RS OGH 2011/1/19 15Os161/10f

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

MedienG §7a Abs1

Rechtssatz

Eine prominente Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Falls des § 7a Abs 1 MedienG ist nicht auf Personen beschränkt, die regelmäßig Gegenstand öffentlicher medialer Aufmerksamkeit sind. Naturgemäß kann auch einer Person eine prominente Stellung zukommen, die nicht regelmäßig, sondern nur unregelmäßig Gegenstand von Medienberichterstattung ist, ebenso kann bereits ein erstmaliges öffentliches Bekanntwerden einer Person theoretisch dazu führen, dass sie schon ab diesem Moment eine Stellung in der Öffentlichkeit erlangt hat, die sie als „prominent“ erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126524

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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