TE Vfgh Erkenntnis 2011/3/9 G287/09

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

L5 Kulturrecht
L5060 Hort, Kindergarten

Norm

B-VG Art14 Abs5a
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art14
EMRK Art9
EMRK 1. ZP Art2
Nö KindergartenG 2006 §3 Abs1, §12 Abs2, §19a, §29
StV St Germain 1919 Art63 Abs2
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit des Gebots der Anbringung von Kreuzen im Kindergarten nach dem Niederösterreichischen Kindergartengesetz 2006; Individualantrag zulässig trotz Freiwilligkeit des Kindergartenbesuchs im vorliegenden Fall; kein Ausdruck der Präferenz des Staates für eine bestimmte Glaubensüberzeugung; keine Verpflichtung zu religiösen Handlungen; keine Verletzung des Indoktrinierungsverbots; teils Zurückweisung des Individualantrags; keine Verpflichtung zur Teilnahme an religiösen Feiern

Spruch

I. Der Antrag wird, soweit er sich gegen die Wortfolge "religiösen und" in §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2, richtet, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag wird, soweit er sich gegen die Wortfolge "religiösen und" in §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060-2, richtet, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "religiösen und" in §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060-2, sowie §12 Abs2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern den Ersatz der Kosten zusprechen. Mit dem vorliegenden, auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "religiösen und" in §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz 2006, Landesgesetzblatt 5060-2, sowie §12 Abs2 leg.cit. als verfassungswidrig aufheben und den Antragstellern den Ersatz der Kosten zusprechen.

II.römisch zwei.

Der Antrag ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060-2, lauten (die angefochtene Wortfolge und der angefochtene Absatz sind hervorgehoben): 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes 2006, Landesgesetzblatt 5060-2, lauten (die angefochtene Wortfolge und der angefochtene Absatz sind hervorgehoben):

"§2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. Kindergarten: jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2,5. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;

2. Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;

3. - 15. ...

§3 Aufgaben des Kindergartens

  1. (1)Absatz eins,Der Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen. Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.

  1. (2)Absatz 2,- (5) ...

...

§12 Ausstattung

  1. (1)Absatz eins,...

  1. (2)Absatz 2,In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.

  1. (3)Absatz 3,- (5) ...

...

§18 Aufnahme

  1. (1)Absatz eins,Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. ...

  1. (2)Absatz 2,- (6) …

  1. (7)Absatz 7,Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. ...

  1. (8)Absatz 8,...

...

§19a Verpflichtendes Kindergartenjahr

  1. (1)Absatz eins,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006) liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach §2 Abs2 NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBl. 5015, die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben, während des Kindergartenjahres, das vor Beginn ihrer Schulpflicht (§2 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,) liegt, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach §2 Abs2 NÖ Schulzeitgesetz 1978, Landesgesetzblatt 5015, die vor dem ersten Schuljahr liegen. Die Gemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.

  1. (2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß §3 Abs3

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.

  1. (3)Absatz 3,- (4) ...

  1. (5)Absatz 5,Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 16 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen.

  1. (6)Absatz 6,- (7) …

  1. (8)Absatz 8,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs1 in Verbindung mit Abs2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs1 in Verbindung mit Abs2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/ einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs7 und §3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, hat die Landesregierung binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.

  1. (9)Absatz 9,- (10) ...

...

§21 Eltern (Erziehungsberechtigte)

  1. (1)Absatz eins,Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten die grundsätzliche Pflicht, die Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Kindergartenpädagogin/dem Kindergartenpädagogen zu unterstützen.

  1. (2)Absatz 2,Jede gruppenführende Kindergartenpädagogin/jeder gruppenführende Kindergartenpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend, sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.

  1. (3)Absatz 3,Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.

  1. (4)Absatz 4,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.

  1. (5)Absatz 5,Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.

§29 Religiöse Erziehung

Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden."

2. Art4 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001-17, lautet auszugsweise wie folgt: 2. Art4 NÖ Landesverfassung 1979, Landesgesetzblatt 0001-17, lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 4

Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns

1. Subsidiarität:

Das Land Niederösterreich hat unter Wahrung des Gemeinwohles die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen zu sichern, die Selbsthilfe der Landesbürger und den Zusammenhalt aller gesellschaftlichen Gruppen zu fördern ...

