Norm
MedienG §18 Abs1Rechtssatz
Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126526Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016