TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/21 E5 306861-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2011
beobachten
merken
Spruch

E5 306.861-1/2008-26E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. RAST, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zl. 06 10.691-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.09.2010 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I.1.Verfahrensgang:

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung zu sein.

 

Nach illegaler Einreise in die EU wurde der Beschwerdeführer auf kurzem Wege am 29.09.2006 aus Italien nach Österreich rücküberstellt und stellte am 07.10.2006 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich in Schubhaft in Klagenfurt befand. Der Beschwerdeführer wurde am 29.09.2006 von der Fremdenpolizei Villach befragt und am 05.10.2006 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Anhaltezentrum Salzburg erstbefragt.

 

Am 13.10.2006 langte ein vom Beschwerdeführer handschriftlich in türkischer Sprache verfasstes Schreiben vom 03.10.2006 bezüglich der Fluchtgründe beim Bundesasylamt ein.

 

Am 18.10.2006 wurde der Beschwerdeführer nach Beratung mit der Rechtsberaterin in Anwesenheit derselben sowie einer Dolmetscherin für die türkische Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Kurde sei und seine gesamte Familie aus diesem Grunde sowie aufgrund der Sympathie zur PKK immer wieder Probleme in der Türkei gehabt habe.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2006, Zl. 06 10.691-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde am 27.10.2006 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 28.10.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben wurde.

 

I.1.2. Am 20.11.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft Villach auf telefonische Anfrage mit, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2006 aus der Schubhaft entlassen worden ist.

 

Am 21.07.2009 langte eine Vollmachtsbekanntgabe durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers samt Urkundenvorlage (Aufenthaltstitel der Stadtverwaltung XXXX von XXXX, der Großvater des Beschwerdeführers; Reisepasskopie von XXXX, der Bruder des Beschwerdeführers) sowie der Antrag ein, die Asylakten des Bruders sowie des Großvaters des Beschwerdeführers beizuschaffen und diese Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen, da diese Familienangehörigen dieselben asylrechtlich relevanten Gründe hätten, wie der Beschwerdeführer selbst. Dem Großvater sei in Deutschland, dem Bruder in Italien Asyl gewährt worden, und würde sich auch aus dem beigelegten Urkundenkonvolut in türkischer Sprache die Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben.

 

Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wiederum Urkundenkonvolute betreffend den Bruder und den Großvater des Beschwerdeführers, und wurde mit Telefax vom 22.04.2010 die Einvernahme des zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers beantragt.

 

Am 23.09.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen zu erörtern. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen und hat der Beschwerdeführer selbst jegliche Aussage verweigert.

 

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.09.2010 ausgeführt habe, dass er einen kurdischen Dolmetscher für die Verhandlung haben wolle, da es im Verfahren mit türkischen Dolmetschern zu Problemen gekommen sei. Obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er weder in den in das Verfahren eingebrachten Schriftsätzen noch in einer anderen Form jemals erwähnt habe, dass er ein Dolmetscherproblem gehabt habe, verweigerte der Beschwerdeführer seine Aussage, woraufhin die Verhandlung geschlossen worden sei. Mitgeteilt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten seine Mitwirkungspflicht im Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 AsylG, nachdem er verpflichtet ist, bei Verfahrenshandlungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, verletzt habe. Der rechtsfreundliche Vertreter wurde aufgefordert, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu den erhobenen Länderfeststellungen betreffend die Türkei zu äußern sowie den Fragenkatalog hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu beantworten. Sowohl der Fragenkatalog als auch die Länderfeststellungen wurden samt Angabe der Quellen derselben übermittelt.