2. Lebensbedingungen:

Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommt der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild besondere Bedeutung zu. Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern. Dem Klimaschutz kommt besondere Bedeutung zu.

3. Wirtschaft:

Das Land Niederösterreich hat die Entfaltung der Wirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und regionaler Notwendigkeiten zu fördern.

4. Jugend, Familie und ältere Generation:

Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu unterstützen und in Anbetracht, dass Kinder aufgrund ihrer Verletzbarkeit besonderem Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, ihre Anliegen im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wirkungsbereich des Landes besonders zu fördern, sowie die Interessen der älteren Generation zu unterstützen und ein Altern in Würde zu sichern.

5. - 7. ..."

3. Art14 Abs5a B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 31/2005, lautet wie folgt: 3. Art14 Abs5a B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 31 aus 2005,, lautet wie folgt:

"Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken."

III.römisch drei.

1. Zur Begründung der Antragslegitimation wird vorgebracht, dass der Erstantragsteller, der mit seiner Tochter, der Zweitantragstellerin, und der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt lebe, "bekennender Atheist und daher ohne religiöses Bekenntnis" sei und dass "auch die Zweitantragstellerin bis zur Erreichung der Religionsmündigkeit ohne religiöses Bekenntnis, jedoch weltoffen und dem Pluralismus verpflichtet, aufwachsen bzw. erzogen werden" solle.

1.1. Die Zweitantragstellerin, geboren am 21. März 2007, besuche seit 21. September 2009 den öffentlichen Kindergarten und habe seitdem bereits an zumindest vier ausschließlich religiös geprägten Feiern (Erntedankfest, Martinsfest, Nikolausfeste), die teilweise in der Kirche und unter Mitwirkung des Pfarrers stattgefunden hätten, bzw. an den Vorbereitungen auf diese teilnehmen müssen. Auf alle Feiern seien die Kinder ausführlich vorbereitet worden, indem ihnen die religiöse Bedeutung der Feiern erklärt worden sei. Die dargestellte religiöse Erziehung im Kindergarten sei in §3 Abs2 [gemeint wohl: Abs1] NÖ Kindergartengesetz angeordnet. Im Aufenthaltsraum des Kindergartens hänge auf Augenhöhe der Kinder ein Kreuzzeichen, welches von diesen unmöglich übersehen werden könne.

1.2. Sowohl durch die Veranstaltung religiöser Feiern und die damit verbundene Vorbereitung als auch durch das Anbringen eines Kreuzzeichens im Aufenthaltsraum des Kindergartens werde der Erstantragsteller "in der von ihm für sein Kind gewünschten, konfessionslosen Erziehung gestört". Die angeführten Umstände seien ferner dazu geeignet, der heranwachsenden Zweitantragstellerin "den Eindruck zu vermitteln, dass der christliche Glaube in Österreich dem Staat besonders nahe stehe und demzufolge den privilegierten Status einer Staatskirche genieße, anstatt ihr die Werte einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft zu vermitteln", und so die Zweitantragstellerin, die von den Eltern ohne religiöses Bekenntnis erzogen werde, zu beeinflussen, zu verunsichern und zu verstören.

1.3. Ein anderer - öffentlicher oder privater - Kindergarten in naher Umgebung, der unter zumutbaren Bedingungen zu erreichen wäre und in dem weder ein Kreuzzeichen angebracht sei noch (ausschließlich christlich geprägte) religiöse Veranstaltungen abgehalten würden, stehe nicht zur Verfügung.

1.4. Die angefochtenen Bestimmungen seien sowohl dem Erstantragsteller als auch der Zweitantragstellerin gegenüber unmittelbar, dh. ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung sowie ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam. Ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit stehe den Antragstellern nicht offen, da weder ein gerichtliches noch ein verwaltungsbehördliches Verfahren vorgesehen sei.

