TE Vfgh Erkenntnis 2011/3/2 G246/09

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Veröffentlicht am 02.03.2011
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §149d Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Unsachlichkeit des Entfalls des Anspruches auf Betriebsrente inder Sozialversicherung der Bauern im Fall eines Arbeitsunfalles nachErreichen des Pensionsalters und nach Anfall einer Pensionsleistungaus eigener Pensionsversicherung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt

1. Vor dem Oberlandesgericht Graz (im Folgenden: OLG Graz) ist ein Verfahren über eine Klage der beteiligten Partei auf Zuerkennung einer Betriebsrente nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 559/1978 idF BGBl. I 31/2007 (im Folgenden: BSVG), anhängig.

2. Dem beim antragstellenden OLG Graz anhängigen Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

2.1. Der am 5. Juni 1942 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens bezieht seit 1. Juni 1996 eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 idgF (im Folgenden: ASVG). Aufgrund der Bewirtschaftung eines kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist er weiters in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Am 8. Dezember 2007, somit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, erlitt er im Zuge der Vorarbeiten für das Holzschlägern einen Arbeitsunfall.

2.2. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalles begehrte der Kläger vom beklagten Sozialversicherungsträger (Sozialversicherungsanstalt der Bauern - SVB) die Gewährung einer Betriebsrente ab 8. Dezember 2008. Dieser lehnte mit Bescheid vom 24. Februar 2009 die Gewährung der Betriebsrente mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Rentenanfalles das Regelpensionsalter bereits erreicht habe.

2.3. Die in der Folge erhobene Klage wies das Erstgericht unter Hinweis auf den unstrittigen Sachverhalt und den Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des möglichen Rentenanfalles bereits 66 Jahre alt gewesen sei, mit Urteil vom 10. Juni 2009 ab. Mit Blick auf die Entscheidung des OGH vom 24. Februar 2009, 10 ObS 194/08i verneinte das Erstgericht die vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Aus Anlass der Behandlung der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung stellt das OLG Graz mit Beschluss vom 17. September 2009 den auf Art89 Abs2 B-VG (iVm Art140 Abs1 B-VG) gestützten Antrag, in §149d Abs1 Z2 BSVG idF der 32. BSVG-Novelle BGBl. I 31/2007, die Wortfolgen "oder einem anderen" und ", keinen Ruhegenuss" sowie "oder im Falle eines Pensionsanspruches aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat" als verfassungswidrig aufzuheben.

3.1. Das OLG Graz hegt gegen die angefochtenen Gesetzesstellen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes im Wesentlichen das folgende Bedenken:

"Sachlich nicht gerechtfertigt erscheint, dass die Betriebsrente infolge der Änderung des §149d Abs1 BSVG durch das Bundesgesetzblatt I Nr. 31/2007 trotz einer die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung begründenden Weiterführung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Falle eines Arbeitsunfalles auch dann nicht anfällt, wenn der Versehrte, der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles bereits das Regelpensionsalter erreicht hat, eine Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung bezieht. Dass ein Sachzusammenhang zwischen einer solchen Pensionsleistung und dem Bezug einer Betriebsrente aufgrund eines Arbeitsunfalles nach dem BSVG nicht besteht, stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.3.2005, G147/04, bereits klar.

Nach Ansicht des anfechtenden Gerichts gibt es keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die eine Pension aufgrund einer anderen Beschäftigung beziehenden Versehrten im Falle eines Rentenanfalles nach dem 65./60.Lebensjahr weder Anspruch auf Bezug dieser Rente noch auf (zumindest teilweise) Abfindung derselben haben. Dies auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass §148a BSVG noch weitere Leistungen aus der Unfallversicherung vorsieht."

4. Die Bundesregierung erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie die Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstellen (zumindest teilweise) bezweifelt und die angefochtene Bestimmung inhaltlich unter Hinweis auf die Vorjudikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 17.502/2005 und 17.870/2006) sowie auf die Gesetzesmaterialien verteidigt. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

5. Auch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erstattete eine schriftliche Äußerung, in der sie den Bedenken des antragstellenden Gerichtes entgegentritt.

6. Der Kläger des Ausgangsverfahrens schloss sich in seiner Stellungnahme den im Antrag des Gerichtes geäußerten Bedenken an und dehnte diese auch auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums aus.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, sowie die in §3 Abs1 Z2 BSVG bezeichneten Angehörigen dieser Personen und die in §2 Abs1 Z1a BSVG genannten GesellschafterInnen sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert (§3 Abs1 BSVG), sofern der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mindestens EUR 150,-- beträgt oder die betreffende Person aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreitet (§3 Abs2 BSVG).

2. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 galten für die Leistungen der bäuerlichen Unfallversicherung die einschlägigen Bestimmungen des ASVG sinngemäß (§148 BSVG aF).

3. Mit der 22. Novelle zum BSVG, BGBl. I 140/1998, wurde das Leistungsrecht der bäuerlichen Unfallversicherung neu geregelt; die sonach erlassenen Bestimmungen (§§148-148z, 149-149s BSVG) traten mit 1. Jänner 1999 in Kraft (§266 Abs1 BSVG).

3.1. Als Leistung der Unfallversicherung wird demnach u.a. die Betriebsrente gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in §149d BSVG umschrieben; diese Bestimmung lautete idF BGBl. I 140/1998 samt Überschrift wie folgt:

"Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des §148e Abs2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

4. Mit Erkenntnis VfSlg. 17.502/2005 hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" in §149d Abs1 BSVG unter Fristsetzung bis 31. März 2006 als verfassungswidrig auf (vgl. BGBl. I 18/2005).

5. In Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde durch die Novelle BGBl. I 60/2006 §149d Abs1 BSVG dahingehend geändert, dass nur ein Pensionsbezug aus eigener Pensionsversicherung nach dem BSVG den Anspruch nicht entstehen ließ.

6. Mit einem weiteren Erkenntnis, VfSlg. 17.870/2006, hob der Verfassungsgerichtshof eine Regelung über den Wegfall der Betriebsrente beim Anfall einer ASVG-Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (in §148i Abs1 BSVG idF BGBl. I 140/1998 im ersten Satz die Wortfolge "geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." und im zweiten Satz die Wortfolge "der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw." unter Fristsetzung bis 30. Juni 2007) als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass eine Bestimmung über die Abfindung der weggefallenen Betriebsrente mit der Hälfte ihres Kapitalwertes (§148j Abs2 erster Satz BSVG idF BGBl. I 140/1998) verfassungswidrig war.

7. Der Gesetzgeber reagierte auf dieses Erkenntnis mit der 32. BSVG-Novelle, BGBl. I 31/2007, und änderte die von der Aufhebung betroffenen sowie die nunmehr angefochten Bestimmungen wie folgt (die angefochtenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben):

"Wegfall von Renten bei Pensionsanfall oder Betriebsaufgabe

§148i. (1) Betriebsrenten, die als Dauerrenten (§149e) festgestellt wurden, fallen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Aufgabe des Betriebes, spätestens mit dem Tag des Anfalls einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz weg; hiebei ist der Bezug eines Ruhegenusses einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters gleichzuhalten. Im Falle der befristeten Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist der Wegfall der Betriebsrente mit der Dauer des befristeten Pensionsbezuges begrenzt. Fällt der befristete Pensionsbezug wieder weg, lebt die Betriebsrente mit dem auf den Wegfall der Pension folgenden Monatsersten für die ersten drei Kalendermonate der Bezugsdauer jedenfalls im ursprünglichen Ausmaß - wieder auf. Die Auszahlung ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wiederaufzunehmen, in dem die dreimonatige Antragsfrist auf Weitergewährung des befristeten Pensionsbezuges ungenutzt verstrichen ist bzw. kein Anspruch auf Weitergewährung besteht.

(2) Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs1 erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) zu erwarten, so fällt die Betriebsrente ebenfalls mit dem Tag des Anfalls der Pension oder der Betriebsaufgabe weg. Abs1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(3) Besteht zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder des Anfalles einer der in Abs1 erster Satz genannten Pensionen ein Anspruch auf eine vorläufige Betriebsrente und ist auf Grund der Entwicklung der Unfallsfolgen die Zuerkennung einer Dauerrente (§149e) nicht zu erwarten, so ist die Betriebsrente entsprechend ihres zum Zeitpunkt des Pensionsanfalles bzw. der Betriebsaufgabe gegebenen Ausmaßes und entsprechend der voraussichtlichen weiteren Bezugsdauer mit einer Einmalzahlung abzufinden.

(4) Abweichend von Abs1 wird unter der Voraussetzung, dass die Betriebsaufgabe oder der Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursacht worden ist, eine Betriebsrente weiter gewährt, wenn das im Kalendermonat nach dem Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe verbleibende Einkommen mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen den eineinhalbfachen Richtsatz (§141 Abs1 lita) nicht übersteigt. Bei der Einkommensermittlung ist §140 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die über den Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe hinaus gebührende Betriebsrente außer Ansatz zu bleiben hat. Die Betriebsrente fällt auf Antrag mit dem Ende des Kalendermonates weg, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn das Einkommen im Kalendermonat vor der Antragstellung den eineinhalbfachen Richtsatz (§141 Abs1 lita) übersteigt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters.

