TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/30 C7 251676-2/2010

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Spruch

C7 251676-2/2010/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 04 13.109-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 25.06.2004 einen Asylantrag in Österreich.

 

In seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.06.2004 führte der Beschwerdeführer an, chinesischer Staatsangehöriger und ledig zu sein sowie keine Kinder zu haben. Zwischen 1999 und 2001 habe er eine Friseurausbildung absolviert und kurz danach in XXXX einen Friseursalon eröffnet. In diesem habe er monatlich ca. RMB 2.000 verdient; er sei mit diesem Einkommen ausgekommen.

 

Im März 2004 sei er von der Provinz XXXX, wo er sich versteckt gehalten habe, mit der Eisenbahn nach Peking gefahren. Von dort aus wäre er mit verschiedensten Verkehrsmitteln über eine ihm unbekannte Route nach Österreich gefahren, wo er am 21.06.2004 illegal eingereist sei. Aus seiner Heimat sei er auch illegal ausgereist. Dem Schlepper habe er 58.000 RMB gezahlt. Seine beiden älteren Schwestern hätten ihm diesen Betrag geborgt, da ihre Ehemänner gut verdienen würden. Er habe einen Personalausweis gehabt, der ihm im Alter von 18 Jahren ausgestellt worden sei, könne aber keine identitätsbezeugenden Dokumente oder Beweismittel vorlegen.

 

Er habe in China Probleme wegen Falun Gong gehabt. Im August 2003 sei ein ihm unbekannter Mann in seinem Friseursalon aufgetaucht und habe gefragt, ob er damit einverstanden sei, an seine Kunden Broschüren weiterzugeben, die er im Salon deponieren wolle. Dem Beschwerdeführer wäre damals natürlich schon bewusst gewesen, dass Falun Gong in gewisser Weise ein Problem darstelle, wenn ihm auch die ganze Tragweite der ihm vom Unbekannten vorgeschlagenen Verfahrensweise noch nicht klar gewesen sei. Um ihm die Sache schmackhaft zu machen, habe der Unbekannte versprochen, ihm Kunden zuzuführen. Er habe sich schließlich darauf eingelassen und habe seinen Kunden die Falun Gong Schriften zum Lesen gegeben. Diejenigen, die offenbar Gefallen daran gefunden hätten, hätten die Schriften mit nach Hause nehmen können. Am 08.12.2003, als er sich in den Wohnräumlichkeiten direkt hinter dem Friseursalon aufgehalten habe, um eine Haarfärbemischung zuzubereiten, habe er gehört, wie ein Polizeiwagen vor dem Eingang zum Salon vorgefahren sei und ein Polizeibeamter seinen Lehrling, der gerade im Salon gewesen sei, nach ihm gefragt habe. Zugleich habe der Polizist den Lehrling gefragt, wo das Falun Gong Propagandamaterial versteckt sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer über die Hintertür die Flucht ergriffen und sich bis zu seiner Ausreise verborgen gehalten.

 

Auf den Falun Gong-Broschüren habe er immer das Symbol und Schriftzeichen für "Wahrheit, Güte und Toleranz" gesehen. Außerdem hätten sie Fotos über Misshandlungen von Falun Gong Anhängern in China enthalten. Worum es sich bei dem Symbol handle, wisse er nicht, möglicherweise sei es das Zeichen für Falun Gong. Die Broschüren habe er etwas mehr als einen Monat, von August bis Oktober 2003, in seinem Salon aufliegen gehabt. Genaueres könne er nicht sagen. Der Unbekannte sei ein Kunde gewesen, der schon vier- oder fünfmal bei ihm gewesen sei. Sonst wisse er nichts über ihn. Über Falun Gong habe er keine Kenntnisse. Er selbst sei nicht Mitglied oder Schüler gewesen und habe es auch nicht praktiziert. Falun Gong wäre in China verboten. Früher habe er das nicht so genau gewusst. Er wisse das erst, seit er sich in der Provinz XXXX in Sicherheit gebracht habe, somit seit Dezember 2003. Der Beschwerdeführer sei nie in Haft gewesen. Sein Freund, bei dem er sich versteckt habe, hätte ihm gesagt, dass eine Fahndung nach ihm laufe. Das habe ihm eine seiner Schwestern telefonisch mitgeteilt. Er selbst habe davon im Jänner 2004 erfahren.

 

Anfänglich habe er sich in der Nähe von XXXX aufgehalten, dann ab Mitte Dezember in der Stadt XXXX. In XXXX habe er sich zwischen 08.12. und 15.12.2003 aufgehalten. Befragt, weshalb die Polizei erst im Dezember 2003 bei ihm gewesen sei, wo er die Broschüren doch nur bis Oktober aufliegen gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass ihn wahrscheinlich jemand angezeigt hätte. Die Polizei habe auch noch einige Exemplare gefunden. Befragt, weshalb er als Friseur mit einem beträchtlichen Einkommen ein derartiges Risiko auf sich genommen habe, entgegnete er, dass er es zuerst nicht machen habe wollen. Der Mann habe aber gesagt, dass er ihm Kunden bringen werde und ihm nichts passieren würde. Wann sein Salon beschlagnahmt worden sei, könne er nicht genau sagen. Eine seiner Schwestern habe ihm das irgendwann mitgeteilt. Bei einer Rückkehr würde er festgenommen werden, weil er sich für diese Propaganda einspannen habe lassen. Es laufe eine Fahndung nach ihm und drohe ihm eine Gefängnisstrafe in unbekannter Höhe. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, an einem anderen Ort in China zu leben, da die Polizei ihn überall finden würde, es werde landesweit nach ihm gefahndet. Dies stehe einer Rückverbringung nach China entgegen. Weitere Angaben wolle er nicht machen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich.