 

Am 27.09.2010 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers ein. Vorweg wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen habe, da er als Kurde ein Anrecht habe, in seiner Muttersprache einvernommen zu werden. Es wäre an "der Behörde" gelegen, Sorge dafür zu tragen, dass ein geeigneter Dolmetscher beigezogen wird. Wiederholt wurden die Anträge auf Einvernahme des Großvaters sowie des Bruders des Beschwerdeführers und auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, sodass dem Beschwerdeführer unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht werden könnten. Andernfalls wurde beantragt, die Frist zur Erstattung der Stellungnahme bis zum 15.09.2010 (wohl gemeint 15.10.2010) zu erstrecken. Der beantragte Zeitraum werde benötigt, um einen kurdischen Dolmetscher zu finden, der kostengünstig dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen übersetzen könne.

 

Mit Schriftsatz vom 11.10.2010 wurde wiederum - nach telefonischer Bekanntgabe am 28. bzw. 29.09.2010 durch den Asylgerichtshof, dass die Kosten eines Dolmetschers zur Übersetzung der Länderfeststellungen mangels der Möglichkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe durch den Asylgerichtshof nicht übernommen werden können - der Antrag gestellt, die Kosten des Dolmetschers hinsichtlich der Übersetzung der übermittelten Länderfeststellungen zu übernehmen, in eventu eine mündliche Verhandlung auszuschreiben, sodass der Beschwerdeführer dadurch ausführlich Stellung zu den Feststellungen nehmen könne. Weiters wurden teilweise die Fragen zur Integration im Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 stichwortartig beantwortet.

 

Am 19.10.2010 langte nach mehrmaligen Telefonaten zwischen dem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Asylgerichtshof nochmals ein Antrag auf Fristerstreckung zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bis 30.11.2010 ein.

 

Mit Schriftsatz vom 30.11.2010 wurde wiederum mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bemüht sei, einen geeigneten Dolmetscher bzw. eine geeignete Organisation zu finden, die diese Übersetzungsdienste unentgeltlich erledige, da er nicht imstande sei, einen Dolmetscher zu bezahlen. Weiters wurden die Fragen des Asylgerichts vom 23.09.2010 teilweise stichwortartig beantwortet und wurde wiederum um "letztmalige" Fristerstreckung zur Übermittlung einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bis 31.01.2011 ersucht.

 

Mit Schriftsatz vom 31.01.2011 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung auszuschreiben. Dem Beschwerdeführer sei es aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, einen Übersetzer zu finden, welcher ihm die zehnseitigen Länderfeststellungen übersetzt hätte. Unter Hinweis auf eine nicht näher angeführte "Judikatur des Verfassungsgerichtshofes" wurde ausgeführt, dass falls man das Unterlagenkonvolut "in türkischer Sprache" übermittle, eine schriftliche Stellungnahme binnen angemessener Frist abgegeben werden könnte. Vorgelegt wurden unter einem ein Screenshot aus dem Mailprogramm des Beschwerdeführers (Mail vom 20.09.2010 an sussana.praher@asylgh.gv.at) und eine "oberflächliche Stellungnahme unter Vorbehalt" zur allgemeinen Situation der Kurden sowie insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ableistung des Wehrdienstes durch Angehörige der kurdischen Volksgruppe in der Türkei.

 

I.2. Sachverhalt:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Er wurde in der Provinz Sanliurfa, Kreis XXXX geboren, wo er fünf Jahre lang die Volksschule und drei Jahre die Hauptschule besuchte. Anschließend absolvierte er von 2000 bis 2002 eine allgemeinbildende höhere Schule in XXXX. Von 2002 bis zu seiner Ausreise arbeitete der Beschwerdeführer in der elterlichen Landwirtschaft, welche diesen nach wie vor gehört.

 

In der Türkei sind im Heimatdorf nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, drei Brüder und drei Schwestern aufhältig. Zwei weitere Brüder leben auf Zypern.

 

Dem Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, wurde in Italien mit Entscheidung vom 06.03.2008 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

 

Der Großvater des Beschwerdeführers, XXXX, wurde in der Türkei wegen Unterstützung der PKK zu einer zwölfjährigen Haftstrafe verurteilt, welche er zum Teil verbüßt hat. Der Großvater des Beschwerdeführers verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland.

