TE Vfgh Beschluss 2011/3/1 B615/10

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art129c
B-VG Art144a
AsylG 2005 §51, §53

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid desBundesasylamtes betr die Entziehung einerAufenthaltsberechtigungskarte wegen Ablaufs der Gültigkeit; Vorliegeneiner Asylsache, daher keine Erschöpfung des Instanzenzuges;Zulässigkeit einer Beschwerde an den Asylgerichtshof

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamts, Außenstelle Wien, vom 23. April 2010, mit welchem dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte nach §51 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), wegen Ablauf der Gültigkeit entzogen wurde, und macht eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK geltend und beantragt die Aufhebung des Bescheides sowie den gesetzlichen Kostenersatz.

2. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides enthält die Information zur sechswöchigen Beschwerdefrist und der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof. Nach der im Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung sind dafür € 180,00 zu bezahlen.

II. Die maßgebliche Rechtslage in den §§51 und 53 AsylG 2005 stellt sich wie folgt dar:

"Aufenthaltsberechtigungskarte

§51. (1) Einem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen. Die Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig.

(2) Die Aufenthaltsberechtigungskarte dient dem Nachweis der Identität für Verfahren nach diesem Bundesgesetz und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Nach Beendigung des Verfahrens oder bei Entzug des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Fremden dem Bundesasylamt zurückzustellen.

(3) Die nähere Gestaltung der Aufenthaltsberechtigungskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln. Die Aufenthaltsberechtigungskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung 'Republik Österreich' und 'Aufenthaltsberechtigungskarte', Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylwerbers sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden.

Entzug von Karten

§53. (1) Das Bundesasylamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesasylamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Gemäß Art144a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach diesen Verfassungsnormen setzt somit das Vorliegen einer im Instanzenzug nicht mehr bekämpfbaren Entscheidung oder eines solchen Bescheides voraus.

2. Gemäß Art129c Z1 B-VG entscheidet der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide von Verwaltungsbehörden in Asylsachen.

2.1. Wie bereits in VfSlg. 18.613/2008 ausgeführt, halten die Gesetzesmaterialien (RV 314 BlgNR 23. GP) dazu fest:

"Asylangelegenheiten (vgl. Art129c Abs1 Z1 B-VG [Asylsachen]) sollen künftig einen eigenen Kompetenztatbestand bilden, der ebenfalls in die Aufzählung des Art102 Abs2 B-VG aufgenommen werden soll."

Es kann den Materialien kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, "dass es die Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen sei, dem Begriff der Asylsachen eine Bedeutung zu geben, die vom bisherigen Verständnis dieses Begriffes in Art129c Abs1 Z1 B-VG abweicht" (vgl. VfSlg. 18.613/2008). Der Verfassungsgerichtshof hatte zuvor bereits mit dem Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 zur Definition von "Asylsachen" festgehalten, dass "der Zuständigkeitsbereich des Bundesasylsenates als Berufungsbehörde im Verhältnis zum Bundesasylamt von Verfassungs wegen (zumindest) alle jene Angelegenheiten umfaßt, mit denen das Bundesasylamt durch das AsylG 1997 betraut wurde." Diese Judikatur hielt der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 17.516/2005 zur Zuständigkeit des UBAS, die Ausweisung auszusprechen, aufrecht (vgl. VfSlg. 18.613/2008 zum Asylgerichtshof; VfGH 9.10.2010, U609/10).

2.2. Beim Entzug der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß §53 AsylG 2005 handelt es sich um eine "Asylsache" im Sinne der zuvor erwähnten Judikatur, so dass ein Rechtszug an den Asylgerichtshof offensteht und dieser für die Entscheidung über den Bescheid des Bundesasylamts nach Art129c B-VG zuständig ist:

Das Asylgesetz 1997, BGBl. I 76/1997, sah im §19 nicht nur vor, dass eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens zu erteilen war, sondern, dass eine solche vom Bundesasylamt oder der Fremdenpolizei auch zu entziehen war (Hervorhebungen nicht im Original):

"Vorläufige Aufenthaltsberechtigung

§19. (1) Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§17 Abs1) - im Bundesgebiet befinden, sind vorläufig zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Vorgeführte Asylwerber dürfen jedoch dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung während der der Grenzkontrolle folgenden Woche an einen bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich des Bundesasylamtes aufzuhalten; solche Asylwerber dürfen jedoch jederzeit ausreisen.

