Norm
MRG §17Rechtssatz
Von mehreren Mietern gemeinsam genutzte Technikräume sind bei der Nutzflächenermittlung nach § 17 MRG zu berücksichtigen und den Nutzern anteilig zuzurechnen.Von mehreren Mietern gemeinsam genutzte Technikräume sind bei der Nutzflächenermittlung nach Paragraph 17, MRG zu berücksichtigen und den Nutzern anteilig zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126602Im RIS seit
13.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013