(5) Als Dauerrenten (§149e) festgestellte Betriebsrenten, die neben dem Bezug einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz - letztere nur soweit sie kausal durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit herbeigeführt worden ist (§149d Abs1 Z2) - oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit bezogen werden, fallen spätestens mit dem Monatsersten nach Erreichen des Regelpensionsalters weg. Die Abs2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Abfindung von Renten

§148j. (1) Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach §148i Abs1 erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (§149e Abs3) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (§149e Abs2 Z1) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(2) Anstelle der nach §148i Abs1 erster Satz und Abs2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt - außer bei einer nach einer Abfindung nach Abs1 weitergewährten Betriebsrente - eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.

(3) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.

(4) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Abs1, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§148h Abs1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(5) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

...

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

§149d. (1) Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn

1. die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und

2. die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.

Die Voraussetzung der Z2 entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (§5 Abs1 Z1), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz, aber noch vor Erreichen des Regelpensionsalters begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.

(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des §148e Abs2 besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.

(3) Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

7.1. Die Gesetzesmaterialien (AB 110 BlgNR 23. GP, 9) führen hinsichtlich des Wegfalls einer bereits angefallenen Betriebsrente Folgendes aus:

"Grundsätzlich sollen Betriebsrenten, die als Dauerrenten festgestellt wurden, mit der Betriebsaufgabe, spätestens jedoch mit dem Tag des Anfalles einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach dem ASVG, GSVG oder BSVG wegfallen.

Tritt also zu einer laufenden Betriebsrente ein Pensionsanfall hinzu, so sind folgende Fälle zu unterscheiden:

a) Beim Anfall einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem BSVG fällt die Betriebsrente - wie bereits nach geltender Rechtslage - mit dem Pensionsanfall weg, zumal dieser nach §51 Abs2 Z2 BSVG die Betriebsaufgabe voraussetzt.

b) Fällt eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder ein Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit an, so soll die Betriebsrente mit dem Erreichen des Regelpensionsalters (60/65) wegfallen.

c) Fällt eine Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, eine vorzeitige Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder ein Ruhegenuss an, so fällt die Betriebsrente mit dem Anfall der Pension weg.

In allen drei Fallkonstellationen soll die weggefallene Betriebsrente mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital abgefunden werden."

7.2. Zur Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen heißt es in den Gesetzesmaterialien (AB 110 BlgNR 23. GP, 9 f.) wie folgt:

"Nach geltender Rechtslage schließt der Bezug einer Pension auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (z. B. nach dem ASVG) einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem BSVG nicht aus, der Anspruch auf die Gewährung einer Betriebsrente ist demnach zeitlich nicht begrenzt.

In konsequenter Umsetzung der Entscheidungsgründe im Erkenntnis 16/06 betreffend den Wegfall einer Betriebsrente soll auch die Regelung des Anfalles einer Betriebsrente bei laufendem Pensionsbezug (§149d BSVG) entsprechend angepasst werden:

a) Demnach soll für Bezieher/innen einer Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG, einer vorzeitigen Alterspension nach dem ASVG, GSVG oder BSVG oder eines Ruhegenusses kein Anspruch auf eine Betriebsrente entstehen.

b) Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit soll die Betriebsrente - bei anschließender Kapitalsabfindung - bis zum Erreichen des Regelpensionsalters gewährt werden.

c) Bei Bezieher/inne/n einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG entsteht - wie nach geltender Rechtslage - grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente, da mit dem Pensionsanfall die Betriebsaufgabe zwingend verbunden ist."

8. Mit BGBl. I 33/2009 wurde §149d BSVG insofern geändert, als nach Abs3 die Betriebsrente nunmehr ein Jahr nach dem Tag, der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgt, anfällt. Gemäß §316 BSVG tritt §149d Abs3 in der Fassung des BGBl. I 33/2009 rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingetreten sind. §149d Abs1 BSVG blieb von dieser Novelle unberührt.

9. Das ASVG bestimmt über die Invaliditätspension im Zusammenhang mit der Entziehung von Leistungsansprüchen in §99 ASVG, BGBl. 189/1955 idF BGBl. 335/1993, wie folgt:

"Entziehung von Leistungsansprüchen

§99. (1) - (3) …

(4) Die Entziehung einer Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. Knappschaftsalterspension (§§253 bzw. 276) nicht mehr zulässig."

