TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/18 B10 414909-1/2010

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Veröffentlicht am 18.03.2011
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Spruch

B10 414.909-1/2010/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2010, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2010, Zahl: 10 06.133-BAI, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er stellte am 12.07.2010, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung berief er sich auf die Fluchtgründe seiner Mutter.

 

Seine Mutter XXXX und seine Geschwister kamen bereits im Februar 2002 nach Österreich bzw. wurden im Bundesgebiet geboren und stellten am 30.10.2002 eigene Asylanträge. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, ist serbischer Staatsbürger, in Österreich geboren und im Besitz einer beschränkten Niederlassungsbewilligung, gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2012.

 

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zlen 02 31.701-BAI, 02 31.703-BAI und 02 31.704-BAI wurden die Asylanträge der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesen Bescheiden nicht ausgesprochen.

 

Das Bundesasylamt führte in diesen Bescheiden zusammengefasst aus, dass eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht worden sei.

 

Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Berufungen (in der Folge als Beschwerden bezeichnet) erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 14.07.2010, Zahl: 10 06.133-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina nicht zuerkannt sowie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG seine Ausweisung für vorübergehend unzulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers für diesen keine Fluchtgründe angegeben habe.

 

Dieser Bescheid gilt gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 als mitangefochten.

 

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 18.01.2011 wurden der Mutter des Beschwerdeführers umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina sowie zur familiären Situation zur Äußerung zur Kenntnis gebracht.

 

Mit Schreiben vom 10.03.2011 brachte die Mutter eine Stellungnahme ein, wiederholte darin ihren Fluchtgrund und brachte ergänzend vor, dass ihre Kinder hier in die Schule und den Kindergarten gingen. Sie würden deutsch sprechen. Hier in Österreich sei ihre Zukunft, nicht in Bosnien.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der minderjährige Beschwerdeführer ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Seine Mutter XXXX und seine Schwester XXXX kamen bereits 2002 nach Österreich. Sein Bruder XXXX wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der Vater des Beschwerdeführers, XXXX, ist serbischer Staatsbürger, in Österreich geboren und im Besitz einer beschränkten Niederlassungsbewilligung, gültig von 01.01.2011 bis 01.01.2012.

 

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 11.09.2003 wurden die Asylanträge der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers, gestellt am 30.10.2002, vom Bundesasylamt gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Ausweisungsentscheidungen wurden nicht ausgesprochen. Dagegen wurde fristgerecht berufen.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.

 

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

 

Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:

 

Allgemeine Lage

 

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.

 

Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:

die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)

 

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"

(OHR).

 

Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.

 

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])

 

Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, S. 8)

 

Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010 [03.05.2010])

 

Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:

 

Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.

 

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.

 

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren

 

Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der

 

Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)

 

Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)

 

Sicherheitslage

 

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.

 

Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

 

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)

 

Die EU-Polizeimission fungiert als Beratungsorgan für die Entitätspolizeikräfte mit eingeschränktem Mandat. Sog. Police Standards Units (PSUs) waren in allen Entitätsinnenministerien und im Distrikt Brcko für die Untersuchung interner Angelegenheiten eingerichtet. Diese Einrichtung führte zur Ausbildung von Standardprozessen für Vorbringen von Polizeimissbrauch und bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

 

Menschenrechte

 

Laut BiH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.

 

Da BiH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BiH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.

 

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BiH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.

 

Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen. Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder

 

erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)

 

Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)

 

Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)

 

Religionsfreiheit

 

Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.

 

In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)

 

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)

 

Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. (BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien/Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)

 

Die Religionszugehörigkeit hängt in BiH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.

 

Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BiH zu rechnen.

 

Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.

