TE UVS Burgenland 2010/11/25 F01/06/10024

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag. Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 19.11.2010, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 12.11.2010, Zl. JE-10-08-1857-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht er-kannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Be-scheid behoben.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft leitete das gegenständliche Verfahren aufgrund von Bedenken hinsichtlich des Sehvermögens des Berufungswerbers ein. Mit Bescheid vom 07.09.2010, Zl. JE-10-08-1857-2, wurde Folgendes verfügt:

 

?Herr ***, geb. am *** in ***, wohnhaft in ***, wird gemäß § 24 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 FSG und im Zusammenhang mit § 57 AVG 1931 aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und sich unter Mitnahme dieses Bescheides am Mittwoch, den 22. September 2010, um 07.30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft ***, Gesundheitsamt, Parterre, Zimmer E.02, zur Veranlassung der amtsärztlichen Untersuchung einzufinden und innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen anher vorzulegen.

 

Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, muss gemäß § 24 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 FSG mit der Entziehung der Lenkberechtigung vorgegangen werden.?

 

Laut Aktenvermerk vom 10.11.2010 hat der Berufungswerber den Untersuchungstermin am 22.09.2010 wahrgenommen, jedoch bis dato keinen Augenbefund vorgelegt.

 

Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft *** den nunmehr angefochtenen Be-scheid vom 12.11.2010, Zl. JE-10-08-1857-3, der in seinem Spruch wie folgt lau-tet:

 

?Gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. Nr. 120/1997 i.d.g.F., wird Herrn ***, geb. am *** in ***, österreichischer Staats-bürger, wohnhaft in ***, die Lenkberechtigung, welche ihm von der Bezirkshaupt-mannschaft *** am 10.11.1947 für die Klassen ?A,B,C,E,F und (G)? erteilt wurde (Führerschein-Mehrausfertigung der BH *** vom 13.09.2000 unter Zahl: 0925335), bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens über die gesund-heitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen, entzogen.

 

Dem Genannten, der hiermit auf Grund der Bestimmungen des § 29 Abs. 3 FSG aufge-fordert wird, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Duplikat-Führerschein unverzüglich anher vorzulegen, darf vor Beibringung dieses angeführten Gutach-tens Zeit keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung aberkannt.?

 

Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem Grund Erfolg zu:

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet (auszugsweise):

?Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuho-len und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersu-chen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Be-folgung der Anordnung zu entziehen.?

 

Nach dieser Bestimmung hat sich die bescheidmäßige Aufforderung also darauf zu richten, der Betreffende habe ?sich amtsärztlich untersuchen zu lassen? bzw. ?die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen?.

 

Im Anlassfall wurde der Berufungswerber mit dem erstgenannten Bescheid aufgefor-dert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dies entspricht § 24 Abs. 4 FSG. Für die weitere Auforderung, wonach der Berufungswerber das von einem Amtsarzt erstellte Gutachten beizubringen hat, besteht jedoch keine gesetzliche Grundla-ge. Zulässig wäre die Aufforderung gewesen, die zur Erstattung des amtsärztli-chen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (hier im Hinblick auf die Bedenken betreffend das Sehvermögen, wohl augenfachärztliche Befunde). Derarti-ges wurde jedoch nicht vorgeschrieben.

 

Voraussetzung der ?Formalentziehung? gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, dass der Besit-zer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einer - wie vorste-hend beschrieben - gesetzmäßig erteilten Aufforderung keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutach-tens zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der ge-sundheitlichen Eignung des Betreffenden noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß  § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen.

 

Die Aufforderung im erstgenannten Bescheid ?innerhalb von zwei Monaten, gerech-net ab Zustellung dieses Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über die ge-sundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen anher vorzulegen? findet im Gesetz keine Deckung. Sie bildet daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für eine Formalentziehung (VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/11/0272). Eine Entziehung bis zur Vorlage eines ?positiven? Gutachtens ist darüber hinaus unzulässig, weil im Falle der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG zu entziehen wäre.

 

Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Lenkberechtigung, Entziehung, Formalentziehung, gesundheitliche Eignung, Bedenken
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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