 

Am 01.07.2004 führte das Bundesasylamt eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch, wobei dieser - bei Verweis auf die beabsichtigte Vorgangsweise der Behörde - bemerkte, bereits alles angegeben zu haben. Er sei nie politisch aktiv oder einer Partei zugehörig gewesen. Befragt, weshalb er das Protokoll der ersten Einvernahme mit dem Zeichen für "XXXX" anstatt dem Zeichen "XXXX" für seinen Vornamen unterschrieben habe, antwortete er, bei seiner Geburt den ersten Vornamen "XXXX" erhalten zu haben. Als er drei Jahre alt gewesen und sein Vater gestorben sei, habe ihm seine Mutter den Namen "XXXX", was "XXXX" heiße, gegeben. Die Frage der Rechtsberaterin, ob in seinem Salon nur eine Art von Broschüren aufgelegen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Die Broschüre habe das Ausmaß einer halben A4-Seite gehabt und seien darauf die Schriftzeichen für "Wahrheit, Güte, Toleranz" sowie ein meditierender Mensch dargestellt gewesen.

 

2. Mit Bescheid vom 14.07.2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dagegen richtete sich die am 23.07.2004 erhobene Berufung.

 

3. Mit Erkenntnis vom 25.08.2010, Zl. C7 251676-0/2008/4E, behob der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

4. In Folge führte das Bundesasylamt am 20.10.2010 eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei gab dieser an,

XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Er sei chinesischer Staatsangehöriger, ledig und konfessionslos. Personendokumente oder sonstige Beweismittel könne er nicht vorlegen. Zuletzt habe er in der Provinz Fujian, in der Stadt XXXX gewohnt. Er habe von seiner Geburt an bis 27. oder 28. November 2003 dort gelebt.

 

Aus China ausgereist sei er am 17.03.2004. In der Zwischenzeit habe er sich in der Provinz XXXX, in der Stadt XXXX aufgehalten. Dies sei die Anschrift eines Freundes, bei welchem er sich bis zu seiner Ausreise befunden habe. Dieser Freund heiße XXXX und sei ein Jahr älter als er. Sie hätten sich während der Berufsausbildung kennen gelernt, seien also seit 1999 miteinander befreundet. Sie hätten gemeinsam in einer Wohnung gewohnt, die der Freund extra wegen ihm gemietet habe. Die Wohnanschrift des Freundes wisse er nicht. Er sei auch noch nie bei ihm zu Hause gewesen. Der Freund habe ihm telefonisch gesagt, dass er eine Wohnung mieten werde.

 

Der Beschwerdeführer habe keine Kinder und keine Geschwister. Als nahe Angehörige habe er nur seine Mutter und einen Onkel mütterlicherseits. Zuletzt habe er im Dezember 2003 telefonisch Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Von 1989 bis 1994 habe er die Grundschule und von 1994 bis 1996 die Hauptschule in XXXX besucht. Von 1999 bis 2001 habe er eine Friseurlehre gemacht. Zwischen September 2001 und Oktober 2003 wäre er als selbständiger Friseur in XXXX tätig gewesen. Die genaue Bezeichnung seines Salons sei "XXXX" gewesen und habe sich dieser in der Stadt XXXX befunden. Er habe das Geschäft mit einer behördlichen Genehmigung betrieben und es sei ca. Ende Oktober 2003 geschlossen worden. Er habe einen Mitarbeiter gehabt, der XXXX geheißen und damals ca. 21 Jahre als gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Abgaben für Hygiene, Umsatzsteuer, Verwaltungsabgaben, Konzession entrichten müssen, genau wisse er es nicht mehr. Monatlich habe er ca. 1.500 RMB Umsatz gemacht. Der Gewinn sei nicht sehr viel gewesen, ca. 500 oder 600 RMB. Für seinen Angestellten habe er keine Steuern oder Abgaben entrichten müssen, da dieser Lehrling gewesen und daher nichts notwendig gewesen wäre. Nach den konkreten Verwaltungsabgaben und deren Höhe befragt, nannte der Beschwerdeführer einmal jährlich ca. 110 RMB. Wo er das entrichten habe müssen, wie sich der Betrag konkret errechnet habe und auf welcher Basis wisse er nicht, es sei lange her. Er habe nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und keine strafbare Handlung gesetzt. Ob Falun Gong dazu gehöre, wisse er nicht. Er sei sich ganz sicher, in seiner Heimat keine strafbare Handlung begangen zu haben. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht, er habe sich nicht getraut sich zu erkundigen. Er wisse auch nicht, ob er von den heimatlichen Behörden gesucht werde, da er längst keinen Kontakt in sein Heimatland habe. Befragt, weshalb die heimatlichen Behörden ihn suchen sollten, wenn er doch wie behauptet keine strafbare Handlung in China begangen habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er glaube, nicht gesucht zu werden. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, sei gesund und nehme nicht regelmäßig Medikamente.

 

Ende November 2003 habe er XXXX verlassen und sei mit dem Zug nach XXXX gefahren. Danach wäre er mit verschiedenen Verkehrsmitteln über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt, wo er am 21.05.2004 illegal eingereist sei. Er sei illegal, mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Einen eigenen Reisepass habe er nie besessen. Er sei zum ersten Mal aus China ausgereist. Wie hoch die Kosten für seine Ausreise gewesen seien, wisse er nicht, sein Onkel mütterlicherseits habe den Kontakt zum Schlepper hergestellt und die Kosten übernommen. In Österreich habe er keine Verwandten. Er lebe seit vier oder fünf, oder sogar schon fast sechs Jahren gemeinsam mit einer Freundin im gemeinsamen Haushalt in XXXX, die ebenfalls Asylwerberin und Chinesin sei. Ihr Name sei XXXX; wie alt sie sei, wisse er nicht. Befragt, ob er mit ihr seit fast sechs Jahren zusammenlebe und nicht wisse wie alt sie sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie ihn auch noch nie gefragt habe. Ihr Asylantrag sei ebenfalls abgelehnt worden.

