Norm
MedienG §7a Abs1Rechtssatz
Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Falls des § 7a Abs 1 MedienG ist nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher medialer Aufmerksamkeit sind. Naturgemäß kann auch einer Person eine prominente Stellung zukommen, die nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig Gegenstand von Medienberichterstattung ist, ebenso kann bereits ein erstmaliges öffentliches Bekanntwerden einer Person theoretisch dazu führen, dass sie schon ab diesem Moment eine Stellung in der Öffentlichkeit erlangt hat, die sie als „prominent“ erscheinen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126524Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016