RS OGH 2026/2/25 15Os161/10f; 15Os98/10s; 15Os121/11z; 15Os11/12z (15Os85/12g; 15Os86/12d); 15Os96/1

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Veröffentlicht am 19.01.2011
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Norm

MedienG §7a Abs1
  1. MedienG § 7a heute
  2. MedienG § 7a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 7a gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 7a gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. MedienG § 7a gültig von 01.01.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. MedienG § 7a gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd § 7a Abs 1 MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von identifizierenden Angaben iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG kann 1) aus der Stellung des Antragstellers in der Öffentlichkeit, 2) wegen eines sonstigen Zusammenhangs mit dem öffentlichen Leben oder 3) aus ? diesen gleichwertigen ? anderen Gründen bestehen. Demgemäß kann das Überwiegen des öffentlichen Interesses auch (erst) durch das Zusammentreffen mehrerer dieser Gründe zustande kommen.

Entscheidungstexte

  • RS0126523">15 Os 161/10f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 15 Os 161/10f
  • RS0126523">15 Os 98/10s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 15 Os 98/10s
    Vgl; Beisatz: Im Bereich des § 7a MedienG hat die Prüfung, ob eine identifizierende Berichterstattung wegen überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist, auch zu erfolgen, wenn sich der Medieninhaber nicht darauf beruft. (T2)
  • RS0126523">15 Os 121/11z
    Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 121/11z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität von Opfern eines – wenn auch „spektakulären“ - Kriminalfalls verneint. (T3)
  • RS0126523">15 Os 11/12z
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 15 Os 11/12z
    Vgl
  • RS0126523">15 Os 96/14b
    Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 96/14b
    Auch; Beisatz: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe identifizierender Angaben zum Tatverdächtigen, der seine (minderprominente) politische Tätigkeit bereits vor Jahren beendet hatte, verneint. (T4)
  • RS0126523">15 Os 96/15d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2015 15 Os 96/15d
    Auch; Beisatz: Hier: Überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Identität eines „minderprominenten“ Opernsängers als Tatverdächtigen verneint. (T5)
  • RS0126523">15 Os 92/25f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2026 15 Os 92/25f
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126523

Im RIS seit

28.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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