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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Unzulässigkeit eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes im Ermittlungsverfahren mangels Legitimation; antragstellendes Landesgericht im Fall der Überprüfung einer Einstellungserklärung der Staatsanwaltschaft funktionell nicht als zweitinstanzliches Gericht zu qualifizierenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung des §36 Abs1 StPO idF BGBl I 19/2004.Zurückweisung des Antrags eines Landesgerichtes auf Aufhebung des §36 Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,.
Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §190 ff StPO prozessuale Entscheidung des Staatsanwaltes in Ausübung seines Anklagemonopols (Art90 Abs2 B-VG).
Das gem §195 Abs1 StPO vom Opfer oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Strafverfolgung haben, als Rechtsschutzorgan angerufene Gericht kann der Staatsanwaltschaft die Durchführung weiterer - konkreter - Ermittlungen auftragen, nicht jedoch die Einbringung einer Anklage. Neuerliche Einstellung möglich.
Auch nach Schaffung des Art90a B-VG (mit BGBl I 2/2008) sind Staatsanwälte aber keine Richter, Staatsanwaltschaften keine Gerichte.Auch nach Schaffung des Art90a B-VG (mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,) sind Staatsanwälte aber keine Richter, Staatsanwaltschaften keine Gerichte.
Die Erklärung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht als Entscheidung eines Gerichtes zu qualifizieren; das gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasste Landesgericht kann daher nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 iVm Art89 Abs2 B-VG tätig werden. Fehlen eines weiteren Rechtszuges (vgl §196 Abs3 StPO) nicht maßgeblich.Die Erklärung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist nicht als Entscheidung eines Gerichtes zu qualifizieren; das gemäß §195 StPO mit der Behandlung eines Antrags auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens befasste Landesgericht kann daher nicht als ein "zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht" iSd Art140 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG tätig werden. Fehlen eines weiteren Rechtszuges vergleiche §196 Abs3 StPO) nicht maßgeblich.
She auch G78/10 und G133/10 vom selben Tag mit bloßem Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Staatsanwaltschaft, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:G52.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012