 

Der Beschwerdeführer ist im September 2006 legal aus der Türkei ausgereist, in den EU-Raum (am 29.09.2006 in Italien) eingereist und hat am 07.10.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.

 

In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin, die österreichische Staatsbürgerin XXXX, mit welcher er jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig geworden, ist noch keiner Arbeit nachgegangen und wird "sozial" und von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers erstreckt sich bedingt durch seine österreichische Freundin auch auf Österreicher. Er ist kein Mitglied eines Vereines in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und sich die deutsche Sprache soweit selbst beigebracht, dass eine Verständigung auf Deutsch jedenfalls ausreichend möglich ist.

 

Er befindet sich im wehrpflichtigen Alter und hat seinen Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Allein aufgrund seiner kurdischen Abstammung ist der Beschwerdeführer in der Türkei keiner Verfolgung ausgesetzt. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

 

I.2.2. Zur Lage in der Türkei wird festgestellt:

 

Überblick

 

Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die Regierung hat mehrfach, zuletzt während der 8. Beitrittskonferenz in Brüssel am 21. Dezember 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

 

Meinungsfreiheit

 

Die Meinungsfreiheit wird durch die Anwendung verschiedener Gesetze (insbesondere Strafgesetzbuch, Anti-Terror-Gesetz) eingeschränkt. Schriftliche wie mündliche Aussagen, die die PKK (z.B. Bezeichnung der PKK als "Guerrilla"), den PKK-nahen Fernsehsender ROJ-TV oder den inhaftierten Abdullah Öcalan (z.B. "Verehrter Öcalan") in ein positives Licht stellen, werden strafrechtlich verfolgt. Themen wie Militär, die Armenierfrage und die Kurdenproblematik können inzwischen überwiegend ohne rechtliche Konsequenzen im öffentlichen Raum angesprochen werden. So lehnte es die Staatsanwaltschaft Ankara Anfang 2009 ab, Unterzeichner einer Internetkampagne, die von türkischen Intellektuellen zur Entschuldigung gegenüber den armenischen Opfern von 1915 eingerichtet worden war, strafrechtlich zu verfolgen. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet jedoch den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die Kläger in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk läuft weiterhin Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.

 

Insbesondere im Südosten kommt es vor, dass Meinungsäußerungen bzw. die Teilnahmen an einer Demonstration bei öffentlichen Stellen wie der Polizei oder dem Gemeindeamt registriert werden. Dies kann in der Folge zur Diskriminierung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen führen (z.B. Bezug von Sozialleistungen über die Grüne Karte).

 

Politische Opposition

 

Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen prokurdischen und in Teilen PKK-nahen DTP (Demokratik Toplum Partisi) wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der DTP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken. Nach zwei vornehmlich gegen DTP-und DTP-nahe Gewerkschaftsmitglieder gerichteten Verhaftungswellen am 15.und 28.05.2009 folgten im September, Oktober, Dezember 2009 und Januar 2010 weitere Verhaftungen. Dabei wurden über 800 Personen wegen angeblich terroristischer Aktivität im Rahmen der PKK-nahen Organisation (Kurdistan-Parlament, KCK) in Gewahrsam genommen. Das 2007 gegen die Partei eingeleitete Verbotsverfahren wurde am 11.12.2009 abgeschlossen. Die Partei wurde wegen ihrer Verbindungen zur terroristischen PKK verboten, gegen 37 DTP-Mitglieder (Antrag betraf 221 Personen) wurde wegen "Unterstützung einer terroristischen Vereinigung" ein politisches Betätigungsverbot ausgesprochen. Zwei der betroffenen DTP-Mitglieder sind Abgeordnete im Parlament.

 

Dem Auswärtige Amt ist kein Fall bekannt geworden, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte.

 

Exilpolitische Aktivitäten

 

Nur türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Insbesondere Personen, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden, müssen mit strafrechtlicher Verfolgung durch den türkischen Staat rechnen.

 

Öffentliche Äußerungen, auch in Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten etc. im Ausland zur Unterstützung kurdischer Belange sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden können.

