RS OGH 2011/1/19 15Os161/10f, 15Os98/10s, 15Os121/11z, 15Os11/12z (15Os85/12g, 15Os86/12d), 15Os96/1

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

MedienG §7a Abs1

Rechtssatz

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 161/10f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 15 Os 161/10f
  • 15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl; Beisatz: Im Bereich des § 7a MedienG hat die Prüfung, ob eine identifizierende Berichterstattung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, auch zu erfolgen, wenn sich der Medieninhaber nicht darauf beruft. (T2)
  • 15 Os 121/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T3)
  • 15 Os 11/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
    Vgl
  • 15 Os 96/14b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 96/14b
    Auch; Beisatz: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe identifizierender Angaben zum Tatverdächtigen, der seine (minderprominente) politische Tätigkeit bereits vor Jahren beendet hatte, verneint. (T4)
  • 15 Os 96/15d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 96/15d
    Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126523

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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