 

In China sei er nicht politisch oder religiös tätig gewesen und sei er kein Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation. Aus eigenem Antrieb habe er in China keine Sicherheitsbehörde, ein Gericht oder die Staatsanwaltschaft aufgesucht. Über Falun Gong wisse der Beschwerdeführer nicht sehr viel. Sehr viele seien Opfer von Falun Gong gewesen. Er wisse eigentlich gar nichts darüber. Der Führer heiße "irgendwas mit Li"; wann es verboten worden sei, könne er nicht sagen. Er wäre niemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen seitens heimatlicher Behörden oder privater Personen ausgesetzt gewesen.

 

Seinen Asylantrag stelle er wegen "dieser Sache mit Falun Gong": Als er noch selbständig gewesen wäre, sei ein Kunde zu ihm ins Geschäft gekommen, der Stammkunde gewesen sei. Manchmal sei er sogar ein- bis zweimal die Woche da gewesen. Er habe ihm einmal von "dieser Sache" erzählt und gesagt, dass es sehr gut wäre, wenn man Bücher von Falun Gong bei ihm im Geschäft verteilen würde. Anfänglich sei der Beschwerdeführer sich nicht sicher gewesen, aber dann habe er sich doch dazu entschlossen und wäre damit einverstanden gewesen, dass die Bücher bei ihm im Geschäft seien und er sie an die Kunden verteile. Als Gegenleistung habe ihm der Mann versprochen Kunden zu bringen. Er habe sein Versprechen gehalten und ihm sehr viele Kunden zugeführt, die ihm immer sehr viel Trinkgeld gegeben hätten. Er habe dem Mann 100%ig vertraut und diese Bücher verteilt. Manche Kunden hätten die Bücher sogar mitgenommen, weil sie ihnen so gut gefallen hätten. Es sei etwa ein halbes Jahr so dahin gegangen. Dann habe er davon gehört, dass Falun Gong verboten sei, habe es aber nicht glauben können. Der Stammkunde habe ihn beruhigt und gesagt, er solle sich keine Sorgen machen, die Bücher seien seitens des Staates erlaubt. Er habe ihm geglaubt. Zwei Wochen später sei er im hinteren Teil des Geschäftes gewesen und habe etwas gehört. Der Lehrling wäre dort gewesen und habe jemand gefragt, woher die Bücher seien und auch gesagt, dass diese verboten seien. Der Lehrling hätte die dafür verantwortliche Person rufen sollen, habe sich aber geweigert, weil ihm das Geschäft nicht gehöre. Stattdessen habe er gesagt, dass der Chef im hinteren Raum sei. Die Polizisten hätten ständig an die Tür geklopft, es sei immer lauter und heftiger geworden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut die Tür zu öffnen und sei durch das Fenster geflüchtet.

 

Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr zu Hause gewesen. Er habe sich einen Tag auf einem Berg versteckt gehalten, diesen Freund in XXXX angerufen und ihm gesagt, dass er Probleme habe, und ihm gebeten, er solle ihm helfen und ermöglichen, dass er sich verstecke. Er habe dann einmal zu Hause angerufen und mit seinem Onkel gesprochen, welcher ihm erzählt habe, dass sein Geschäft behördlich versiegelt worden sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er werde ausschließlich in der VR China verfolgt. Den Vorschlag, Falun Gong Bücher zu verteilen habe ihm der Stammkunde ca. ein halbes Jahr nach seiner Geschäftseröffnung gemacht. Ein halbes Jahr vor Betriebsschluss habe er sich auf den Deal eingelassen und begonnen Bücher zu verkaufen. Zu konkreten Zeitangaben aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, ca. im Februar 2003 Bücher verteilt zu haben, um sich dahingehend zu korrigieren, dass dies im April oder Mai 2003 gewesen sei, als er damit begonnen habe. Bis ca. September oder Oktober 2003 habe er sie vertrieben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er eine Festnahme. Auf Vorhalt, in den verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Aussagen zu den eigenen Personendaten sowie den Daten der nächsten Angehörigen getätigt zu haben und überdies seine Angaben zu seinen Fluchtgründen widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft seien, führte der Beschwerdeführer an, sowohl heute als auch damals die Wahrheit gesagt zu haben. Zu näheren Äußerungen über die Bücher aufgefordert, erklärte er, kurz hineingeschaut, sie gelesen und sich auch ein Video angesehen zu haben. Über die Bücher wisse er nichts, könne also nicht dazu sagen. Er habe nicht darauf geachtet, zumal er "es" ja nicht praktizieren habe wollen.

 

In Österreich würden er und seine Freundin von staatlicher Unterstützung leben. Er wisse nicht, wie er sich seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorstelle. Er spreche kein Deutsch, würde es jedoch gerne lernen, aber dafür brauche man Geld, um Kurse zu besuchen. Auf Vorhalt, dass er die Möglichkeit gehabt habe, in der Bundesbetreuung zu bleiben, entgegnete er, dass es aber sehr schwer sei Deutsch zu lernen. Außerhalb Chinas habe er keine Verwandten oder Angehörigen. In seiner Freizeit mache er nichts Besonderes. Er habe Kontakt zu Landsleuten, keinen Kontakt zu Österreichern, zumal er ja nicht Deutsch spreche.

 

Auf die Möglichkeit der Einsicht- und Stellungnahme in die Länderfeststellungen zur VR China hingewiesen, meinte er, kein Interesse zu haben.

 

5. Mit angefochtenem Bescheid vom 21.10.2010 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Abschiebung nach China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und sprach gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus.

