TE Vfgh Beschluss 2010/12/15 G151/10 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGB §302
StPO §39, §43
StVG §12
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 302 heute
  2. StGB § 302 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  3. StGB § 302 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 302 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 302 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 39 heute
  2. StPO § 39 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 39 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 39 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 39 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985
  1. StVG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015
  2. StVG § 12 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  3. StVG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  4. StVG § 12 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. StVG § 12 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  6. StVG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  7. StVG § 12 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.2001
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB, der StPO und des StVG wegen entschiedener Sache bzw zumutbaren Umwegs; Zurückweisung des Abtretungsantrags

Spruch

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird, soweit er zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmung des §302 Strafgesetzbuch gestellt wurde, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird, soweit er zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmung des §302 Strafgesetzbuch gestellt wurde, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.

III. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den vorliegenden, in überwiegend kaum leserlicher Handschrift verfassten, weitgehend kaum nachvollziehbaren und polemisch gehaltenen Eingaben beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen des §302 Strafgesetzbuch (StGB) und des §39 Strafprozessordnung (StPO - "Aufhebung des §302 StGB wird iVm §39 StPO beantragt", da "er sich nicht umsetzen" lasse). Beigelegt wurde eine Vielzahl von Gerichtsbeschlüssen, die vorwiegend die Zurückweisung von Anträgen des Einschreiters auf Fortführung eingestellter Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB ua. Delikte bzw. damit zusammenhängende Benachrichtigungen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben. 1. Mit den vorliegenden, in überwiegend kaum leserlicher Handschrift verfassten, weitgehend kaum nachvollziehbaren und polemisch gehaltenen Eingaben beantragt der in der Justizanstalt Linz in Untersuchungshaft angehaltene (bereits durch zahlreiche Eingaben an den Verfassungsgerichtshof in Erscheinung getretene) Einschreiter der Sache nach die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Individualantrages auf Aufhebung der Bestimmungen des §302 Strafgesetzbuch (StGB) und des §39 Strafprozessordnung (StPO - "Aufhebung des §302 StGB wird in Verbindung mit §39 StPO beantragt", da "er sich nicht umsetzen" lasse). Beigelegt wurde eine Vielzahl von Gerichtsbeschlüssen, die vorwiegend die Zurückweisung von Anträgen des Einschreiters auf Fortführung eingestellter Strafverfahren gegen Richter und Staatsanwälte wegen des Verdachts des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 StGB ua. Delikte bzw. damit zusammenhängende Benachrichtigungen und Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand haben.

Ferner moniert der Einschreiter (ohne nähere Begründung), dass §43 StPO und §12 Strafvollzugsgesetz (StVG) "aufzuheben" seien; in eventu wird die "Abtretung an [den] VwGH" begehrt.

2. Soweit der Antrag auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 StGB abzielt, steht diesem - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft der jeweils gleichartige Verfahrenshilfeanträge des Einschreiters abweisenden bzw. zurückweisenden Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 26.4.2010, G28/10; VfGH 20.9.2010, G38-40/10) entgegen.

Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher insofern wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

3. Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen:

Im Ergebnis wendet sich der Einschreiter mit der Behauptung der Befangenheit der mit seiner Strafsache befassten Gerichtsorgane gegen die Erfolglosigkeit von ihm erstatteter Strafanzeigen und wirft den einschreitenden Richtern und Staatsanwälten missbräuchliches Vorgehen vor.

Selbst bei - nicht dargetaner - unmittelbarer und aktueller Betroffenheit durch den §39 StPO (betreffend die Delegierung von Strafsachen) bestünde die durch §87 Abs2 StPO eröffnete Möglichkeit, allfällige Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift im Wege der Anrufung des zuständigen Beschwerdegerichtes - das im Falle von Bedenken zu deren Herantragung an den Verfassungsgerichtshof verpflichtet wäre - geltend zu machen.

Abgesehen davon, dass aus dem nicht weiter substantiierten Vorbringen nicht erkennbar ist, inwieweit der Einschreiter zur Einbringung eines Individualantrages auf die weitres intendierte Aufhebung des (auf die Ausgeschlossenheit von Richtern bezogenen) §43 StPO sowie des (die Zuständigkeit der Vollzugsoberbehörde regelnden) §12 StVG berechtigt wäre, gilt auch insoweit - sollte die Voraussetzung einer Betroffenheit im dargestellten Sinn gegeben sein - das Vorgesagte.

Der - nicht auf das vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

4. Da die Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Individualantrages an den Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist, war der darauf abzielende Antrag zurückzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litd und lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §19 Abs3 Z2 litd und lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafvollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:G151.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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