Norm
MedienG §7a Abs1Rechtssatz
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126523Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016