Norm
MedienG §7a Abs1Rechtssatz
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126523Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
09.04.2026