RS OGH 2011/2/22 8ObA57/10f

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Eine auflösend bedingt ausgesprochene Änderungskündigung befindet sich bis zur Erklärung des Arbeitnehmers, das Änderungsanbot anzunehmen oder abzulehnen, längstens bis zum Ablauf der für diese Erklärung gesetzten Frist, in einem Schwebezustand („bedingte Wirksamkeit“), der einer Anfechtung nach § 105 ArbVG entgegensteht. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Notwendigkeit, vor Ausspruch der Kündigung das Vorverfahren nach § 105 ArbVG durchzuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126578

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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