9.1. Hinsichtlich der Leistungszugehörigkeit des Versicherten in der Pensionsversicherung trifft §245 ASVG idF BGBl. I 140/2002 u. a. folgende Regelung:

"§245. (1) - (7) …

(8) Tritt während eines aufrechten Pensionsanspruches ein weiterer Versicherungsfall in der Pensionsversicherung ein, so bleibt es - abweichend von den Abs1 bis 5 - bei der bisherigen Leistungszugehörigkeit. Die Feststellung der Leistungszugehörigkeit in Fällen des §254 Abs4 ist davon nicht berührt."

9.2. Über das Ausmaß der Alters(Invaliditäts)pension bestimmt §261 ASVG idF BGBl. I 145/2003 u.a. Folgendes:

"§261. (1) - (3) …

(4) Bei Inanspruchnahme einer Leistung vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs1) ist die Leistung, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§248), zu vermindern. Das Ausmaß der Verminderung beträgt für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme 4,2% der Leistung. Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Verminderung für jeden Restmonat 0,35% dieser Leistung. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der genannten Leistung. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§248), - nach der Verminderung nach Abs4 - höchstens 60% der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§238 Abs1, 239 Abs1, 241) betragen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs3 und nach der Verminderung nach Abs4 höher ist; in diesem Fall gebührt die Leistung ohne Berücksichtigung der Monate nach Abs3.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(7) Besteht bei Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs4 für diese Pension auch für die hinzutretende Leistung."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

1.2. Es hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der angefochtenen Gesetzesstelle zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Antrag als zulässig.

2. In der Sache

2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verfassungsgerichtshof sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2.2. Die hier auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilenden Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Betriebsrente dann nicht anfällt, wenn der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles - ein Jahr und einen Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles - bereits eine Alterspension nach dem BSVG, ASVG oder GSVG oder einen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter bereits erreicht hat.

2.3. Das antragstellende Gericht hegt gegen die zuletzt erwähnte Regelung in den angefochtenen Wortfolgen des §149d Abs1 Z2 BSVG das Bedenken, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, dass die eine Pension aufgrund einer anderen Beschäftigung beziehenden Versehrten im Falle eines Rentenanfalles nach dem 65./60. Lebensjahr weder Anspruch auf Bezug dieser Rente noch auf - zumindest teilweise - Abfindung derselben hätten, da ein Sachzusammenhang zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und dem Bezug einer Betriebsrente nach dem BSVG nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht gegeben sei.

2.4. Dieses Bedenken ist jedoch nicht begründet:

2.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.870/2006 ausgeführt, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet,

"wenn er einen angefallenen Betriebsrentenanspruch nicht nur im Falle der Betriebsaufgabe, sondern auch schon im Falle der Inanspruchnahme einer Alterspension nach dem BSVG bei Erreichen des Regelpensionsalters (womit die Betriebsaufgabe häufig Hand in Hand gehen wird, wenn auch nicht muss), enden lässt. Die Höhe dieser Alterspension wird nämlich - soweit sie auf Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG beruht - auf Grund der geschilderten Besonderheit der Errechnung ihrer Bemessungsgrundlage aus dem Versicherungswert der land(forst)wirtschaftlich genutzten Liegenschaften im Allgemeinen von der eingeschränkten Erwerbsfähigkeit des Landwirtes nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt auch dann, wenn für die Gewährung einer solchen Alterspension nicht der Pensionsversicherungsträger nach dem BSVG, sondern ein anderer Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG oder nach dem GSVG zuständig ist, da dabei in gleicher Weise die Versicherungszeiten aus allen Zweigen der Pensionsversicherung zur Pensionsberechnung herangezogen werden (vgl. §242 Abs6 ASVG, §127 Abs2 GSVG), sodass aus der Zuständigkeit des einen oder des anderen Versicherungsträgers kein Unterschied in der Pensionsberechnung folgt. Soweit aber ein Landwirt ungeachtet der Inanspruchnahme der Alterspension den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb trotz Erreichens oder Überschreitens des Regelpensionsalters weiterführt, erhält er durch eine Abfindung in Höhe der Hälfte des Wertes des der Betriebsrente entsprechenden Kapitals einen (in einer Durchschnittsbetrachtung) angemessenen finanziellen Ausgleich, der - wie die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zurecht ausführt - eine (wenn auch zeitlich zunächst noch hinausgeschobene) 'geordnete Betriebsübergabe' ermöglicht.

