RS OGH 2012/5/11 17Ob19/10h, 4Ob38/12k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2011
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Norm

MSchG §10
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die Verwendung eines unterscheidungskräftigen Begriffs in einem Internet-Link zu kommerziellen Angeboten des eigenen oder eines dritten Unternehmens ist in der Regel eine kennzeichenmäßige Nutzung dieses Begriffs.

Entscheidungstexte

  • RS0126549">17 Ob 19/10h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 19/10h
    Veröff: SZ 2011/18
  • RS0126549">4 Ob 38/12k
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 38/12k
    Vgl; Beisatz: Die „Benutzung“ eines mit der Marke des Inhabers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens setzt voraus, dass das Zeichen im Rahmen einer eigenen auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich benutzt wird. (T1); Beisatz: Verkauft eine natürliche Person ein Markenprodukt mittels eines Online-Marktplatzes, ohne dass diese Transaktion im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit dieser Person stattfindet, kann sich der Inhaber der Marke nicht auf sein ausschließliches Recht berufen. Weisen hingegen die auf einem solchen Marktplatz getätigten Verkäufe aufgrund ihres Umfangs, ihrer Häufigkeit oder anderer Merkmale über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinaus, bewegt sich der Verkäufer im Rahmen des „geschäftlichen Verkehrs“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126549

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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