Norm
BEinsstG §7kRechtssatz
§ 7k Abs 1 BEinstG ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer, der die Kündigung als diskriminierend wegen einer Behinderung gemäß § 7f BEinstG anfechten will, binnen der 14-tägigen Frist des § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beantragen muss.Paragraph 7 k, Absatz eins, BEinstG ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer, der die Kündigung als diskriminierend wegen einer Behinderung gemäß Paragraph 7 f, BEinstG anfechten will, binnen der 14-tägigen Frist des Paragraph 7 k, Absatz 2, Ziffer 2, BEinstG die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beantragen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126582Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011