… Mit einem solchen System steht dann aber notwendigerweise auch eine Regelung im Einklang, wonach die Betriebsrente mit dem Anfall eines anderen Anspruchs auf eine Eigenpension endet, sofern dieser eine Betriebsaufgabe voraussetzt. Dies ist aufgrund des gesetzlichen Erfordernisses der Aufgabe der Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den Anfall einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG (§51 Abs2 Z2 dritter Satz BSVG), und wegen des Erfordernisses des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in jedem der Sozialversicherungsgesetze ebenso Voraussetzung für eine sog. 'vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer' nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG (vgl. §253b Abs1 Z4 ASVG, §131 Abs1 Z4 GSVG und §122 Abs1 Z4 BSVG; zur Fortgeltung dieser Bestimmungen ungeachtet ihrer Aufhebung durch Art73 Teil 2, Art74 Teil 2 und Art75 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, vgl. §607 Abs9 ff ASVG, §298 Abs9 ff GSVG und §287 Abs8 ff BSVG)."

2.4.2. Nach diesen Überlegungen widersprechen auch die angefochtenen Regelungen nicht dem Gleichheitssatz: Ab der Erreichung des Regelpensionsalters ist es nämlich beim Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG gleichgültig, ob eine Alterspension oder über das Regelpensionsalter hinaus weiterhin eine schon früher angefallene Invaliditäts- (oder Berufunfähigkeits-)pension bezogen wird, da auch die letztgenannte der Sache nach ab Erreichen des Regelpensionsalters an die Stelle der Alterspension tritt, wie §99 Abs4 ASVG zeigt, wonach eine Invaliditätspension ab diesem Zeitpunkt auch bei einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes nicht mehr entzogen werden kann. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, kann der Gesetzgeber im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung zulässigerweise davon ausgehen, dass mit dem Erreichen des Regelpensionsalters, das für alle Versicherungszweige gleich ist, und dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, die Aufgabe des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes in der Regel einhergeht. Es kann dem Gesetzgeber daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er - in Verfolgung seines Konzeptes der Gewährung einer Betriebsrente anstelle einer lebenslangen Unfallrente - davon ausgeht, dass Personen mit Erreichen des Regelpensionsalters und dem Anfall eines Pensionsbezuges aus der gesetzlichen Sozialversicherung nunmehr durch diesen versorgt werden und daher des besonderen sozialpolitischen Schutzes der Betriebsrente für den Fall eines Arbeitsunfalls in einer über das Pensionsalter hinaus weiter betriebenen Landwirtschaft nicht mehr bedürfen. Zutreffend verweist die SVB darauf, dass ab diesem Zeitpunkt in aller Regel das Pensionssystem den Lebensunterhalt sichert.

2.4.3. Vor dem Hintergrund der Funktion einer Betriebsrente, nämlich einerseits die Fortführung des Betriebes bzw. eine ordnungsgemäße Übergabe sicherzustellen, andererseits einen angemessenen Ausgleich des durch die Unfallfolgen erlittenen Einkommensverlustes zu schaffen, erscheint es daher nicht unsachlich, im Falle eines Arbeitsunfalles - bei Beibehaltung der übrigen Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung - nach Erreichen des Pensionsalters und nach dem Anfall einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung einen Anspruch auf den Bezug einer Betriebsrente nicht mehr entstehen zu lassen. Dadurch wird im Leistungsrecht der Unfallversicherung nach dem BSVG eine gleichmäßige Behandlung aller betroffenen Versicherten insofern erreicht, als nach Vollendung des Regelpensionsalters eine Pension aus eigener Pensionsversicherung und eine Betriebsrente nebeneinander nicht bezogen werden können (in diesem Sinne auch OGH 24.2.2009, 10 ObS 194/08i, SSV-NF 23/12).

2.5. Die angefochtene Bestimmung, die ausschließlich den Anfall der Betriebsrente regelt, ist daher aus den soeben genannten Gründen sachlich gerechtfertigt.

2.6. Auf das zweite Bedenken des antragstellenden Gerichts, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber im Falle des Wegfalls einer angefallenen Betriebsrente eine Abfindung der Rente vorsehe, nicht aber auch dann, wenn die Rente nicht anfalle, ist schon deshalb nicht einzugehen, weil die Abfindung der Betriebsrente in §148j BSVG geregelt ist, diese Bestimmung mangels Anfechtung durch das OLG Graz aber nicht Gegenstand dieses Gesetzesprüfungsverfahrens ist.

2.7. Da sich die vorgebrachten Bedenken somit als nicht begründet erwiesen haben, war der Antrag abzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Sozialversicherung, Zusammentreffen von Leistungen,Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G246.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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