Oktober 2006, ZVK6-STV-1257/2006 (008/2006),
1.11. die Ortsbezeichnung "Loibach" in §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. Mai 1997, Z629/1/97,
1.12. der §1 Z5 erster bis dritter Satz der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 21. Jänner 1986, Z4129/1/85, betreffend Verkehrsmaßnahmen auf Gemeindestraßen, Ortschaftswegen und Verbindungswegen der Marktgemeinde Eberndorf.
2. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. September 2011 in Kraft.
3. Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschlüsse und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B1647/08, B841/10; B2011/08, B1087/09; B268/09, B1130/09, B972/10; B735/09, B736/09, B737/09, B568/10; B1088/09; B1212/09; B522/10 sowie B567/10 Beschwerden gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:
1.1. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B1647/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 4. Februar 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 20. August 2007) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Juli 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.2. Über den Beschwerdeführer in dem zu B841/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12. März 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 5. April 2008) im Ortsgebiet von Eberndorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.3. Über den Beschwerdeführer in dem zu B2011/08 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 25. Juni 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 16. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 6. Oktober 2008 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.4. Über den Beschwerdeführer wurde in dem zu B1087/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Sittersdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.5. Über den Beschwerdeführer in dem zu B268/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 7. November 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 13. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Februar 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.6. Über den Beschwerdeführer in dem zu B972/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 29. Juli 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. November 2008) im Ortsgebiet von Hart eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.7. Über die Beschwerdeführerin in dem zu Zahl B1130/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. Mai 2008 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 15. Dezember 2006) im Ortsgebiet von Frög eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Juni 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.8. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B735/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 28. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Gösselsdorf eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 19. Mai 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.9. Über die Beschwerdeführerin in dem zu B736/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Lauchenholz eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 14. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.10. Über den Beschwerdeführer in dem zu B737/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Gablern eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 13. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.11. Über den Beschwerdeführer in dem zu B568/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von St. Primus eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, die mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.12. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1088/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 25. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Edling eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12. August 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.13. Über den Beschwerdeführer in dem zu B1212/09 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Bad Eisenkappel eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. September 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.14. Über den Beschwerdeführer in dem zu B522/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 26. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Loibach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
1.15. Über den Beschwerdeführer in dem zu B567/10 protokollierten Bescheidprüfungsverfahren wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 27. Februar 2009 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (am 27. Oktober 2007) im Ortsgebiet von Mökriach eine Geldstrafe in bestimmter Höhe verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. April 2010 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs genannte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Aus Anlass dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 29. September 2010, gemäß Art139 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im Spruch genannten Verordnungsbestimmungen einzuleiten.
2.1. Die Bundesregierung legte die Verordnungsakten vor, sah von einer meritorischen Äußerung ab und beantragte für den Fall der Aufhebung der Topographieverordnung-Kärnten eine Frist von sechs Monaten für das Außer-Kraft-Treten zu bestimmen.
2.2. Die Bezirkshauptmannschaften Villach und Völkermarkt legten die Verordnungsakten vor und teilten mit, dass eine schriftliche Äußerung zum Gegenstand durch die Kärntner Landesregierung erfolgen werde.
2.3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die in Prüfung gezogenen Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften Völkermarkt und Villach nicht als gesetzwidrig aufzuheben. Sie bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
"... Zur Begründung der Unterbrechungsbeschlüsse:
* Die Darstellung der Bedenken betreffend die Gesetzeskonformität der überprüften Verordnungen erfolgt in erster Linie unter Berufung auf das sogenannte 'Ortstafelerkenntnis' vom 13. Dezember 2001 (VfSlg. 16404/2001).
Diese lassen sich wie folgt auf das Wesentliche zusammenfassen:
Dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien ist im Zusammenhang mit topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu verstehen sind.
* Unter de[n] Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien sind Gebiete zu subsumieren, in denen eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehört, wobei den diesbezüglichen Feststellungen bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt.
* Im Bezug auf die Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' im Sinne von Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien auch (schon) in einer Gemeinde erfüllt ist, die bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch Sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies und dieser Anteil bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung bei den vorhergehenden Volkszählungen in etwa diese Größenordnung erreicht hat.