2. In der Sache selbst bringen die Antragsteller vor, durch die angefochtenen Bestimmungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art2 1. ZPEMRK iVm Art9 EMRK sowie - im Fall der Zweitantragstellerin - iVm Art14 StGG verletzt zu sein. 2. In der Sache selbst bringen die Antragsteller vor, durch die angefochtenen Bestimmungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art2 1. ZPEMRK in Verbindung mit Art9 EMRK sowie - im Fall der Zweitantragstellerin - in Verbindung mit Art14 StGG verletzt zu sein.

2.1. Im Antrag wird dazu näher ausgeführt, dass der Erstantragsteller aus einer bewussten Entscheidung heraus ohne religiöses Bekenntnis sei und auch die Zweitantragstellerin, die ohne religiöses Bekenntnis sei, so erziehen wolle. Im Kindergarten, den die Zweitantragstellerin besuche, werde die religiöse Erziehung der Kinder im Sinne einer christlichen Tradition in enger Zusammenarbeit mit der örtlichen Dorfkirche angestrebt.

2.2. Das Kreuzzeichen sei ein eindeutiges Symbol für den christlichen Glauben und ferner - historisch bedingt - auch eindeutig als katholisches Herrschaftssymbol zu deuten. Auch die genannten Feiern samt Segnung bzw. Kirchenbesuch würden der christlichen Glaubensrichtung entspringen; die Vorbereitung darauf sei als religiöse Erziehung zu sehen.

2.3. Insbesondere führen die Antragsteller Folgendes aus (Hervorhebungen wie im Original):

"Sowohl das Kreuzzeichen als auch die Durchführung ausschließlich christlich geprägter Veranstaltungen durch den Kindergarten bzw die intensive Vorbereitung der Kinder darauf schränken das Recht des Erstantragstellers, sein Kind nach seinen eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen - pluralistisch, weltoffen und ohne religiöses Bekenntnis - zu erziehen, deutlich ein.

Der Zweitantragstellerin wird ein von der Erziehung der Eltern völlig abweichendes Bild vermittelt, wonach es sich beim christlichen Glauben um eine vom Staat besonders geförderte Glaubensrichtung handle. Ihr wird dadurch nicht der von den Eltern vermittelte Pluralismus einer Gesellschaft bzw die Möglichkeit, auch ohne Religion zu leben, verdeutlicht.

Vielmehr wird sie durch das Kreuzzeichen und die religiösen Veranstaltungen - insbesondere aufgrund ihres sehr jungen Alters - in eine bestimmte, religiös eindeutig geprägte Richtung nachhaltig beeinflusst, die jedoch vom Erstantragsteller in keiner Weise gewünscht ist, da er seine Tochter ohne eine bestimmte Konfession erziehen will (vgl. EGMR, Lautsi v Italy, No. 30814/06). Vielmehr wird sie durch das Kreuzzeichen und die religiösen Veranstaltungen - insbesondere aufgrund ihres sehr jungen Alters - in eine bestimmte, religiös eindeutig geprägte Richtung nachhaltig beeinflusst, die jedoch vom Erstantragsteller in keiner Weise gewünscht ist, da er seine Tochter ohne eine bestimmte Konfession erziehen will vergleiche EGMR, Lautsi v Italy, No. 30814/06).

Weiteres wird die Zweitantragstellerin dadurch in ihrem Recht, ohne religiöses Bekenntnis aufzuwachsen, verletzt (…).

Eine Einschränkung des Rechts auf Glaubensfreiheit der Antragsteller wäre nur unter den in Art9 Abs2 EMRK genannten Gründen zulässig. Solche sind hier aber nicht erkennbar."

3. Die Niederösterreichische Landesregierung als zur Vertretung der angefochtenen Bestimmungen berufene Behörde erstattete fristgerecht eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen, in eventu aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

3.1. Zur Zulässigkeit führt sie aus, dass der vorliegende Antrag zwar die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des NÖ Kindergartengesetzes behaupte, eine schlüssige und präzise Ausführung der Normbedenken aber nicht enthalte. Außerdem würden sich die angefochtenen Bestimmungen nicht an die Antragsteller, sondern an das Kindergartenpersonal bzw. an den jeweiligen Kindergartenerhalter richten.

Des Weiteren wird in der Äußerung diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"… Entgegen den Ausführungen im Antrag bestand keinerlei Verpflichtung der Zweitantragstellerin an den in Rede stehenden Feiern teilzunehmen. Das 'Erntedankfest' ist als einziges Fest im Rahmen der Bildungszeit durchgeführt worden. Eine Teilnahme an diesem Fest bzw. an den Vorbereitungen war nicht verpflichtend und hat es die Möglichkeit gegeben, die Zweitantragstellerin alleine durch eine Kinderbetreuerin zu beaufsichtigen.

Weiters wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine Pflicht zum Besuch eines Kindergartens nach dem NÖ Kindergartengesetz 2006 nicht besteht. §19a des NÖ Kindergartengesetzes 2006 normiert zwar ein verpflichtendes Kindergartenjahr, doch sieht diese Bestimmung in ihrem Abs2 auch die Möglichkeit vor, diese Verpflichtung auch durch den Besuch [einer] Tagesbetreuungseinrichtung oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater zu erfüllen.

Der Verfassungsgerichtshof nimmt keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers an, wenn sich dieser freiwillig in den Anwendungsbereich einer Norm stellt (vgl. VfSlg. 18.233). Daher liegt nach Ansicht der NÖ Landesregierung ein die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht vor." Der Verfassungsgerichtshof nimmt keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers an, wenn sich dieser freiwillig in den Anwendungsbereich einer Norm stellt vergleiche VfSlg. 18.233). Daher liegt nach Ansicht der NÖ Landesregierung ein die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller nicht vor."

3.2. In der Sache bringt die Niederösterreichische Landesregierung zunächst vor, dass die Zweitantragstellerin keineswegs dazu verpflichtet gewesen sei, an den in Rede stehenden Feiern teilzunehmen; auch hätte es die Möglichkeit der Beaufsichtigung durch eine Kinderbetreuerin gegeben. Teilweise hätten die Feiern auch außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten stattgefunden.

3.2.1. In der Folge geht die Niederösterreichische Landesregierung in ihrer Äußerung auf das den Eltern gemäß Art2

1. ZPEMRK zukommende Recht ein:

"… Der EGMR führte ergänzend aus, dass der Unterricht nie völlig wertungsfrei sein könne, Wissensvermittlung schließe Wertungen durch das Erziehungs- bzw. Lehrpersonal in einem gewissen Umfang mit ein. Die zugrundeliegenden Wertungen seien zwar zum Teil moralischer Natur, doch von sehr allgemeiner Art und überschritten daher nicht die Grenze dessen, was ein demokratischer Staat als das 'öffentliche Interesse' ansehen kann. Eine strikte Trennung zwischen Wissensvermittlung und ethischen Fragestellungen sei weder möglich noch geboten."

3.2.2. Hinsichtlich des §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz bringt die Niederösterreichische Landesregierung vor, dieser Bestimmung sei "in verfassungskonformer Interpretation" Folgendes zu entnehmen:

"… 1. Die religiös-weltanschauliche Komponente stellt einen integrierenden Bestandteil des öffentlichen, vorschulischen Erziehungswesens dar. 2. Der Auftrag zu einer wertorientierten Erziehung ist - in altersgemäßer Abstufung - bis zu einem gewissen Grad auch im Rahmen vorschulischer Bildung wahrzunehmen. 3. Die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführte 'religiöse Erziehung' gemäß §29 ist von der religiösen Bildung gemäß §3 Abs1 leg. cit. zu unterscheiden und in die allgemeinen staatlichen Erziehungsziele eingebunden.

Diesen Vorgaben trägt das Gesetz expressis verbis zum einen dadurch Rechnung, dass gemäß §3 Abs3 'in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen' ist. Und zum anderen dadurch, dass das Gesetz selbst eine Differenzierung vornimmt, indem es im Zusammenhang mit den umfassenden Aufgaben, die ein Kindergarten zu erfüllen hat, in §3 Abs1 von 'religiöser Bildung' spricht, in §29 leg cit jedoch von 'religiöser Erziehung'. … Während 'religiöse Erziehung' im Sinn dieser Bestimmung in konfessioneller Gebundenheit erfolgt, ist 'religiöse Bildung' durch Vermittlung mit der notwendigen Offenheit charakterisiert."

Das Herstellen religiöser Bezüge durch Informationen über die religiösen Wurzeln und die religiöse Bedeutung von Festen stelle jedenfalls eine zulässige bzw. sogar notwendige Form sachlicher Wissensvermittlung, nicht aber eine religiöse Manifestation bzw. Indoktrinierung dar. Bei den genannten Festen handle es sich um solche mit christlichen Wurzeln, die auch im sozialen und gesellschaftlichen Umfeld und - bei der überwiegenden Mehrheit der den Kindergarten besuchenden Kinder - auch im familiären Rahmen begangen würden. Die praktische Handhabung der Vorbereitung auf diese Feste, etwa die Ausweichmöglichkeit mit fachkundiger Betreuung der nicht teilnehmenden Kinder, werde den rechtlichen Vorgaben sowie der Neutralitätsverpflichtung des Staates im öffentlichen Erziehungswesen gerecht. Eine "abstrakte Relevierung anderer religiöser Feste" erscheine mangels davon betroffener Kinder nicht angezeigt bzw. eine religionskritische Auseinandersetzung im Hinblick auf das Alter der Kinder kaum vorstellbar.

3.2.3. Beim Kreuz handelt es sich der Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung zufolge um ein Glaubenssymbol des Christentums, nicht nur des Katholizismus. Zugleich komme jenem in Europa auch eine kulturelle Bedeutung zu, was in seiner vielfachen Verwendung als Symbol seinen Niederschlag gefunden habe. Davon ausgehend komme dem Kreuz eine "multivalente Bedeutung" zu; daher sei es in hohem Maße interpretationsbedürftig und offen für die Deutung sowohl durch den Betrachter als auch durch die Instanz, die sich dieses Symbols bediene.

Das Anbringen des Kreuzes sei im Sinne der "kooperierenden Neutralität" im Kontext der Zielbestimmungen der österreichischen Schule zu sehen. Der Staat bringe damit zum Ausdruck, dass er die religiöse Dimension im Erziehungs- und Bildungsbereich nicht ausgeblendet wissen wolle.

Das Kreuz stelle für "entsprechend (religiös) disponierte" Schülerinnen und Schüler [gemeint wohl auch den Kindergarten besuchende Kinder] und deren Eltern eine "Grundrechtsofferte" dar:

"… Der Staat schafft damit den gesetzlichen Rahmen zur 'positiven' Religionsausübung. Hinsichtlich jener Schüler und Schülerinnen, die das Kreuz ablehnen, ergeben sich dadurch insoweit zweifelsohne gewisse Zwangselemente, als sie sich dem Anblick des Kreuzes ohne Ausweichmöglichkeit nicht entziehen können. Durch die bloße Konfrontation mit einem Kreuz wird jedoch aufgrund der äußerst geringen Eingriffsintensität typischerweise die Grenze zur Grundrechtserheblichkeit nicht überschritten. Dies gilt auch im Hinblick auf das elterliche Erziehungsrecht, da in dem Vorhandensein eines Kreuzes im Gruppenraum grundsätzlich keine Beeinträchtigung der intendierten Erziehung von Kindern nach säkularen bzw. atheistischen Grundsätzen bzw. nach 'eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen - pluralistisch, weltoffen und ohne religiöses Bekenntnis', …, gesehen werden kann. Eine offene, pluralistische Erziehung impliziert vielmehr ein frühes Kennenlernen des nicht uniformen sozio-kulturellen Umfeldes sowie anderer weltanschaulich-ethischer Grundhaltungen.

Weder aus der Anbringung des Kreuzes im Gruppenraum noch aus der Veranstaltung der oben behandelten Feste kann auch nur im Entferntesten auf die Existenz einer 'Staatskirche' (...) geschlossen werden. …"

4. Der Verfassungsgerichtshof gab auch den anderen Landesregierungen sowie dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst Gelegenheit, zum Antragsvorbringen Stellung zu nehmen. In mehreren Äußerungen wird die Antragslegitimation zur Anfechtung der betreffenden Bestimmungen verneint. In der Sache wird durchwegs die Verletzung der Rechte nach Art9 EMRK und Art2 1. ZPEMRK verneint.

