RS OGH 2011/1/19 15Os168/10k (15Os169/10g)

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

MedienG §18 Abs1

Rechtssatz

Die Verhängung einer Geldbuße nach § 18 Abs 1 MedienG ist nur bei Vorliegen eines darauf gerichteten ausdrücklichen Verlangens des Antragstellers zulässig. Sie darf wegen zu Unrecht unterbliebener, nicht gehöriger oder verspäteter Veröffentlichung nach gerichtlicher Anordnung derselben (§ 17 MedienG) nur in Bezug auf Gegendarstellungen (§ 9 MedienG), nicht aber auch in Bezug auf nachträgliche Mitteilungen über den Ausgang eines Strafverfahrens (§ 10 MedienG) auferlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126526

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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