 

5.1. Die Verwaltungsbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in China.

 

Zu Falun Gong, zur Versorgungslage in China und der Behandlung von Rückkehrern stellte das Bundesasylamt folgendes fest:

 

Falun Gong

 

Allgemeine Informationen

 

Die spirituelle Bewegung Falun Gong bzw. Falun Dafa wurde 1992 von Li Hongzhi begründet und macht geltend, einige Millionen Anhänger in China zu haben. Im Jahr 1999 verbot die chinesische Regierung Falun Gong als "ketzerischen Kult".

 

Laut Li Hongzhi lehrt Falun Gong Aufrichtigkeit, Barmherzigkeit und Nachsicht. Mit spirituellen Wurzeln im Buddhismus, Daoismus und im Qigong bietet es den Jüngern von Li Hongzhi Übungen zur Kultivierung der Persönlichkeit mit der Wirkung an, die eigene Gesundheit zu verbessern.

 

Obwohl Falun Gong keine politische Bewegung sein möchte, reagierte sie auf die Unterdrückung mit Protesten, berichtete über die repressiven Maßnahmen der Regierung und errichtete eine Medienstruktur. Nachdem die Neun Kommentare über die Kommunistische Partei publiziert wurden, in denen die Kommunistische Partei Chinas zahlreicher Verbrechen seit ihrer Gründung beschuldigt wurde, startete Falun Gong die Tui Dang-("Partei verlassen")-Aktion.

 

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Volksrepublik China - Falun Gong, September 2006)

 

Erkennungsmerkmale

 

Die Falun Gong-Bewegung drückt sich in der Bezeichnung, der Symbolik, in den Werken Li Hongzhis, seinen Lehrinhalten und schließlich in den Übungen aus.

 

Emblem und Bezeichnung

 

Das Emblem von Falun Gong ist das Gebotsrad ¿falun', das sich aus fünf goldenen Swastika sowie je zwei schwarz-roten und blau-roten Taiji-Symbolen zusammensetzt. Damit wird aufbuddhistische und daoistische Wurzeln verwiesen, da das Swastikazeichen (Hakenkreuz) ein buddhistisches Zeichen ist, während das zweifarbige Taijizeichen aus den Gegensatzpaaren Yin und Yang für den Daoismus steht:

 

Begrifflich bedeutet Falun Gong die "Kultivierung" (gong) des "Gebotsrades" (falun). Darunter ist folgendes zu verstehen:

 

Das Wort "falun" besteht aus den Silben "fa" für "Recht", "Gesetz" oder "Gebot" sowie "lun" für "Rad". Das "Gebotsrad" ist das sich bewegende Rad des "Gebots", das bei den Buddhisten das Gebot Buddhas bedeutet und in Sanskrit "Dharma" genannt wird. Nach der Interpretation Li Hongzhis ist dieses Dharma-Rad oder "falun" ein sich drehendes intelligentes Wesen von Hochenergie-Substanzen bzw. das Abbild des Universums.

 

Eine andere Bezeichnung der Bewegung ist "Falun Dafa". Hierbei handelt es sich durch die doppelte Anwendung der Silbe "fa" streng genommen um eine Tautologie mit der Bedeutung "Das große Gebot des Gebotsrades".

 

Publikationen

 

Die Publikationen "Zhuan Falun" aus dem Jahr 1995 und "Falun Gong" aus dem Jahr 1998 sind die einzigen umfassenden Arbeiten von Li Hongzhi. Hinzu kommt jedoch eine Vielzahl von Aufsätzen. Li Hongzhi hielt zudem noch etliche Vorträge, bevor er China verließ.

 

Lehrinhalte

 

Die Verbindung von Qigong und daoistischen sowie buddhistischen Kultivierungssystemen soll bei dem ansetzen, was "große Erleuchtete" wie Jesus, Buddha Shakyamuni, Laozi und andere noch beherrscht, aber die nachfolgenden Menschen verloren hätten. Li stellt deshalb seine Lehre zum Zweck der Kultivierung als umfassende Erklärung des ¿Buddhagebotes' dar. In diesem System des Buddhismus habe das Buddhagebot eine zentrale Rolle. Es könne ausschließlich die verschiedenen Räume erklären, in denen Menschen und Materie, das Leben und der Kosmos, existierten. Mit den Sinnesorganen könne nur ein kleiner Teil der Realität wahrgenommen werden.

 

Damit stelle sich das daraus resultierende Weltbild als Täuschung dar. Der Buddhismus vertrete die Meinung, dass alle Phänomene in der menschlichen Gesellschaft Trugbilder und nicht echt seien. Die Realität bestehe jedoch aus verschiedenen Realitätsebenen. Nur das Buddhagebot sei in der Lage, die tieferen, bedeutungsvollen Dimensionen der Realität wahrzunehmen und zu erklären.

 

Übungen

 

Die Kultivierung (gong) der Lebensenergie (qi), d.h. durch die Qigong-Übungen, spielt eine wichtige Rolle.

 

Im Buch Falun Gong wird Li Hongzhi selbst als Praktizierender bei fünf Grundübungen dargestellt. Der Öffnung der Energiekanäle soll die erste Übung "Buddha streckt Tausende von Händen aus". Hierdurch soll beim Praktizierenden ein Wärmegefühl erzeugt und dieser in ein Energiefeld versetzt werden. Ein hierbei zu sprechender Mantra lautet: "Shen Shen He Yi" - "Dong Jing Sui Ji" - "Ding Tian Du Zun" - "Qian Shou Fo Li"

 

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Volksrepublik China, Falun Gong; September 2006)

 

Maßnahmen der chinesischen Regierung gegen Falun Gong - Praktizierende

 

Seit dem 22. Juli 1999 ist die synkretistische Falun Gong-Bewegung des in den USA lebenden Gründers Li Hongzhi verboten. Sie vereinigt buddhistische und taoistische Elemente mit der in China verbreiteten meditativen Atemtechnik des Qigong. Das Verbot betrifft nicht Qigong.

 

Nach zuverlässigen Schätzungen zufolge praktizieren auch heute noch Hunderttausende im privaten Rahmen Falun Gong.

 

Die Führung empfindet es als Bedrohung, dass diese Bewegung innerhalb kurzer Zeit und außerhalb staatlicher Kontrolle Menschenmassen mobilisieren kann. Nach den im Juni 2001 in Kraft getretenen "Richtlinien des Obersten Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft zum gesetzlichen Vorgehen gegen Sekten und ketzerische Organisationen" gilt die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten als "staatsfeindliches Verbrechen". Für die Behandlung von Falun Gong-Fällen ist das Büro "610" (Büro des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit und Justiz für "häretische Sekten") zuständig, das die Fälle außerhalb der normalen Jurisdiktion behandelt.

 

Wer Falun Gong öffentlich oder auch in Gruppen Gleichgesinnter praktiziert, kann festgenommen und ohne Gerichtsverfahren in ein Umerziehungslager überstellt werden. In Fällen "glaubwürdiger Reue und Einsicht" kann nach einem Aufenthalt in einem Umerziehungslager der "Umerziehungserfolg" festgestellt werden. Es existieren ferner Berichte, nach denen an Falun Gong-Inhaftierten ohne deren Zustimmung Organraub betrieben wurde. Beweise liegen hierfür jedoch nicht vor.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand:

6.2010)

 

Die Polizei nahm weiterhin frühere und aktuelle Falun Gong Praktizierende fest und verwendete den Besitz von Falun Gong Materialien als Gründe für die Verhaftung von politischen Aktivisten. Weiterhin wurde Techniken des Ausübens von großen Druck und Anti-Falun Gong Lerneinheiten eingesetzt um Praktizierende zum Abschwören von Falun Gong zu bringen. Sogar Praktizierende die nicht protestierten oder andere öffentliche Ausdrücke ihres Glaubens tätigten wurden Berichten zufolge zu Anti-Falun Gong Kursen verurteilt oder in Arbeitslager gesandt.

 

[US DOS - U.S. Department of State: Human Rights Report 2009 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 11.3.2010]

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2009 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr preisbereinigt um 9,8 % auf 17.175 RMB (etwa 1.800 ¿). Für die Landbevölkerung gab es 2009 einen Einkommenszuwachs von preisbereinigt 8,5 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 5.153 RMB (etwa 542 ¿).

 

53,4 % (712,88 Millionen) aller Chinesen leben auf dem Land; bis zu 30 % von ihnen sind nach Einschätzung der Asiatischen Entwicklungsbank "überschüssige Arbeitskräfte". Die Zahl der internen Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), die auf der Suche nach Arbeit durch China ziehen, beträgt nach offiziellen Schätzungen etwa 240 Millionen (davon 150 Millionen außerhalb ihrer Heimatprovinzen). Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen der Übernutzung der ökologischen Ressourcen (Wasser, Boden) zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich Unterstützung. Kinder werden häufig entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland Arbeit gefunden haben.

 

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand:

6.2010).

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln bzw. Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz starker Disparitäten zwischen Stadt- und Land bzw. Ost und West grundsätzlich gegeben.

 

In den Städten liegt die Arbeitslosigkeit offiziell bei ca. 4.4%. Unter den nicht registrierten Wanderarbeitern sowie am Land herrscht ein hohes Maß an Unterbeschäftigung bzw. versteckter Arbeitslosigkeit.

 

(ÖB Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, 2.2010)

 

Der schrittweise Übergang zu einer immer stärkeren marktwirtschaftlichen Orientierung hat große Wachstumskräfte in China freigesetzt. Die konsequente Wachstumspolitik hat eine Aufbruchstimmung und damit Eigendynamik geschaffen, die angesichts der Größe Chinas und seines Aufholpotentials noch lange anhalten dürften. Im Zuge der Wirtschafts- und Finanzkrise sind die Zuwachsraten zwar etwas zurückgegangen, doch meldet die Volksrepublik mit 9,6 Prozent im Jahr 2008 und 8,7 Prozent im Jahr 2009 immer noch Wirtschaftsdaten, um die sie von den Nachbarstaaten und Konkurrenten beneidet wird: Trotz eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Inlandsprodukts von über 3.719 Dollar (2009) bleibt China jedoch das größte Schwellenland mit gewaltigen regionalen Unterschieden wirtschaftlicher Entwicklung.

 

China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: 800 Millionen Menschen leben auf dem Lande, von denen noch über die Hälfte in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängt. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch elf Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (47 Prozent) und Dienstleistungen (43 Prozent) langfristig steigen. Das Durchschnittseinkommen auf dem Land liegt pro Person bei weniger als 50 US-Dollar im Monat.

 

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, China, Wirtschaft, 3.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/China/Wirtschaft.html, Zugriff 31.8.2010)

 

Durch das hohe Wirtschaftswachstum verstärkte sich die Ungleichheit innerhalb der Gesellschaft. Es gibt große Einkommensunterschiede zwischen den reicheren Küstenstädten im Osten und den ärmeren Städten im Inland und zwischen den Bewohnern der städtischen und der ländlichen Regionen. 135 Millionen Menschen leben in China noch unter der internationalen Armutsgrenze von 1 US$ pro Tag und bis zu 500 Millionen von 2 US$ pro Tag. Durch Schwierigkeiten bei der Ummeldung haben viele Wanderarbeiter keinen Zugang zu öffentlichen Serviceeinrichtungen, wie zum Bildungssystem.

 

(FCO - Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009,

http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 31.08.2010)

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Zur Ausreise aus China benötigt ein chinesischer Staatsangehöriger lediglich einen gültigen Pass. Sofern chinesische Staatsangehörige für den Zielstaat visumpflichtig sind, wird für die Ausreise auch das entsprechende Visum des Zielstaates benötigt. Ein besonderes Ausreisevisum ist nicht erforderlich. Bei Reisen in die Sonderverwaltungszonen Hongkong/Macao muss eine spezielle Genehmigung vorgelegt werden. Zum 1. Januar 2007 trat ein neues Passgesetz in Kraft, das dem durch die positive Wirtschaftsentwicklung gestiegenen Reisebedarf durch Vereinfachung des Passantragsverfahrens Rechnung trägt. Die Pässe und Sondergenehmigungen werden durch das jeweilige Bezirksamt für öffentliche Sicherheit am Meldewohnort erteilt. Zur Beantragung des Reisepasses müssen der Personalausweis und Meldebescheinigungen (nachgewiesen durch Haushaltsregister, sog. Hukou) vorgelegt werden.

 

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, schweren Repressalien auslöst. Nach §322 chinesischen StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

 

Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die vermutete Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

 

Nach Auskunft des hiesigen UNHCR - Büros haben zurückkehrende Abgeschobene grundsätzlich mit keinen besonderen Nachteilen zu rechnen. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit haben insbesondere angesichts der jüngsten Vorfälle in Tibet im März 2008 bzw. einer versuchten Flugzeugentführung (offizielle chinesische Darstellung) sowie zweier Terroranschläge auf Polizisten in Xinjiang unmittelbar vor den Olympischen Spiele ist mit einer genaueren polizeilichen Überprüfung zu rechnen. Dies gilt umso mehr, als es im Zuge der im März 2008 stattgefundenen Ereignisse in manchen europäischen Ländern Ausschreitungen gegen chinesische Vertretungsbehörden gegeben hat.

 

Eine Asylantragstellung im Ausland verursacht laut dem UNHCR-Büro keine besonderen Probleme, sofern kein Verdacht auf oppositionelle Betätigung vorliegt. Angehörige der uigurischen und tibetischen Minderheit unterliegen allerdings einer genaueren Überprüfung durch die Behörden.

 

5.2. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, ein fundiertes, konkret nachvollziehbares und in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. So habe der Beschwerdeführer rund um seine eigenen Personendaten (Vermögensverhältnisse, Ausreise) sowie den Personendaten der nächsten Angehörigen (Mutter, Geschwister) im Heimatland in verschiedenen Einvernahmen völlig unterschiedliche Angaben gemacht. Auch sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. So tätigte er etwa abweichende zeitliche Aussagen hinsichtlich der Dauer der Auflage von Falun Gong Büchern in seinem Salon. Dass es sich bei seinem Vorbringen um eine gedankliche Konstruktion handle, würden auch seine weiteren widersprüchlichen Schilderungen zu der angeblichen polizeilichen Nachschau in seinem Geschäft sowie der behaupteten Fahndung nach seiner Person seitens der heimatlichen Behörden handeln. Ferner sei er trotz seiner Aussage, sein Geschäft mit behördlicher Genehmigung betrieben zu haben außerstande gewesen, auch nur einfachste Fragen rund um die behauptete Selbständigkeit - etwa zu Umsatz bzw. zu Gewinn oder der erforderlichen Abgaben - zu beantworten und sei daher davon auszugehen, dass er tatsächlich niemals als selbständiger Friseur tätig gewesen sei. In Folge seien auch die von ihm bloß behaupteten Fluchtgründe nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, über einen Zeitraum von mehreren Monaten Falun Gong Propagandamaterial vertrieben zu haben, jedoch nichts über die Bewegung zu wissen, zeige, dass er sich weder vor noch nach seiner Ausreise aus China mit den Hintergründen seiner Flucht auseinander gesetzt habe. Der Wahrheitsgehalt seiner im Verfahren aufgestellten Behauptungen sei somit abzusprechen, indiziere doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch seine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass mangels glaubhafter Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem könne nicht davon gesprochen werden, dass in China eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen dem Refoulement des Beschwerdeführers nach VR China entgegenstehenden Gründe erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre und soziale Beziehungen sowie über Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung in seinem Heimatland und sei ihm zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt zu sichern. Wenngleich in China eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich bestehe, so sei in Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation festzustellen, dass von einer lebensbedrohlichen Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden könne.

 

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass weder der Beschwerdeführer noch seine mit ihm an gleicher Adresse wohnende Lebensgefährtin zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Zwar liege ein schützenswertes Familienleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK vor, doch sei seine Lebensgefährtin im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung diesbezüglich keinen Eingriff in sein Familienleben darstelle. Zudem wären die ins Treffen geführten Aspekte in Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben erst während des laufenden Asylverfahrens - somit zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein habe müssen - entstanden und sei das Gewicht einer diesbezüglichen Interessen als gemindert anzusehen. Er habe während des Asylverfahrens nicht berechtigt darauf vertrauen können, das ein in dieser Zeit entstehendes Privat- und Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylverfahrens festgesetzt werden könne. Weiters sei der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet eingereist, verfüge über keine Sprachkenntnisse in Deutsch und habe seinen Aufenthalt ausschließlich durch Stellung eines Asylantrages legalisiert. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und finanziere seinen Aufenthalt durch staatliche Unterstützung. Kontakte würden lediglich zu Landsleuten bestehen, nicht hingegen zu österreichischen Staatsbürgern. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation. Das Bundesasylamt sei der Ansicht, dass die geforderten Voraussetzungen, welche eine Ausweisung unerlässlich erscheinen lassen würden, im konkreten Fall nicht vorlägen. Auch könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer in der österreichischen Gesellschaft eingewachsen und verankert sei bzw. seine privaten Bindungen dergestalt wären, dass deren Veränderung nachteilig für ihn wäre.