Der Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) 'gemischter Bevölkerung' in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien hat keine andere Bedeutung als im ersten Satz dieser Bestimmung. Daraus folgt, dass auch noch eine Ortschaft, die über einen längeren Zeitraum betrachtet einen Minderheitenprozentsatz von mehr als 10% aufweist, als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung im Sinne von Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren ist und dort die topographischen Aufschriften zweisprachig auszugestalten sind.
Ausgehend von dieser Prämisse geht der Verfassungsgerichtshof in seinen Unterbrechungsbeschlüssen vorläufig davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Gebietsteile als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' zu qualifizieren sind und demnach die topographischen Aufschriften in diesen Bereichen zweisprachig auszuführen wären.
... Rechtsposition der Kärntner Landesregierung:
... Zur Interpretation des Begriffes 'Verwaltungsbezirk mit
gemischter Bevölkerung'
Der Verfassungsgerichtshof hat im Ortstafelerkenntnis unter Punkt 3.2.1.2 die Ansicht der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung referiert, dass die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001, ZI. B2075/99-7, wonach seine in seinem Erkenntnis vom 4. 10. 2000, ZI. V91/99 vertretene Auffassung, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk im Sinne des Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien' neben den politischen Bezirken '(auch) die Gemeinden' zu verstehen sind, auch für die im damals vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien zutreffe und somit in dieser Hinsicht auf die maßgeblichen Verhältnisse in der jeweiligen Gemeinde abzustellen sei, nicht geteilt werde. Die Bundesregierung und die Kärntner Landesregierung vertraten nämlich die Auffassung, dass diese Erwägungen im normativen Zusammenhang mit de[m] - das Verfassen von Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch betreffenden - Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien auch auf die unter der Gemeindeebene bestehenden lokalen Siedlungszentren bzw. auch räumliche… Untergliederungen innerhalb der Gemeinde übertragen werden können und solcherart auch ein ortschaftsbezogener Topographieregelungsansatz mit Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien vereinbar wäre.
Dieser von der Bundesregierung und der Kärntner Landesregierung in ihren Gegenäußerungen vertretenen Auffassung hat der Verfassungsgerichtshof schließlich in seinem Erkenntnis im Ergebnis recht gegeben. Als Begründung für diesen im Zuge des Gesetzes- und Verordnungsprüfungsprozesses zustande gekommenen Meinungswandel wurde vom Verfassungsgerichtshof im Ortstafelerkenntnis unter anderem ausgeführt: 'Weiters trifft es zu, dass sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens und des Burgenlandes in unterschiedlicher Dichte siedelt. So erweist sich etwa unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählung 1991, dass selbst in Gemeinden, in denen der Anteil der slowenisch- bzw. kroatisch sprechenden Einwohner gemeindeweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einzelnen Ortschaften bzw. Gemeindeverwaltungsteilen entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht.'
Diese letztlich im Zuge der Schöpfung des Ortstafelerkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof entwickelte Rechtsposition, dass dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien im Zusammenhang mit der Anbringung von topographischen Aufschriften das Verständnis beizumessen ist, dass darunter auch Untergliederungen des Gemeindegebietes (wie z.B. Ortschaften) zu subsumieren sind, wird von der Kärntner Landesregierung weiterhin geteilt. Wie aber seitens des Verfassungsgerichtshofes bereits in der im Ortstafelerkenntnis zitierten Begründung in seinem Erkenntnis vom 4.10.2000 ZI. V91/99 ausgeführt wurde, ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art7 Z3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, da[s] sich an den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppe orientiert. Daraus ist - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes dem Begriff (des Verwaltungsbezirkes mit) gemischter Bevölkerung in Art7 Z3 zweiter Satz des Staatsvertrages von Wien keine andere Bedeutung zukommt, als im ersten Satz dieser Bestimmung - abzuleiten, dass im Zusammenhang mit den topographischen Aufschriften unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' auch Untergliederungen des Gemeindegebietes, wie z.B. Ortschaften[,] zu verstehen sind, dass aber bei diesen Ortschaften ein Zusammenhang mit den tatsächlichen, d.h. gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten der Volksgruppe gegeben sein muss.
