TE Vfgh Beschluss 2011/3/10 U2420/10

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der vollständigen Vorlage der angefochtenen Entscheidung; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 21. September 2010, Z A11 268.928-0/2008/9E.

Mit Schreiben vom 4. November 2010 - zugestellt am 8. November 2010 - forderte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdeführerin gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis unter Bekanntgabe des Umfanges der begehrten Verfahrenshilfe abzugeben und die angefochtene Entscheidung in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie vollständig vorzulegen (in der mit der Beschwerde übermittelten Kopie fehlte die Seite 18) bzw. der Erfüllung dieses Auftrages entgegenstehende Hindernisse mitzuteilen.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2010 wurde zwar ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Vermögensbekenntnis beigebracht, zugleich jedoch mitgeteilt, dass die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie der angefochtenen Entscheidung dem Original des der Beschwerdeführerin durch den Asylgerichtshof zugestellten Erkenntnisses entspreche und ihr die Seite 18 sohin selbst noch nicht zugegangen sei.

Zwecks Verifizierung dieses Vorbringens wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. November 2010 - zugestellt am 25. November 2010 - ersucht, binnen einer Woche die ihr zugegangene Entscheidung des Asylgerichtshofes im Original vorzulegen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 legte die Beschwerdeführerin schließlich das angefochtene Erkenntnis vollständig vor. Es enthält sowohl einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei des Asylgerichtshofes im Original als auch die Seite 18. Aus dem eingeholten Gerichtsakt ergibt sich ebenso die Abfertigung des vollständigen Erkenntnisses vom 21. September 2010, Z A11 268.928-0/2008/9E.

Da das Vorbringen, wonach die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie der angefochtenen Entscheidung dem Original entspreche, somit nicht den Tatsachen entspricht, ist die durch den Verfassungsgerichtshof gesetzte Frist hinsichtlich der angeforderten Vorlage der vollständigen Entscheidung des Asylgerichtshofes ungenützt verstrichen. Die Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Da sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung mithin als offenbar aussichtslos erweist, war ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita - f ZPO gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen. Da sich die von der Beschwerdeführerin angestrebte Rechtsverfolgung mithin als offenbar aussichtslos erweist, war ihr Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita - f ZPO gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2420.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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