 

Im Jahr 2007 ging der Respekt für Meinungs- und Pressefreiheit zurück. Einige prominente Persönlichkeiten wurden nach regierungskritischen Aussagen Opfer von Repressalien. Journalisten sehen sich zunehmend Drohungen ausgesetzt. (U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)

 

Eine staatliche Zensur besteht nicht. Die Medienlandschaft ist vielfältig, es gibt über 140 Rundfunk- und 40 Fernsehsender, von denen die meisten unabhängig sind. Die Regeln über Medienkonzentration haben das Entstehen von Informationsmonopolen verhindert. Kein Fernsehsender hat mehr als eine Frequenz zur Verfügung, und kein Verlagshaus für Printmedien ist im Besitz von mehr als einem Fernsehsender. Nur zehn Prozent der Bevölkerung haben einen Internetzugang. In verschiedenen Fällen gab es aber Versuche staatlicher Institutionen, Druck auf einzelne Medien oder Medienvertreter auszuüben. (Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BiH, 07.08.2006)

 

Situation für Rückkehrer

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BiH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BiH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)

 

Das Gesundheitssystem in BiH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.

 

Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.

 

Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.

 

Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.

 

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

 

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BiH) ein Gesundheitshaus, das

 

eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBiH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

 

Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.

 

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.

 

Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.

 

Grundsätzlich sind in BiH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BiH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:

August 2009, Seiten 25-26)

 

Krankenversicherung in der FBiH

 

Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)

 

In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:

 

Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance

 

In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03) (Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care

http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)

 

In der Regel sind krankenversichert:

 

-

Beschäftigte und ihre Angehörigen

 

-

Arbeitslose

 

-

Rentner

 

-

Kranke oder Behinderte

 

-

Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes.

 

Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

 

Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

 

Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:

 

-

Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe:

Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)

 

-

Wenn eines der Familienmitglieder im Besitz eines Grundstückes ist, kann ein Vertrag über die Landwirtschaftskrankenversicherung abgeschlossen werden.

 

Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen. (BAMF:

Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

 

Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite

5)

 

Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:

 

-

Vollständige Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate in Höhe von 92 -136 USD;

 

-

Medizinische Untersuchung auf Anordnung der Krankenversicherung;

 

-

Personalausweis;

 

-

Einwohnermeldebescheinigung der zuständigen Behörde (Innenministerium);

 

-

Antragsformular der Krankenversicherung;

 

-

Zwei Zeugen mit Personalausweis als Unterzeichner des Vertrags mit der

 

Krankenversicherung;

 

Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)

 

Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.

 

Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.

 

Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.

 

(Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)

 

Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

 

Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.

 

Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen "Versicherungsbereich" ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht. (Bundesamt für

Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of

Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006, Punkt 31)

 

Sozialhilfe, staatliche Unterstützung

 

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.

 

Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.

 

Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.

 

Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.

 

Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde. (IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

 

Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.

 

Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen. (BAMF:

Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

 

Voraussetzung für Sozialhilfe

 

Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.

 

Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.

 

Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.

 

Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:

Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)

 

Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)

 

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien-Herzegowina wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben vom 18.01.2011 zur Stellungnahme übermittelt. Diesen sind die Verfahrensparteien nicht entgegen getreten.

 

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die Geburtsurkunde des Standesamtes Innsbruck sowie auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers.

 

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben seiner Mutter und deren Verwaltungsakt.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich daraus, dass seine Mutter als gesetzliche Vertreterin keine Fluchtgründe für den Beschwerdeführer geltend machte.

 

Hingewiesen wird darauf, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag die Mutter betreffend, ausgesprochen wurde, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung ihres Vorbringens diesem keine Asylrelevanz zukommt.

 

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, wonach sie vor ihrer Ausreise unbehelligt bei ihrer Schwester aufhältig war sowie darauf, dass sie eine inländische Fluchtalternative in Bosnien-Herzegowina bejahte.

 

Nach dem Inhalt der Länderfeststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit gewährleistet. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und stehen humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, zum Beispiel in Form von einkommensschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, zur Verfügung. Es besteht daher im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienmitgliedern zuzuerkennen.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.

 

Ad I.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zum Schluss, dass weder die Mutter des Beschwerdeführers für sich noch für den minderjährigen Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung iSd der GFK glaubhaft machen konnte.

 

Darüber hinaus ist den aktuellen Länderfeststellungen folgend im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien-Herzegowina auszugehen. Wie sich daraus ergibt, sind die Behörden in Bosnien-Herzegowina willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer bei allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte effektiven Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber derzeit in Bosnien-Herzegowina nicht ausgegangen werden.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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