Dies ergibt sich überdies auch daraus, dass im Ortstafelerkenntnis … ausdrücklich angemerkt wird, dass unter 'dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' in diesem normativen Zusammenhang auch […] 'Ortschaften oder Gemeindeverwaltungsteile' im mehrfach erwähnten gemeinderechtlichen Sinn zu verstehen' sind. Auch in der vorhin zitierten Begründung des Verfassungsgerichtshofes im sogenannten 'Ortstafelerkenntnis' wurde festgehalten, dass die slowenische (und kroatische) Volksgruppe 'innerhalb der dafür in Betracht kommenden Gemeinden Kärntens (und des Burgenlands) in unterschiedlicher Dichte siedelt'.
Daraus ist als einzig denklogisches Ergebnis abzuleiten, dass Ortschaften, die den nötigen Anteil an ansässigen Volksgruppenangehörigen aufweisen, nur dann auch als 'Verwaltungsbezirke mit gemischter Bevölkerung' anzusehen sind, wenn sie in einer Gemeinde liegen, die ihrerseits einen Siedlungsschwerpunkt der Volksgruppe mit einem entsprechenden Bevölkerungsanteil darstellt.
... Zur historischen Interpretation des Art7 Z3 zweiter Satz
des Staatsvertrages von Wien
Weiterhin mit Vorbehalten begegnet wird der Ansicht, dass der Beurteilung der Größe des Minderheitenanteils in einer Gebietseinheit (Gemeinde, Ortschaft) eine vergröberte statistische Erfassung zugrunde zu legen ist, wie sie sich vor allem aus der Umgangssprachenerhebung im Rahmen der Volkszählungen ergibt und dass auch noch eine Gebietseinheit als Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung anzusehen ist, wenn diese über einen längeren Zeitraum einen Minderheitenanteil von mehr als 10% aufweist.
Der Verfassungsgerichtshof beruft sich im Ortstafelerkenntnis dabei auf eine an 'Ziel und Zweck' des Staatsvertrages von Wien orientierte Auslegung und verweist dabei auf die Art31 Abs1 und 33 Abs4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980. Der Verfassungsgerichtshof beruft sich im Ortstafelerkenntnis dabei auf eine an 'Ziel und Zweck' des Staatsvertrages von Wien orientierte Auslegung und verweist dabei auf die Art31 Abs1 und 33 Abs4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,.
Aus der Entstehungsgeschichte des Art7 Z3 des Staatsvertrages von Wien ergäbe sich seiner Ansicht nach nämlich unbestrittener Maßen, dass die im Zuge der Verhandlungen über den Staatsvertrag von Wien ursprünglich - seitens des Vereinigten Königreiches - ventilierte Beschränkung auf Verwaltungs- und Gerichtsbezirke mit einem 'beträchtlichen Anteil' ('considerable proportion') von Angehörigen der Minderheiten letztlich zu Gunsten des - gerade nicht in dieser Weise spezifizierenden - sowjetischen Textvorschlages:
'Verwaltungs- und Gerichtsbezirke… mit gemischter Bevölkerung' fallengelassen wurde und dass die österreichische Seite bereit war, diesen sowjetischen Vorschlag zu akzeptieren, um den Abschluss des Staatsvertrages zu fördern.
Der Verfassungsgerichtshof hat also aus dem Umstand, dass sich die russische Delegation mit ihrem Formulierungsvorschlag gegenüber dem Vorschlag der britischen Seite durchsetzte, die für einen 'beträchtlichen Anteil' von Angehörigen der Minderheiten plädierte, den Schluss gezogen, dass der von den Staatsvertragsparteien in Aussicht genommene Minderheitenprozentsatz nicht im 'obersten Bereich' der internationalen Staatenpraxis angesetzt sein könne.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die grundsätzliche Frage, ob diese Schlussfolgerung der historischen Willensbildung entspricht und gerechtfertigt ist und ob diese Auslegung damit tatsächlich, wie es der Verfassungsgerichtshof hervorhebt, 'eine an Ziel und Zweck des Staatsvertrages orientierte Auslegung' bedinge.