 

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

 

Die Entwicklung der vergangenen Jahre ist gekennzeichnet durch einen tiefgreifenden Reformprozess, der wesentliche Teile der Rechtsordnung (besonders im Strafrecht, aber auch im Zivil- oder Verfassungsrecht) erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Die türkische Regierung hat zuletzt im Rahmen des 47. Assoziationsrates der EG mit der Türkei in Brüssel am 19. Mai 2009 ein klares Bekenntnis zum Ziel der EU-Vollmitgliedschaft abgegeben und angekündigt, den Reformprozess zu beschleunigen.

 

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.

 

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.

 

Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt. Im Mai 2009 wurden vier Anwälte des Menschenrechtsvereins IHD kurzfristig aufgrund von Terrorismusvorwürfen verhaftet. Dabei wurden auch Unterlagen von Klienten beschlagnahmt. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen bis 5 Jahre wurde 2006 (mit Blick auf den Mangel an dafür geeigneten Rechtsberatern) eingeschränkt. Seit Dezember 2006 kann die kostenlose Rechtsberatung nur derjenige in Anspruch nehmen, der einem Tatvorwurf mit Strafandrohung von mindestens fünf Jahren ausgesetzt ist.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.

 

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).

 

Sippenhaft

 

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

 

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde.

 

Staatliche Repressionen

 

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Es kommt jedoch zu staatlichen repressiven Maßnahmen in unterschiedlichen Bereichen.

 

Repressionen Dritter

 

In der Türkei gibt es zahlreiche militante religiöse Gruppierungen wie die türkische Hizbullah, die "Front der Vorkämpfer des Großen Ostens" (IBDA-C) und linksradikale, terroristische Gruppierungen wie die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi - "Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front") bzw. die TKP-ML (Türkiye Komünist Partisi / Marksist Leninist) oder die linksterroristische MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei). Trotz der andauernden Bedrohung der nationalen Sicherheit durch Teile dieser Gruppierungen kann davon ausgegangen werden, dass sie keine Repressionen gegenüber einer bestimmten Personengruppe wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugung ausüben.

 

Kurden

 

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (ca. 2 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Die meisten Kurden sind in die türkische Gesellschaft integriert, viele auch assimiliert. In Parlament, Regierung und Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus.

 

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert. Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.

 

An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.

 

Kurdische Arbeiterpartei (PKK)

 

Die Kurdenfrage ist eng verflochten mit dem jahrzehntelangen Kampf der türkischen Staatsgewalt gegen die von Abdullah Öcalan gegründete "Kurdische Arbeiterpartei" (PKK) und ihre terroristischen Aktionen. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf die Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. Die Stärke der PKK in der Türkei/Nordirak wird aktuell auf noch 5.000 - 5.500 Kämpfer geschätzt, davon ca. zwei Drittel im Nordirak. Von 2002 bis 2004 hatte sich die Terrororganisation PKK mehrfach umbenannt (KADEK/KHK/KONGRA-GEL). Mittlerweile ist sie zu ihrer alten Bezeichnung PKK zurückgekehrt. Für die von ihr selbst als politisch bezeichnete Betätigung im Ausland hat sie jedoch die Bezeichnung KONGRA-GEL beibehalten. Ihr Anführer, der zu lebenslanger Haft verurteilte Abdullah Öcalan, befindet sich seit 1999 im Gefängnis auf der Insel Imrali im Marmara Meer. Kurdischen Quellen zufolge soll sich die PKK wieder verstärkt der Anwerbung "junger Kämpfer" widmen. Nach Berichten PKK nahe stehender Medien sind zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt worden.

 

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

 

Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.

 

Aleviten

 

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.

 

Auch wenn die Aleviten ihre Religion entsprechend der Gewährleistung in Art. 24 der türkischen Verfassung weit gehend unbehindert ausüben können, sehen sie sich aufgrund des Fehlens einer eigenen Rechtspersönlichkeit doch schwerwiegenden - ihrer Art und Intensität nach aber nicht asylerheblichen - bürokratischen Hemmnissen ausgesetzt. So können sie Grundeigentum, etwa zur Errichtung von Gebetshäusern (Cemevleri, Cem-Häuser), allenfalls über Kulturstiftungen und -vereine erwerben; dies dürfte aufgrund der jüngsten Änderungen des Vereinsrechts einfacher werden. Probleme ergeben sich auch bei der Ausbildung von Geistlichen sowie bei der Erteilung von Unterricht. Der religiöse Pflichtunterricht an den staatlichen Schulen berücksichtigt nichtsunnitische Bekenntnisse nicht. Bemühungen alevitischer Organisationen um Einbeziehung alevitischer Inhalte in die Curricula der staatlichen Schulen sind an dem durch das Erziehungsministerium vertretenen Argument gescheitert, es handle sich dabei um eine Form von religiösem Separatismus. Insoweit ist ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig.

 

Die Aleviten selbst unterstützen den von Atatürk begründeten türkischen Laizismus und fordern eine echte Trennung von Staat und Religion; traditionell neigen sie dazu, sich liberalen und links gerichteten politischen Parteien und Strömungen anzuschließen. Auch wegen ihrer politischen Orientierung sehen sich Aleviten deshalb leicht dem Verdacht einer staatsfeindlichen Gesinnung ausgesetzt.

 

Von radikalen Sunniten werden die Aleviten sogar als Abtrünnige angesehen, und auch die rechtsgerichteten und rechtsradikalen Kräfte in der Türkei begegnen ihnen mit Feindschaft. So ist es in den vergangenen Jahrzehnten mehrfach zu gewalttätigen Übergriffen auf Aleviten gekommen, ohne dass die Sicherheitskräfte mit dem nötigen Nachdruck eingegriffen hätten, nämlich in den Jahren 1967 und 1993 in Sivas, im Jahr 1978 in Kahramanmaras und Corum und zuletzt im Jahr 1995 in Istanbul. Derartige gewalttätige Ausschreitungen gegenüber Aleviten oder anderen religiösen Minderheiten haben sich in den zurückliegenden Jahren indessen nicht wiederholt.

 

Grundversorgung

 

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe die mit dem EU-Standard vergleichbar ist. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können.

 

Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

 

Medizinische Versorgung

 

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.

 

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen.

 

Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) ist in allen Krankenhäusern der Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Für die Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) werden in der Türkei die international anerkannten Klassifikationssysteme ICD-10 und DSM-IV angewandt. Zu Behandlungskonzepten zählen u.a. Psychotherapie mit Entspannungstraining, Atemtraining, Förderung des positiven Denkens und Selbstgespräche, kognitive Therapie, Spieltherapie sowie Medikationen wie Antidepressiva und Benzodiazepine. Eine Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) ist grundsätzlich auch über die Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV) möglich.

 

Behandlung von Rückkehrern

 

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

 

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde.

 

Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

 

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen.

 

Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

 

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

 

Zum Wehrdienst:

 

Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 1. Jänner jenes Jahres, in dem ein Staatsbürger 19 Jahre alt wird unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit, sofern eine gesundheitliche Eignung gegeben ist. Der fünfzehnmonatige (für Universitätsabsolventen sechs- bzw. zwölfmonatige) Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Das Höchstalter für die Ableistung des Wehrdienstes liegt bei 40 Jahren. Das wehrdienstpflichtige Alter erstreckt sich damit über eine Zeitspanne von 21 Jahren, kann aber bei hinreichend dargelegter Notwendigkeit durch Generalstab und Verteidigungsministerium vom Nationalrat um fünf Jahre erhöht oder reduziert werden. Das wehrpflichtige Alter teilt sich in drei Phasen: die Einberufungsphase, den aktiven Dienst und die Reserve.

 

Gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes beträgt die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist.

 

Obwohl im türkischen Militärgesetz § 63 die Verweigerung des Wehrdienstes mit schwerer Strafe bedroht wird, wird diese in den meisten Fällen nicht verhängt, es sei denn, es liegt ein weiterer qualifizierter Sachverhalt vor. Auch die Ländersachverständige Sedef Dearing geht davon aus, dass sich die Bestrafungen im unteren bzw. untersten Bereich des Strafrahmens bewegen.

 

In der Türkei gibt es keine gesetzliche Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Bei der Behandlung des Problems "Kriegsdienstverweigerung" schien sich auf offizieller Ebene eine Tendenz durchzusetzen, diese Personen als "untauglich" zu erklären, um wiederholte Inhaftierung und entsprechende internationale Proteste zu vermeiden. Dennoch kam es auch im Jahr 2008 zu Strafverfolgung von Wehrdienstverweigerern.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass kurdischstämmige Wehrdienstleistende während des Militärdienstes generell relevanten Nachteilen auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wären. Vereinzelte Vorfälle können aber nicht ausgeschlossen werden.

 

Die Zuteilung der Wehrpflichtigen zu den Einheiten des Militärs erfolgt durch ein Computerprogramm (Zufallsprinzip). Vom Computersystem abweichende Zuteilungen - etwa über Intervention - sind im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen. Das GIGA geht in der genannten Anfragebeantwortung davon aus, dass Wehrpflichtige idR in der Nähe ihrer Wohnsitze einberufen werden, was jedoch nicht für Kurden aus dem Südosten der Türkei gilt, welche in der Regel im Norden und Westen eingesetzt werden, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden. Der Zuweisungsort erfolgt grundsätzlich durch ein Computersystem, das gewisse Parameter berücksichtigt. So erfolgt kein Einsatz in der Region, in der ein Wehrdienstpflichtiger gemeldet ist und auch nicht in jener, aus der die betreffende Person ursprünglich stammte (in der er geboren ist).

 

Für türkische Staatsbürger, die aus dem Ausland zurückkämen, gibt es keine gesonderte Vorgangsweise - auch ihre Zuteilung zu bestimmten Regionen würde von der Wehrdienstbehörde per Computer entschieden.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass es hinsichtlich des militärischen Einsatzes der Türkei gegen die PKK in der Türkei bzw. im Nordirak von der Völkerrechtsgemeinschaft bzw. dem UN-Sicherheitsrat zu einer Verurteilung gekommen wäre, weil dieser etwa den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend wäre. Kritische Äußerungen von Staaten gibt es und die Türkei wird von Staaten aufgefordert von unverhältnismäßigen Militäraktionen abzusehen. Die Türkei stützt ihre militärische Aktion gegen die PKK im Nordirak auf Art 51 der UN-Charta, wonach Selbstverteidigungsmaßnahmen des Landes grundsätzlich erlaubt sind, wenn es bewaffneten Angriffen ausgesetzt ist, was für gegeben erachtet wird, weil die PKK vom Nordirak aus immer wieder Terroranschläge auf türkischem Gebiet verübt. Nach einer UN-Resolution aus dem Jahr 1974 (3314) kann eine solche Aggression nicht nur von einem Staat sondern auch von bewaffneten Banden ausgehen.

 

Für den Kampf gegen die PKK werden in der Türkei sowohl Armee, die Gendarmerie, die Polizei und Spezialeinheiten eingesetzt. Bei Gendarmerie, Polizei und Spezialeinheiten erfolgt kein Einsatz gegen den Willen des Betroffenen im eigentlichen Sinne, da diese Personen sich aus freiem Willen zu diesem Beruf entschlossen haben und ihn auch aufgeben könnten. Zudem kommen bei größeren Operationen gegen die PKK Personen/Einheiten zum Einsatz, welche eine Spezialsausbildung im Antiterrorkampf besitzen. Auch bei der gezielten Terrorbekämpfung gegen die PKK durch die Armee werden spezielle ausgebildete Kommandoeinheiten eingesetzt. Seit 2008 werden in diesen Kommandoeinheiten keine Reserveoffiziere mehr eingesetzt. Ab 2009 sollen die bisher eingesetzten Wehrpflichtigen, welche ebenfalls eine Spezialausbildung im Antiterrorkampf absolviert haben, durch Berufsoldaten ersetzt werden.

 

Es gibt in der türkischen Armee Spezialeinheiten, welche sich aus hoch spezialisierten und qualifizierten Leuten zusammensetzt, die als "politisch zuverlässig" und daher nicht nur über eine sehr spezielle Ausbildung, sondern auch über eine hohe Loyalität verfügen. Seit 2008 werden den dafür zuständigen Kommandobrigaden keine neuen Grundwehrdiener mehr zugeteilt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass derzeit solche noch zu diesen Einheiten zur Bekämpfung des Terrorismus zugewiesen werden. Bis Ende 2009 sollen diese nach Beendigung der Umstrukturierung nur mehr aus hauptberuflichem Militärpersonal bestehen.

 

Eine Auswertung der Herkunftsorte gefallener Soldaten zeigt, dass eine Mehrzahl aus der Schwarzmeerregion und aus Zentralanatolien stammt.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, die Beschwerde, die Beschwerdeergänzungen und vorgelegten Dokumente sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung nachstehender Länderdokumentationsunterlagen:

 

Allgemein

 

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11.04.2010, 29.06.2009 und 11.09.2008

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Glossar Islamische Länder, Band 23, Februar 2009

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse, Juni 2009

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Türkei, November 2009

 

EU-Kommission, Türkei Fortschrittsbericht 2009, 14.10.2009

 

Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2008

 

Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, 20.10.2009

 

USDOS: Country Reports on Human Rights Practices 2008: Turkey, 25.02.2009

 

USDOS: International Religious Freedom Report Turkey, 26.10.2009

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Verbot der DTP, 14.12.2009

 

Wehrdienst

 

Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 11.04.2010.

 

GIGA, Anfragebeantwortung an den Unabhängigen Bundesasylsenat vom 10.9.2007

 

www.focus.de , Der türkische Einmarsch und das Völkerrecht, 22.2.2008;

 

Generalversammlung der Vereinten Nationen, 3314.-Definition der Aggression, 14.12.1974, Art 51 der UN-Charta;

 

www.allaboutturkey.com/index.htm

 

BAMF/Informationszentrum für Asyl und Migration (Oktober 2008):

Vortrag Eurasil-Workshop vom 24.6.2008 in Nürnberg, Bericht von

XXXX, BAMF

 

ACCORD: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009

 

Workshop AsylGH Türkei vom 24.4.2009: Vortragende Ländersachverständige Sedef Dearing

 

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgelegten türkischen Personalausweis, ausgestellt am 14.08.2006 in XXXX und dem türkischen Reisepass, ausgestellt am 13.09.2006 in Sanliurfa (AS 17f) samt Ausreisestempel (AS 23, genaues Datum unleserlich).

 

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

 

Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen zum Asylverfahren in Italien, insbesondere aus der Entscheidung der Kommission zur Gewährung von internationalem Schutz in Rom vom 06.03.2008.

 

Die Feststellungen zur Verurteilung des Großvaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus den auszugsweise vorgelegten Unterlagen zu dessen Gerichtsverfahren in der Türkei, insbesondere aus dem Urteil vom XXXX. Die Feststellung zu dessen Aufenthalt in Deutschland ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 21.07.2009 vorgelegten Kopie der Aufenthaltsbewilligung für Deutschland.

 

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich Angaben in den Schriftsätzen vom 30.11.2010 und 12.10.2010.

 

I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:

 

Im Zuge der Erstbefragung am 07.10.2006 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt habe, da er PKK-Anhänger sei.