(2) Asylwerber, die unter Umgehung der Grenzkontrolle oder entgegen den Bestimmungen des 2. Hauptstückes des Fremdengesetzes eingereist sind, haben die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erst, wenn sie von der Behörde zuerkannt wird. Die Behörde hat solchen Asylwerbern, deren Antrag zulässig, aber nicht offensichtlich unbegründet ist, unverzüglich die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Aushändigung der Bescheinigung zuzuerkennen.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist Asylwerbern, denen die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukommt, von Amts wegen zu bescheinigen. Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung das Aussehen der Bescheinigung festzulegen. Die Bescheinigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten zu versehen, die jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden darf.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung endet, wenn das Asylverfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bescheinigung ist dann vom Bundesasylamt oder von der Fremdenpolizeibehörde einzuziehen."

2.3. Da nun, wie bereits in VfSlg. 17.516/2005 festgehalten, davon auszugehen ist, "dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Einfügung des Art129c durch die B-VG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 87, von einem Verständnis des Begriffs 'Asylsachen' ausging, das nicht auf den konkreten Inhalt des unter einem beschlossenen AsylG 1997 beschränkt war, sondern auch Regelungen einbezog, die ihrer Art nach schon bei der Erlassung der B-VG-Novelle 1997 in asylrechtlichen Vorschriften enthalten waren", handelt es sich bei dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach §53 AsylG 2005 um eine Asylsache.

Auch abgesehen von dieser historischen Entwicklung handelt es sich bei der Aufenthaltsberechtigung um eine durch das Asylverfahren vermittelte Berechtigung, die folglich mit dem Asylverfahren in untrennbarem Zusammenhang steht und inhaltlich eine Asylsache ist.

3. Gegen diese Beurteilung spricht auch nicht der letzte Satz des §53 Abs1 AsylG 2005:

3.1. Nach Art129c B-VG entscheidet der Asylgerichtshof "nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen". Die fragliche Bestimmung schließt einen solchen administrativen Instanzenzug aus. Daraus folgt lediglich, dass - ebenso wie im Verfahren nach Art131 B-VG - dann, wenn der Gesetzgeber einen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, dieser vor Anrufung des Asylgerichtshofs erschöpft sein muss. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber keinen administrativen Instanzenzug eingerichtet hat, folgt aber umgekehrt nichts für die Frage, ob es sich um eine Angelegenheit von Asylsachen im Sinne des Art129c B-VG handelt. Demnach liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen den hier bekämpften Bescheid beim Asylgerichtshof.

3.2. Auch den Materialien zum Bundesverfassungsgesetz BGBl. I 2/2008 (RV 314 BlgNR 23. GP) zu Art129c B-VG in seiner für den Asylgerichtshof maßgeblichen Fassung kann zudem im allgemeinen Teil der Erläuterungen mit einiger Deutlichkeit entnommen werden, dass ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof nach Einrichtung des Asylgerichtshofs, mit Ausnahme der amtswegigen Vorlage von Grundsatzentscheidungen, nicht mehr möglich sein soll (RV 314 BlgNR 23. GP, 4, erster Gedankenstrich) und dass im Übrigen der Asylgerichtshof alleine zur Entscheidung über Bescheide von Verwaltungsbehörden in Asylsachen berufen sein soll. Dem Besonderen Teil der Erläuterungen ist zu entnehmen, dass der Asylgerichtshof die Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofs übernehmen sollte (vgl. RV 314 BlgNR 23. GP, 12). Dem, zur Erlassung des BGBl. I 4/2008 führenden Ausschussbericht des Verfassungsausschusses ist nicht zu entnehmen, dass im AsylG 2005 dennoch ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen bleiben sollte (AB 371 BlgNR 23. GP). Auch eine historische Interpretation bringt das Ergebnis, dass ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist und ausschließlich der Asylgerichtshof zur Entscheidung über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen berufen ist.

4. Da gegen den Bescheid des Bundesasylamts eine Beschwerde an den Asylgerichtshof offensteht (Art129c B-VG) und in weiterer Folge die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art144a B-VG, ist eine Beschwerde nach Art144 B-VG nicht zulässig, weswegen die Beschwerde zurückzuweisen ist.

IV. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lit. a VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

V. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Asylgerichtshof, Instanzenzug, VfGH /Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B615.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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