Norm
ZPO §423Rechtssatz
Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem ein Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO zurück? oder abgewiesen wird, unterliegt der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO über die Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse.Ein Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem ein Ergänzungsantrag gemäß Paragraph 423, ZPO zurück? oder abgewiesen wird, unterliegt der Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO über die Anfechtbarkeit berufungsgerichtlicher Beschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126581Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019