 

Im handschriftlichen Schreiben vom 03.10.2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Onkel im Jahr 1990 Mitglied der PKK geworden und 1993 als Märtyrer gefallen sei. Sein Großvater und sein Vater seien im Jahr 1997 festgenommen worden, weil sie auch PKK-Angehörige gewesen seien. Sie seien 15 Tage lang misshandelt worden und sei der Großvater für drei Jahre in Haft gewesen. Anschließend sei dieser auf freien Fuß gesetzt und sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt worden, welches mit einer Verurteilung zu zwölf Jahren Haft geendet habe. Als der Großvater des Beschwerdeführers dies erfahren habe, sei er nach Deutschland geflüchtet. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit den Misshandlungen behindert.

 

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Schule verwiesen worden sei, da er für die HADEP gearbeitet habe. Weil er HADEP-Zeitungen verkauft habe, sei er von Gendarmen festgenommen und über Nacht misshandelt worden. Weiters sei er Wehrdienstverweigerer, weil er nicht gegen sein eigenes Volk Gewalt anwenden wolle. Da in Europa Menschenrechte gelten würden, sei er hierher gekommen, um Asyl zu erhalten.

 

Diese Angaben wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2006. Zusätzlich führte er aus, dass auch sein Vater für zweieinhalb Jahre in Deutschland gewesen, jedoch wieder in die Türkei zurückgegangen sei. Weiters gab er nunmehr auch an, dass er in der Türkei im Jahr 2002 verurteilt worden sei, da er im Jahr 2000 ein Mitglied der HADEP geworden sei. Konkret zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er als Mensch keine Rechte mehr gehabt habe. Über wiederholtes Nachfragen führte er weiters aus, dass man ihm - nachdem er im Jänner 2002 misshandelt worden sei - im Jahr 2002 den Personalausweis weggenommen habe und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Türkei bleiben habe wollen. Er sei dann erst 2006 geflohen, weil er zu diesem Zeitpunkt die Kraft dazu gehabt habe bzw. damals auch Wehrdienstverweigerer gewesen sei. Er habe immer Probleme aufgrund seiner kurdischen Abstammung gehabt, sei aber nach 2002 keinerlei staatlichen Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Schließlich stützte er sich im weiteren Verlauf des Verfahrens insbesondere auf den Umstand, dass seinem Großvater in Deutschland ein Aufenthaltstitel und seinem Bruder in Italien Asyl gewährt worden sei.

 

I.3.3. Es mag sein, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers tatsächlich Probleme in der Türkei aufgrund von Unterstützungshandlungen der PKK bzw. kurdischer Parteien gehabt haben. Dazu ist aber einerseits auszuführen, dass es in der Türkei, entsprechend der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten, keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden, gibt. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Aus diesem Vorbringen ist somit schon aus diesem Grunde für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

 

Andererseits hat der Beschwerdeführer letztlich auch behauptet, selbst Mitglied bei der HADEP gewesen zu sein, und dass er aus diesem Grunde sogar im Jahr 2002 verhaftet worden sei. Wenngleich in diesem Zusammenhang schon Zweifel am Vorbringen angebracht erscheinen, zumal der Beschwerdeführer zwar die Eckpfeiler dieser Angaben konsistent wiederholte, jedoch in den Details mehr als oberflächlich blieb, und widersprüchlich im Rahmen der Erstbefragung noch angab, die PKK unterstützt zu haben, so erscheint jedenfalls die plötzlich im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, ein Mitglied in der DTP Jugendorganisation zu sein, als gesteigertes Vorbringen völlig unglaubwürdig.

 

Aber auch wenn man nicht zuletzt aufgrund des vorgelegten, undatierten Schreibens des Vorsitzenden der DTP XXXX davon ausgehen will, dass der Beschwerdeführer tatsächlich für die HADEP oder DTP aktiv gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass sich aus den Länderberichten ergibt, dass dem deutschen auswärtigem Amt kein Fall bekannt geworden ist, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der DEHAP - ohne besondere, z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hätte. Generell werden demnach politisch Oppositionelle nicht systematisch verfolgt. Auch wenn es gerade betreffend DTP-Abgeo

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten