RS UVS Burgenland 2010/11/25 F01/06/10024

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Veröffentlicht am 25.11.2010
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Rechtssatz

Voraussetzung der ?Formalentziehung? gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, dass der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einer gesetzmäßig erteilten Aufforderung keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen.

Die Aufforderung ?innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zur Lenkung von Kraftfahrzeugen anher vorzulegen? findet im Gesetz keine Deckung Sie bildet daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für eine Formalentziehung. Eine Entziehung bis zur Vorlage eines ?positiven? Gutachtens ist darüber hinaus unzulässig, weil im Falle der gesundheitlichen Nichteignung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG zu entziehen wäre.

SW-Lenkberechtigung, Entziehung, Formalentziehung, gesundheitliche Eignung, Bedenken

Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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