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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §8, §9Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen vor der Zuerkennungbegangener Verbrechen; keine Anwendbarkeit der Neufassung derRegelung über die Aberkennung der subsidiären SchutzberechtigungRechtssatz
Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, dass §9 Abs2 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre; Hinweis auch auf die Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP).
Regelung einer Aberkennung für den Fall der Begehung schwerster Straftaten nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes intendiert. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch Abs3a neu des §8 AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach §9 Abs2 leg cit zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt).
Willkür infolge grober Verkennung des Inhaltes des Gesetzes.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Refoulement-Verbot,Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit,Novellierung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1769.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011