RS Vfgh 2011/3/9 B603/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Selbstanpreisungdurch marktschreierische Werbung in einer Aussendung

Rechtssatz

"Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" in §45 Abs3 lita RL-BA 1977 ausreichend determiniert.

Der Auffassung der belangten Behörde, dass das mit der inkriminierten Aussendung erfolgte Anbieten einer unentgeltlichen Leistung (Errichtung eines Erbschafts- oder Schenkungsvertrages ohne Gegenleistung) an die "ersten drei Anrufer" am Eröffnungstag des neuen Kanzleisitzes (als "Belohnung für das Warten") in Art einer "Auktion" die Grenzen zulässiger Werbung überschreite, weil es sich unter den gegebenen Umständen um eine unsachliche und unangemessene Eigenwerbung handle, die den Tatbestand der verpönten marktschreierischen Selbstanpreisung iSd §45 Abs3 lita RL-BA 1977 erfülle, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

Mit Blick auf den aleatorischen Charakter der primär an Klienten sowie - mittelbar auch - an deren Freunde und Bekannte gerichteten Werbemaßnahme liegt in der Einschätzung, dass diese als Einsatz eines dem Leistungswettbewerb zwischen Rechtsanwälten fremden, dem Standesansehen abträglichen Mittels einzustufen ist, keine verfassungsrechtlich relevante Missachtung der besonderen Schranken des Art10 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B603.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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