 

6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher Ausführungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Situation sowie der Situation von Falun Gong Anhängern in China getroffen wurden und ausgeführt wurde, dass die Behörde der ihr obliegende Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit aberkannt, ohne etwa in der Einvernahme 2004 zwischen Umsatz und Gewinn zu unterscheiden. Weiters sei es korrekt, dass seine Schwestern ihm Geld zur Ausreise gegeben hätten, jedoch habe sein Onkel ihnen mittlerweile die Kosten ersetzt und sei dies nicht verboten. Die Höhe der Kosten habe er mit RMB ungefähr 58.000 angegeben, allerdings wären hierzu noch die Verzinsung und andere Nebenkosten hinzuzurechnen. Hinsichtlich des Alters seiner Mutter von 56 Jahren habe er sich geirrt und wolle er dies nun korrigieren. Seine Schwester lebe ebenfalls nicht mehr in China und habe er daher die Frage in der Einvernahme 2010 hinsichtlich in der VR befindlichen Verwandten korrekt beantwortet. Die Verwaltungsbehörde sei nicht präzise genug und entgehe ihr daher, dass er zwar bereits 2001 auf das Auflegen bzw. Vertreiben von Falun Gong Broschüren angesprochen worden sei, diese aber erst 2003, vermutlich nicht für drei sondern für sechs Monate, aufgelegt habe. Hinsichtlich des von der Behörde erblickten Widerspruchs in seinen Ausführungen zu dem Vorfall mit der Polizei bzw. der Schließung seines Geschäfts schließe das Eine das Andere nicht aus: Ein bereits geschlossenes Geschäft - eigentlich auch amtlich versiegelt - sei von ihm solange weiterbetrieben worden, bis die Behörde dann aufgetaucht und ihm über die Hintertür bzw. das Fenster die Flucht gelungen sei. Ferner sei der Schluss, dass er nicht einmal die einfachsten Fragen zur Selbständigkeit beantworten habe können, falsch, zumal man ihn weder zur Frisierkunst noch zu chemischen oder nicht chemischen Mitteln befragt habe. Vielmehr laste ihm die Behörde ihr eigenes Unwissen zu Gewinn und Umsatz an. Es sei auch nachvollziehbar, dass er trotz des monatelangen Verteilens von Falun Gong Broschüren nichts über die Bewegung gewusst habe, ein Verteiler habe schließlich nicht die Verpflichtung, ein "richtiger Falun Gong Guru" zu sein, sondern müsse allenfalls nur wissen, dass ihm dies gefährlich werden könne.

 

Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides führt die Beschwerde - unter Anführung von Auszügen des UNHCR-Handbuchs - aus, dass die belangte Behörde sich in ihrer Begründung lediglich mit Mutmaßungen begnüge und die Flucht des Beschwerdeführers aus politischen und ethnischen Gründen erfolgt sei. Zudem hätte das Bundesasylamt betreffend die Refoulement-Prüfung die dargelegten Verfahrensgrundsätze zu beachten gehabt und verkenne, dass ihm in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Zu Spruchpunkt III wurde auf vermeintliche negative Aspekte der "neuen Ausweisung" hingewiesen, ohne jedoch konkret auf die Situation des Beschwerdeführers einzugehen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

 

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

2. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist ein chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben dem Verfahren zu Grunde gelegt.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

 

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in seinem Recht auf das Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

 

Zur Lage in China wird auf die unter I.5.1. angeführten aktuellen Länderfeststellungen verwiesen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in China allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - unter Berücksichtigung des Country Reports des UK Home Office von November 2010 sowie der aktuellen Medienberichterstattung - nicht festgestellt werden.

 

3. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Das Bundesasylamt hat nunmehr nach Behebung des Bescheides vom 14.07.2004 und einer neuerlichen Einvernahme gesamthaft betrachtet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aus den Einvernahmeprotokollen ist ersichtlich, dass sich die Verwaltungsbehörde mit dem individuellen Fluchtvorbringen bzw. der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt hat, wobei er die an in gestellten Fragen aber lediglich unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich beantwortet hat, und ihm auch wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

 

In der Beschwerde wurden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe, keine konkreten Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.

 

Was die Einwände in der Beschwerdeschrift in Bezug auf die behördliche Beweiswürdigung anbelangt, so erscheinen die Argumente zum einen nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend, sondern werfen überdies zum Teil neue Fragen und neue Widersprüchlichkeiten auf, und beziehen sich zum anderen zum überwiegenden Teil auf nicht entscheidungsrelevante Umstände wie das Alter der Mutter, die Finanzierung der Kosten, die Selbständigkeit des Beschwerdeführers etc., sodass sie - auch angesichts weiterer aufgezeigter wesentlicher, unbestrittener Unglaubhaftigkeitselemente - nicht geeignet sind, die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes gesamthaft in Zweifel zu ziehen und eine nochmalige Erörterung erforderlich erscheinen zu lassen. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens unter 3.2.1. verwiesen.

 

Der Sachverhalt stellt sich somit unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

 

3.2. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist und keine asylrelevante Verfolgungsgefahr besteht; dies aufgrund folgender näherer Erwägungen:

 

3.2.1. Zunächst müssen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründen als vage und wenig detailreich bezeichnet werden. Er stellte kein einziges Ereignis und keine einzige Verfolgungssituation, wie etwa die Fahndung durch die Polizei und seine Flucht aus seinem Geschäft näher dar und beschrieb auch seine immerhin mehrmonatige Tätigkeit, für die Falun Gong Bewegung in seinem Geschäft Werbung gemacht zu haben, nicht konkret und ausführlich. Vielmehr stellte er die Befürchtung, deshalb in Schwierigkeiten zu geraten, nur allgemein in den Raum und vermochte er eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Seine Aussagen erschöpfen sich in Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, die Erzählungen über Ereignisse auszeichnen, welche tatsächlich erlebt wurden.

