TE Vfgh Erkenntnis 2011/3/9 B603/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2011
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte,insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit, durch Verhängung einerDisziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Selbstanpreisungdurch marktschreierische Werbung in einer Aussendung

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist als Rechtsanwalt Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Oberösterreich. Im Juni 2008 versandte er aus Anlass der Verlegung des Kanzleisitzes an Personen, die in seinem Mandantenregister geführt waren, eine als "Memo" bezeichnete Aussendung mit folgendem Inhalt:

"Ab 01.08.2008 schenkt Ihnen der Finanzminister die Erbschafts- und Schenkungssteuer …. Und wir belohnen Ihr Warten bis zu unserer Büroeröffnung am 01.08.2008 NEU! [...].

Für die ersten drei Anrufer am 01.08.2008 ab 8:00 Uhr erstellen wir den Übergabs- oder Schenkungsvertrag (für Ihre Liegenschaft) ohne Verrechnung unseres Honorars.

Auch Ihre Freunde und Bekannten dürfen anrufen."

Der Aussendung waren ein Lageplan des neuen Kanzleistandortes und eine Visitenkarte der Anwaltsgesellschaft mbH beigelegt.

2. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen, durch die angeführte Aussendung eine im Sinne des §45 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter 1977 (in Folge: RL-BA 1977) unzulässige Werbeaussendung, insbesondere, weil für die Anrufer keine objektiven Kriterien genannt worden seien, getätigt und hierdurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben. Der Beschwerdeführer wurde (nach dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.000,-- und zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

3. Der dagegen erhobenen Berufung gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im Folgenden: OBDK) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 8. März 2010 dahingehend Folge, dass der Tatbestand der Berufspflichtenverletzung in Wegfall gebracht und die Geldbuße auf € 500,-- reduziert wurde. Der Umstand, dass es sich um eine einzige - im Wesentlichen auf den Mandantenstamm bezogene - Werbemaßnahme gehandelt habe, fand im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsgrund Berücksichtigung. Ferner wurde der Beschwerdeführer zum Kostenersatz verhalten.

Begründend führte die OBDK im Kern aus, dass die Werbeverbote des §45 Abs3 RL-BA 1977 eine "gebotene Beschränkung der Werbefreiheit dort [enthalten], wo der Anwaltsstand als solcher vor dem Eindruck der Unseriosität bewahrt oder sonst das Ansehen der Rechtsprechung gewahrt werden soll". Das inkriminierte Anbieten unentgeltlicher Leistungen für die ersten drei Anrufer an einem bestimmten Tag stelle eine "aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung" dar, die als verpönte Selbstanpreisung durch "marktschreierischen Werbung" gegen die durch §10 Abs2 Rechtsanwaltsordnung (im Folgenden: RAO) und §45 Abs3 lita RL-BA 1977 gezogenen Grenzen verstoße. Es handle sich nämlich "gerade nicht" um eine (sei es auch aggressive) zulässige Werbemaßnahme mit Bezug auf die Qualität der eigenen Leistung, sondern um eine krass unsachliche Vorteilszusage an die "drei schnellsten Anrufer" nach Art einer "Auktion", die der Ehre des Berufsstandes der Rechtsanwälte im Hinblick auf die von diesen erwartete Seriosität bei der Berufsausübung widerspreche; das Ansehen der Rechtsanwaltschaft werde auch dadurch beschädigt, dass der Eindruck eines "glücksspielartigen", die individuelle Betreuung des betreffenden Klienten vernachlässigenden Vertriebes der Leistung hervorgerufen werde. Daran ändere die erfolgte Modifizierung der Richtlinien betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit des Anbietens von Honorarvorteilen ebenso wenig wie der Umstand, dass die in Rede stehende Werbebotschaft nur an die im "Mandantenregister" des Beschwerdeführers eingetragenen Personen adressiert war. Die in der Werbebotschaft auch enthaltene Information über die Sitzverlegung stehe mit dem unsachlichen Anbot der unentgeltlichen Leistungserbringung in keinem Zusammenhang.

4. Gegen dieses - als Bescheid zu wertende - Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der (unter dem Aspekt des Art7 B-VG) die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des §45 Abs3 lita RL-BA 1977 behauptet sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung, Unversehrtheit des Eigentums, Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie darauf, "ohne gesetzliche Grundlage nicht bestraft zu werden", geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Vornahme einer mündlichen Verhandlung beantragt wird.

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Rechtslage

1. §10 Abs2 RAO lautet:

"(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren."

2. §45 RL-BA 1977 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Werbung ist zulässig, sofern sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.

(3) Unzulässig ist insbesondere

a) Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;

b) vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen;

c) Mandatsakquisition unter Ausnützung einer Zwangssituation;

d) Überlassung von Vollmachtsformularen an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis;

e) Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung;

f) das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen;

g) Bezugnahme auf Erfolgs- oder Umsatzzahlen."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige -

Beschwerde erwogen:

1. Zu den gegen §45 Abs3 lita RL-BA 1977 vorgetragenen

Bedenken:

1.1. Die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 wird von §10 Abs2 RAO inhaltlich determiniert; dieser Gesetzesvorschrift ist - worauf die Beschwerde zutreffend verweist - nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12.467/1990, 16.555/2002, 17.195/2004, 17.290/2004 und 18.290/2007) verfassungskonform nur der Inhalt beizumessen, dass Rechtsanwälte auch bei Werbemaßnahmen Ehre und Würde des Standes soweit zu wahren haben, dass das Ansehen der Rechtsprechung gewährleistet bleibt; auch der Verordnungsgeber hat eine solche verfassungskonforme Interpretation zu beachten. Eine Regelung, die eine "Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" für Rechtsanwälte verbietet, überschreitet nach der angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes diesen (indirekt) durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen jedoch nicht: Es ist nämlich im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die Werbung bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung von Standesinteressen Beschränkungen zu unterwerfen und "marktschreierische Werbung" zu verbieten (s. zur vergleichbaren Regelung für Ärzte VfSlg. 18.278/2007, 18.972/2007 mwN).

1.2. Soweit der Beschwerdeführer (wenngleich verfehlt auch unter dem Blickwinkel der Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz) die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" in §45 Abs3 lita RL-BA 1977 mit der Begründung behauptet, dass der Begriff "marktschreierisch" wertend sei und keinen klaren Tatsachenkern enthalte, weshalb die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsgebot des Art7 EMRK verstoße, ist ihm das (schon erwähnte) Erkenntnis VfSlg. 16.555/2002 entgegenzuhalten, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass der in der maßgeblichen Verordnungsstelle verwendete Terminus "marktschreierisch" eine hinlängliche Deutung zulässt.

1.3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm liegt daher nicht vor.

2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.1. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung geltend, da das Versenden der "Memo-Karten" anlässlich der Kanzleisitzverlegung innerhalb des bestehenden Mandantenstammes entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht als aufdringliche, lautstarke sowie sachlich unangemessene und somit marktschreierische Werbung einzustufen sei. Das Anbot der Erstellung eines Schenkungs- oder Übergabevertrages ohne Verrechnung eines Honorars sei nicht einer breiten Öffentlichkeit, sondern nur den vorhandenen Klienten unterbreitet worden. Ein Werbegeschenk, das letztlich an drei Interessenten adressiert gewesen sei, stelle auch keinen "glückspielartigen Vertrieb der rechtsanwaltlichen Leistung" dar. Es handle sich vielmehr um ein marktübliches und allgemein akzeptiertes Werbegeschenk, das der Werbelinie der Österreichischen Rechtsanwaltskammer folge, die in jüngerer Zeit zu "progressiven" Werbemaßnahmen ermuntert habe. Auch entspreche das "Verschenken" von seriöser anwaltlicher Leistung in vertretbarem Umfang anlässlich einer Kanzleisitzverlegung "viel eher dem Grundsatz des §45 Abs1 RL-BA" 1977 (wonach ein Rechtsanwalt "vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung" wirbt) als "so manches in Zeitungen und Zeitschriften bejubelte und 'breitgetretene' Kanzleifest".

2.2. Der Bescheid der belangten Behörde greift in das durch Art10 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers ein:

2.2.1. Nach Art10 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung und Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgebungen als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst. Art10 Abs2 EMRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdro-hungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind.

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt ausgesprochen hat (s. zB EGMR 26.4.1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390; 25.3.1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art10 Abs2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig", mithin verhältnismäßig sein (vgl. VfSlg. 12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001 und 16.555/2002; Grabenwarter, Die Werbung der Rechtsanwälte aus grundrechtlicher Sicht, FS Laurer, 2009, 1 [17 f.]).

2.2.2. Angesichts der dargelegten Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann verletzt sein, wenn die belangte Behörde das (verfassungsgemäße) Gesetz oder die (gesetz- und verfassungsgemäße) Verordnung denkunmöglich angewendet hätte. Eine denkunmögliche Anwendung liegt auch vor, wenn die Behörde der Rechtsvorschrift fälschlich einen verfassungswidrigen - hier also:

die besonderen Schranken des Art10 EMRK missachtenden - Inhalt beimisst (vgl. VfSlg. 10.700/1985, 12.086/1989, 13.122/1992, 16.792/2003, 18.290/2007).

2.3. Ein solch qualifizierter Fehler kann der belangten Behörde jedoch nicht vorgeworfen werden:

2.3.1. Der Auffassung der belangten Behörde, dass das mit der inkriminierten Aussendung erfolgte Anbieten einer unentgeltlichen Leistung (Errichtung eines Erbschafts- oder Schenkungsvertrages ohne Gegenleistung) an die "ersten drei Anrufer" am Eröffnungstag des neuen Kanzleisitzes (als "Belohnung für das Warten") in Art einer "Auktion" die Grenzen zulässiger Werbung überschreite, weil es sich unter den gegebenen Umständen um eine unsachliche und unangemessene Eigenwerbung handle, die den Tatbestand der verpönten marktschreierischen Selbstanpreisung iSd §45 Abs3 lita RL-BA 1977 erfülle, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten.

2.3.2. Zwar ist eine Äußerung im Zweifel verfassungskonform so auszulegen, dass sie unter den Schutzbereich des Art10 EMRK fällt (zB VfSlg. 18.290/2007; vgl. auch Grabenwarter, aaO, 11 ff.). Mit Blick auf den aleatorischen Charakter der primär an Klienten sowie - mittelbar auch - an deren Freunde und Bekannte gerichteten Werbemaßnahme liegt in der Einschätzung, dass diese als Einsatz eines dem Leistungswettbewerb zwischen Rechtsanwälten fremden, dem Standesansehen abträglichen Mittels einzustufen ist, jedoch keine verfassungsrechtlich relevante Missachtung der besonderen Schranken des Art10 EMRK. Auch ist kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler dahin zu erkennen, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Meinungsäußerung im Verhältnis zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Standesinteressen unangemessen wäre; auf die Tatsache des eingeschränkten Adressatenkreises der Aussendung hat die belangte Behörde im Rahmen der Strafbemessung Bedacht genommen.

2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 18.290/2007 ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses eine mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation betraf.

2.3.4. Die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers als Disziplinarvergehen nach §45 Abs3 lita RL-BA 1977 bewirkt daher keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung.

3. Ferner behauptet der Beschwerdeführer mit Blick auf die über ihn verhängte (relativ geringe) Geldbuße und die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Da sich der Bescheid - wie dargelegt - auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlagen stützt, und die Behörde diesen weder einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt noch eine denkunmögliche Anwendung vorgenommen hat, kommt auch eine Verletzung im angeführten verfassungsgesetzlich garantierten Recht nicht in Betracht.

4. Gleiches gilt angesichts der dargestellten Überlegungen für die schließlich relevierte Beeinträchtigung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

5. Eine Verletzung der behaupteten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in anderen, von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B603.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten