RS Vfgh 2010/12/16 U1769/10

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8, §9
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen vor der Zuerkennung begangener Verbrechen; keine Anwendbarkeit der Neufassung der Regelung über die Aberkennung der subsidiären Schutzberechtigung

Rechtssatz

Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, dass §9 Abs2 AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009 auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre; Hinweis auch auf die Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP).Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, dass §9 Abs2 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, auf vor seinem Inkrafttreten und der Gewährung subsidiären Schutzes liegende Sachverhalte anzuwenden wäre; Hinweis auch auf die Materialien (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP).

Regelung einer Aberkennung für den Fall der Begehung schwerster Straftaten nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes intendiert. Damit ist eindeutig nicht beabsichtigt, den subsidiären Schutz wegen Straftaten abzuerkennen, die vor seiner Zuerkennung begangen wurden (siehe hiezu auch Abs3a neu des §8 AsylG 2005, der von vornherein die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hindert, wenn Straftaten begangen wurden, die nach §9 Abs2 leg cit zu dessen Aberkennung verpflichten, sodass sich in Zukunft die Frage der Aberkennung des subsidiären Schutzes wegen der Begehung von vor seiner Zuerkennung begangener Verbrechen nicht mehr stellt).

Willkür infolge grober Verkennung des Inhaltes des Gesetzes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Ausweisung, Refoulement-Verbot, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, Novellierung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1769.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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