 

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu Falun Gong machen konnte. Es erscheint aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - weder realitätsnahe noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg Werbung für die Falun Gong Bewegung gemacht hat - seinen Angaben zufolge habe er zunächst sogar gezögert, zumal er sich bewusst gewesen sei, dass dies in gewisser Weise ein Problem sein könnte -, ohne diesbezüglich jegliche Erkundigungen einzuholen bzw. ohne über jegliche Informationen über diese Bewegung zu verfügen. Selbst unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer selbst nie Falun Gong praktiziert hat, ist es nicht plausibel, dass er nicht einmal über Basiswissen zu Falun Gong verfügt, zumal bei einer derartigen Tätigkeit in seinem eigenen Friseursalon anzunehmen ist, dass er wohl ein erhöhtes Interesse daran gehabt habe zu wissen, wofür er Werbung betreibe. Von einer Person in der geschilderten Situation des Beschwerdeführers, welcher durch Werbung in seinem eigenen Salon seine Kunden über Falun Gong informieren und sie dafür zu interessieren beabsichtige, wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über Grundkenntnisse zu Falun Gong verfügt, um Auskünfte über diese Bewegung und deren Grundprinzipien geben zu können. Auch vor diesem Hintergrund muss das Vorbringen, wegen Falun Gong bzw. der Werbung für Falun Gong verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft angesehen werden. Überdies hat sich der Beschwerdeführer unterschiedlich zu den in seinem Geschäft aufliegenden Broschüren geäußert, beschrieb er in seiner ersten Einvernahme, dass in diesen das Symbol und Schriftzeichen für "Wahrheit, Güte und Toleranz" und Fotos über Misshandlungen von Falun Gong Anhängern abgebildet gewesen seien, sprach er in seiner zweiten Einvernahme wiederum von dem Schriftzeichen für "Wahrheit, Güte, Toleranz" sowie von der Darstellung eines meditierenden Menschen im Werbematerial.

 

Darüber hinaus ergaben sich - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - Widersprüche bezüglich der Angaben zu seiner Person und seiner nahen Angehörigen sowie zu dem ihn anstiftenden Kunden. So erklärte er in der ersten Einvernahme, dass dieser Kunde ein ihm unbekannter Mann gewesen sei, der zuvor vier- bis fünfmal bei ihm gewesen wäre, wogegen er in der zweiten Einvernahme von einem Stammkunden sprach, welcher ein- bis zweimal in der Woche zu ihm ins Geschäft gekommen sei.

 

Auch stellte sich die Darstellung der Verteilung der Falun Gong Broschüren als widersprüchlich und nicht realitätsnahe dar. So behauptete der Beschwerdeführer ursprünglich, im August 2003 wegen der Verteilung der Broschüren in seinem Geschäft gefragt worden zu sein und diese schließlich von August bis Oktober 2003 dort aufgelegt zu haben. Der Vorfall mit der Polizei habe sich am 08.12.2003 ereignet. Wann sein Salon von den Behörden beschlagnahmt worden sei, könne er nicht genau sagen und habe er von einer seiner Schwestern davon erfahren. Demgegenüber erklärte er bei seiner neuerlichen Einvernahme im Jahr 2010, bereits ein halbes Jahr nach Eröffnung seines Salons im September 2001 von dem Kunden wegen der Broschüren angesprochen worden zu sein, dies aber erst ein halbes Jahr vor Betriebsschluss (welchen er nun mit Oktober 2003 anführte) getan zu haben. Insgesamt hätte er ein halbes Jahr Werbung für Falun Gong gemacht und habe sich der Vorfall mit der Polizei im November 2003 ereignet. Von der Versiegelung seines Geschäftes habe er durch seinen Onkel erfahren, als er bereits in XXXX gewesen sei.

 

Außerdem muss die Schilderung der Flucht als äußerst vage, widersprüchlich und nicht lebensnah bezeichnet werden. Während er in der ersten Einvernahme berichtete, durch die Hintertür geflüchtet zu sein, als er gehört habe, dass Polizisten den Lehrling nach ihm gefragt hätten, erzählte er in der zweiten Einvernahme, dass er durch das Fenster geflüchtet wäre, als die Polizisten, nachdem ihnen der Lehrling gesagt habe, dass er sich im hinteren Raum aufhalte, an die Tür gehämmert hätten. Dass er unter diesen Umständen problemlos entkommen konnte, erwies sich überdies als nicht realitätsnah.

 

Schließlich sagte der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme noch aus, dass eine landesweite Fahndung nach ihm laufe, wogegen er in der zweiten Einvernahme erklärte, nicht zu wissen ob er gesucht werde und ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.

 

Zwar räumt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer ein, sich aufgrund des langen Zeitraums nicht an alle Details der Geschehnisse rund um seine fluchtauslösenden Ereignisse erinnern zu können, doch ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse und Umstände rund um seine Flucht, erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben machen kann.

 

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

 

3.2.2. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

 

Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann eine illegale Ausreise wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.

 

Die Beschwerde war sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen sind, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt.

 

Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer mit seiner Schul- und Ausbildung sowie seiner Berufserfahrung eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihm auch vor seiner Ausreise möglich war. Außerdem ist trotz seiner widersprüchlichen Aussagen zu seinen Angehörigen (Mutter, Schwestern, Schwager sowie Onkel mütterlicherseits) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland verfügt.

 

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

 

Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

 

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:

 

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva u

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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