4.1. Die Salzburger Landesregierung erachtet die angefochtenen Bestimmungen mit folgenden Überlegungen als verfassungskonform:

"… Durch ein Kreuz in einem Kindergarten, aber auch in einer Pflichtschule, werden Kinder weder einem Glaubenszwang noch einer Pflicht zur Identifikation mit dem Kreuz ausgesetzt. Auch ein Druck zur Offenlegung des eigenen Bekenntnisses wird auf die Schüler nicht ausgeübt, zumal sie nicht zu besonderen Zeichen der Ehrerbietung gegenüber dem Kreuz veranlasst werden, von denen sie sich ausdrücklich distanzieren müssten. Nach herrschender Auffassung, der hier ausdrücklich gefolgt wird, besteht kein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, im staatlichen Raum nicht auf andere Religionen oder Weltanschauungen zu treffen (…). Außerdem muss ein Kreuz nicht als Ausdruck eines Bekenntnisses zu einem konfessionellen Glauben gesehen werden. …

Was schließlich den gegen §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz gerichteten Vorwurf betrifft, dass es Aufgabe des Kindergartens sei, auch einen Beitrag zu einer religiösen Bildung zu leisten, ist daraus zum einen nicht zwingend zu entnehmen, dass 'religiös' nur im Sinn von christlich oder katholisch zu verstehen ist, sondern es diese Formulierung offen lässt, auch andere Religionen ausgewogen nach den allfälligen Bekenntnissen der aufgenommenen Kinder miteinzubeziehen. … Zum anderen wird dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass einzelne Kinder, die nach dem Wunsch der Eltern atheistisch erzogen werden sollen, vom religiösen 'Bildungsbeitrag' ausgeklammert bleiben, indem sie zu einschlägigen Veranstaltungen nicht mitgenommen werden und es für sie ein spezielles Programm gibt. Nur grundsätzlich muss der Kindergarten ein Angebot liefern, das auch - für die, die es wollen - einen Beitrag zur religiösen Bildung zu leisten vermag. Wird dieser Sichtweise, bei der sich grundrechtliche Bedenken erübrigen, nicht Rechnung getragen, mag dies ein Vollzugsfehler sein, der aber dem Gesetzgeber nicht angelastet werden kann."

4.2. Die Tiroler Landesregierung bringt in ihrer Äußerung u. a. vor, dass aus §3 Abs1 NÖ Kindergartengesetz eine "wie auch immer geartete Bevorzugung bestimmter Glaubensrichtungen … in keinster Weise ableitbar" sei und sich daraus auch kein Verstoß des Staates gegen die ihm auferlegte grundsätzliche Neutralität im Umgang mit unterschiedlichen Religionsbekenntnissen ergebe.

Insbesondere wird Folgendes vorgebracht:

"Die Vermittlung religiöser Lehren bedeutet per se also nicht den Versuch einer weltanschaulichen Indoktrinierung und erfolgt allein dadurch keine Beeinflussung der Kinder hin zu einer bestimmten Konfession. Religion deckt vielmehr einen wesentlichen Teil der Allgemeinbildung ab, sodass deren Vermittlung grundsätzlich nicht im Widerspruch zum Grundrecht auf Bildung steht, sondern vielmehr der Gewährleistung dieses Grundrechtes dient. Religiöse Bildung fördert die Möglichkeit, für sich selbst die geeignete Lebensweise zu finden und in einem gewissen Alter selbst sein Bekenntnis frei wählen zu können. ..."

Die Tiroler Landesregierung schließt eine Verletzung des Art2

1. ZPEMRK auf Grund der Möglichkeiten, die im Kindergarten angebotene religiöse Bildung nicht in Anspruch nehmen zu müssen, aus:

"... Diesbezüglich ist wiederum auf die bereits erwähnte

Rechtssache Folgerø zu verweisen. Darin erachtete es der EGMR im Zusammenhang mit der Frage einer möglichen Verletzung des Rechtes der Eltern, ihr Kind nach den eigenen religiösen Anschauungen zu erziehen, für maßgeblich, ob eine Abmeldung der Kinder möglich ist (siehe auch EGMR 9.10.2007, Zengin, No. 1448/04). Das NÖ Kindergartengesetz bietet nun - wie bereits dargelegt - den Eltern in ausreichendem Maß die Möglichkeit, ihr Kind von der religiösen Erziehung im Kindergarten abzumelden oder ihr Kind gar keinen Kindergarten besuchen zu lassen. Das Erziehungsrecht der Eltern ist dadurch jedenfalls ausreichend gewahrt, zumal Art2 1. ZProt. EMRK den Eltern gegenüber der staatlichen Erziehung und Bildung kein Recht auf Ausgestaltung der Erziehungsziele, -inhalte und -methoden nach ihren Überzeugungen einräumt (…)."

Hinsichtlich der im Antrag behaupteten Verletzung im Grundrecht auf Religionsfreiheit fehlt es der Tiroler Landesregierung zufolge bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich. Im Sinne der positiven Ausprägung dieses Grundrechts solle der Einzelne primär die Möglichkeit haben, seinen Glauben frei zu wählen und sich danach verhalten zu dürfen. Das NÖ Kindergartengesetz ziele aber in keiner Weise darauf ab, diese Freiheit zu beschränken: §3 Abs1 spreche nur ganz allgemein von der Vermittlung religiöser Bildung und auch durch das Anbringen eines Kreuzes werde niemand daran gehindert, selbst jede beliebige Art von Glauben oder Nichtglauben auszuüben. Insofern werde aber auch in den Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit, nämlich keiner Religion angehören und an keinen religiösen Handlungen teilnehmen zu müssen, nicht eingegriffen. Durch die Vermittlung religiöser Erziehung, von der die Kinder nach §29

NÖ Kindergartengesetz jederzeit abgemeldet werden könnten, werde keine religiöse Indoktrinierung gefördert. Weiters stelle das Aufhängen eines Kreuzes deshalb keinen Eingriff in die Religionsfreiheit dar, da der Begriff Freiheit gerade impliziere, dass auch das Anbringen religiöser Symbole zulässig sein müsse; das Anbringen in öffentlichen Räumen hindere niemanden daran, eine andere oder auch keine Religion auszuüben.

Schließlich wird in der Äußerung zur Reichweite der (negativen) Religionsfreiheit Folgendes vorgebracht:

"Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nach Art9 EMRK unter anderem zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer zulässig. Die Rechte der anderen - im konkreten Fall das Recht der Kinder darauf, nicht im Kindergarten mit religiösen Symbolen konfrontiert zu werden - können allerdings nicht so weit gehen, dass die zu gewährleistende (negative) Religionsfreiheit letztlich in ein Verbot der Religionsausübung bzw. der Konfrontation mit religiösen Symbolen einer bestimmten Glaubensrichtung im öffentlichen Raum umgedeutet würde. In der österreichischen Gesellschaft, die den Anspruch erhebt, demokratisch und pluralistisch zu sein und in der Respekt und Toleranz herrschen sollen, ist daher die Annahme, dass allein die öffentliche Anbringung eines Kreuzes das Recht eines anderen auf freie Religionsausübung oder das Recht der Eltern auf eine religiöse Erziehung ihrer Kinder nach eigener Auffassung verletzen könnte, nach Ansicht der Tiroler Landesregierung nicht vertretbar. Denn auch jenen, die - wie die Antragsteller - dieser Rechte für sich in Anspruch nehmen, ist in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft eben dieser Respekt und diese Toleranz gegenüber - von ihnen selbst abgelehnten - religiösen Überzeugungen und Symbolen zumutbar."

4.3. Die Oberösterreichische Landesregierung hält dem Antragsvorbringen zu §12 Abs2 NÖ Kindergartengesetz entgegen, dass sich ein Recht, dass die Zweitantragstellerin in einer gänzlich areligiösen Umgebung, dh. ohne religiöse Symbole und Feierlichkeiten im öffentlichen Raum, aufwachse, nicht aus Art9 EMRK ableiten lasse. Der Erstantragsteller werde bei objektiver Betrachtung nicht in der "für sein Kind gewünschten, konfessionslosen Erziehung" gestört und könne weiterhin die Zweitantragstellerin "ohne religiöses Bekenntnis, jedoch weltoffen und dem Pluralismus verpflichtet" erziehen.

4.4. Der Stellungnahme der Vorarlberger Landesregierung zufolge gewährt Art2 1. ZPEMRK den Eltern kein Recht auf Ausgestaltung der Erziehungsziele, -inhalte und -methoden nach ihren Überzeugungen. Es lasse sich daraus auch kein Recht ableiten, nicht mit Überzeugungen konfrontiert zu werden, die den eigenen widersprechen. Der EGMR habe ausdrücklich festgehalten, dass der Unterricht in staatlichen Schulen sich auch auf religiöse Inhalte beziehen könne; wesentlich sei lediglich die Vermeidung einseitiger Indoktrinierung. Allenfalls müsse der Staat die Interessen der Eltern durch entsprechende Befreiungsmöglichkeiten berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei auch auf den auf der Grundlage des NÖ Kindergartengesetzes erlassenen Bildungsplan für Kindergärten zu verweisen, wonach "unterschiedliche weltanschauliche und religiöse Traditionen, die in einer Gruppe vertreten sind, zu einer interessanten Auseinandersetzung führen und als Basis für ein respektvolles Miteinander genutzt werden" könnten. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch die Regelung des §21

NÖ Kindergartengesetz über die Mitwirkung der Eltern; diese hätte im Rahmen ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Unterstützung der Bildungsarbeit die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass auch ihre religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in die Bildungsarbeit Eingang fänden.

Unter Verweis auf das Urteil des EGMR im Fall Leyla Sahin wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung den weiten Gestaltungsspielraum gerade in der Frage der religiösen Symbole in Bildungseinrichtungen anerkannt habe. Zwar seien diesem Spielraum Schranken gesetzt, das Symbol eines Kreuzes an der Wand sei jedoch kein starkes äußeres Zeichen in dem Sinne, dass es einen Bekehrungseffekt oder sonstigen nachhaltigen Einfluss auf die Kinder haben könne, zumal von den Kindern kein konkretes religiös bestimmtes Verhalten - weder unmittelbar noch mittelbar - abverlangt werde.

4.5. Die Kärntner Landesregierung wirft die Frage auf, ob überhaupt ein Grundrechtseingriff in die negative Religionsfreiheit erfolgt oder eine bloße Grundrechtsberührung vorliegt. Dafür sei entscheidend, welche Einwirkungen auf die Kindergartenkinder die Konfrontation mit dem Kreuz im Gruppenraum habe.

"Hier erscheint es zweifelhaft, ob Kindergartenkinder, insbesondere angesichts ihres Alters, religiöse Vorstellungen auf Grund des Anblicks mit dem Kreuz entwickeln können […]. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die bloße Betrachtung keine für andere wahrnehmbare Reaktion, kein Bekennen oder keine Veranlassung die eigene religiöse oder agnostische Überzeugung zu offenbaren verlangt […]. Die Präsenz des Kreuzzeichens verlangt darüber hinaus auch keinen Zwang zur Identifikation mit dem Kreuz oder den darin symbolhaft verkörperten Ideen […]. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Kindern unter sieben Jahren wohl die geistige Fähigkeit fehlen wird, eine entsprechende Urteilsbildung in religiösen Belangen vorzunehmen (vgl. hierzu VfSlg. 797/1927). "Hier erscheint es zweifelhaft, ob Kindergartenkinder, insbesondere angesichts ihres Alters, religiöse Vorstellungen auf Grund des Anblicks mit dem Kreuz entwickeln können […]. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die bloße Betrachtung keine für andere wahrnehmbare Reaktion, kein Bekennen oder keine Veranlassung die eigene religiöse oder agnostische Überzeugung zu offenbaren verlangt […]. Die Präsenz des Kreuzzeichens verlangt darüber hinaus auch keinen Zwang zur Identifikation mit dem Kreuz oder den darin symbolhaft verkörperten Ideen […]. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass Kindern unter sieben Jahren wohl die geistige Fähigkeit fehlen wird, e

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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