Dass sich die Diskussion um Begriffe, wie 'beträchtlicher Anteil' oder 'gemischte Bevölkerung' durch einen hohen Grad von Abstraktion auszeichnet, hat bereits Stourzh in seiner Darstellung der Entstehung des Minderheitenschutzartikels festgehalten (vgl. Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs, 1945-1955, 4. Auflage, 1998, S. 160). Der britische Sonderbeauftragte Mallet meinte, wie Stourzh in diesem Zusammenhang zitiert, dass 'allen diesen Begriffen … es an Präzision (mangle) und einer … so schlecht wie der andere (sei)'. Veiter (in: Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, 1970, S. 539) hat sogar die Auffassung vertreten, dass zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955 'die diesbezüglichen Begriffe des Staatsvertrages von St. Germain' herangezogen werden (müssen). 'Staatsvertrag von 1955 und Staatsvertrag von St. Germain ergänzen einander', was den vom Verfassungsgerichtshof hineininterpretierten Bedeutungsunterschied in Frage stellen würde. Dass sich die Diskussion um Begriffe, wie 'beträchtlicher Anteil' oder 'gemischte Bevölkerung' durch einen hohen Grad von Abstraktion auszeichnet, hat bereits Stourzh in seiner Darstellung der Entstehung des Minderheitenschutzartikels festgehalten vergleiche Stourzh, Um Einheit und Freiheit, Staatsvertrag, Neutralität und das Ende der Ost-West-Besetzung Österreichs, 1945-1955, 4. Auflage, 1998, Sitzung 160). Der britische Sonderbeauftragte Mallet meinte, wie Stourzh in diesem Zusammenhang zitiert, dass 'allen diesen Begriffen … es an Präzision (mangle) und einer … so schlecht wie der andere (sei)'. Veiter (in: Veiter, Das Recht der Volksgruppen und Sprachminderheiten in Österreich, 1970, Sitzung 539) hat sogar die Auffassung vertreten, dass zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages 1955 'die diesbezüglichen Begriffe des Staatsvertrages von St. Germain' herangezogen werden (müssen). 'Staatsvertrag von 1955 und Staatsvertrag von St. Germain ergänzen einander', was den vom Verfassungsgerichtshof hineininterpretierten Bedeutungsunterschied in Frage stellen würde.
Ähnlich auch Matscher (vgl. Matscher, Art7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, Europa Ethnica, 33 [1976] Heft 3, S. 119), der meinte, dass man von gemischter Bevölkerung wohl nur dort sprechen könne, 'wo eine relevante Anzahl von Angehörigen der slowenischen Bevölkerung mit Angehörigen der deutschsprachigen Bevölkerung zusammenlebt.' Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Unkart (Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages von 1955, ÖJZ 1974, S. 95), der meinte, 'bei den topographischen Aufschriften handelt es sich um die öffentliche Mitteilung: 'hier leben Slowenen'. Eine solche Ankündigung muss vor allem wahr sein. Sie wird dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dem in Betracht kommenden Gebiet die Sprachlandschaft und andere kulturelle Gegebenheiten von der Minderheit mitbeeinflusst, mitgeprägt werden. Mit anderen Worten, es muss wohl eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Angehörigen der Minderheit in dem in Betracht kommenden Ort konzentriert sein'. Ähnlich auch Matscher vergleiche Matscher, Art7 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und die slowenische Minderheit in Kärnten, Europa Ethnica, 33 [1976] Heft 3, Sitzung 119), der meinte, dass man von gemischter Bevölkerung wohl nur dort sprechen könne, 'wo eine relevante Anzahl von Angehörigen der slowenischen Bevölkerung mit Angehörigen der deutschsprachigen Bevölkerung zusammenlebt.' Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt auch Unkart (Ein Beitrag zur Auslegung des Art7 des Staatsvertrages von 1955, ÖJZ 1974, Sitzung 95), der meinte, 'bei den topographischen Aufschriften handelt es sich um die öffentliche Mitteilung: 'hier leben Slowenen'. Eine solche Ankündigung muss vor allem wahr sein. Sie wird dann den Tatsachen entsprechen, wenn in dem in Betracht kommenden Gebiet die Sprachlandschaft und andere kulturelle Gegebenheiten von der Minderheit mitbeeinflusst, mitgeprägt werden. Mit anderen Worten, es muss wohl eine 'verhältnismäßig beträchtliche Zahl' von Angehörigen der Minderheit in dem in Betracht kommenden Ort konzentriert sein'.