RS Vfgh 2010/12/15 V39/10 ua

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
AEUV Art57
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, BGBl II 47/2001 §20, Anlage 1 Punkt 9.
GleichbehandlungsG §40b, §40c, §40d, §40e
KflG §46
Richtlinie 2004/113/EG vom 13.12.04 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Gleichbehandlungsrichtlinie) Art6
Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.78 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie bzw Gleichbehandlungs-Richtlinie) Art7

Leitsatz

Verstoß der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen für denKraftfahrlinienverkehr getroffenen Differenzierung zwischen Männernund Frauen bei der Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Seniorengegen das Gleichbehandlungsgesetz

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "- das sind Männer ab dem 65. und Frauen ab dem 60. Lebensjahr -" in Punkt 9. der Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr (Kfl-Bef Bed), BGBl II 47/2001.

Zulässigkeit der Gerichtsanträge; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Wortfolge in den Anlassverfahren, in denen Schadenersatzansprüche wegen der Anwendung diskriminierender Seniorenfahrpreisermäßigungen geltend gemacht werden.

Verstoß der Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot des §40b GleichbehandlungsG (GlBG), BGBl I 66/2004 idF BGBl I 98/2008.

Auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten des Staates, die gegen Entgelt gewährt werden, fallen nach Erwägungsgrund 11 der RL 2004/113/EG unter den Dienstleistungsbegriff iSd Art50 EG (nunmehr Art57 AEUV). Die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen iSd §1 KflG fällt daher in den Anwendungsbereich des §40a ff GlBG.

Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (vgl §40b GlBG); mittelbare Diskriminierungen nur zulässig bei sachlicher Rechtfertigung, Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel zur Zielerreichung (§40c GlBG).

Keine ausdrücklichen Regelungen im BVG BGBl 832/1992 (betr die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten für den Anspruch auf Pension), dass darüber hinausgehend etwa bei Dienstleistungen an das unterschiedliche gesetzliche Pensionsalter angeknüpft werden dürfe.

Keine Rechtfertigung für eine Anknüpfung an das (nach Art7 der RL 79/7/EWG zulässige) unterschiedliche Rentenalter bei der Gewährung von Leistungen, die nicht notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden sind (vgl zB EuGH 19.10.95, Rs C-137/94).

Kein angemessener Ausgleich für tatsächlich bestehende Nachteile von Frauen im Hinblick auf geringere Pensionsleistungen oder einen nachteiligen Versicherungsverlauf auf Grund der Kinderbetreuung.

Ausnahmebestimmung des §40d GlBG nicht anwendbar, da öffentliche Beförderungsleistungen nicht überwiegend für ein Geschlecht angeboten werden.

Keine positive Maßnahme zur Förderung von Frauen iSd §40e GlBG; generelle Anknüpfung am unterschiedlichen gesetzlichen Pensionsalter, das auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unmittelbar Auswirkung hat, keine spezifische Maßnahme (iSd Art6 der RL 2004/113/EG) zum konkreten Ausgleich einer geschlechtsspezifischen Benachteiligung.

Entscheidungstexte

  • V 39/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.12.2010 V 39/10 ua

Schlagworte

Gleichbehandlung, Gewerberecht, Kraftfahrlinien, Tarif, GleichheitFrau-Mann, EU-Recht Richtlinie, VfGH / Präjudizialität,Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V39.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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