RS OGH 2009/2/27 1R37/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2009
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Norm

UWG §1

Rechtssatz

1. Die Möglichkeiten Dritter, eine Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten (etwa von Patent- oder Lizenzrechten) wettbewerbsrechtlich geltend zu machen, sind beschränkt. Ein Verstoß gegen ein Ausschließlichkeitsrecht kann von dritter Seite nur dann nach dem UWG geltend gemacht werden, wenn durch die Verletzung auch schützenswerte Belange der Allgemeinheit (und damit auch der Mitbewerber) betroffen werden.

2. Auch für den Träger des Ausschließlichkeitsrechts reicht eine „bloße" Patentrechtsverletzung nicht hin, darauf einen Verstoß gegen § 1 UWG stützen. Die näheren Umstände einer Patentrechtsverletzung müssen über das hinausgehen, was regelmäßig mit einer typischen Verletzung von Patentrechten verbunden ist. Diese Umstände müssen ein zusätzliches zu missbilligendes Element enthalten, das die subsidiäre Anwendung des § 1 UWG auf solche Fälle rechtfertigen könnte. Als besonderer Umstand, der den geforderten zusätzlichen Tatbestand sittenwidriger Art ergeben würde, kommt etwa eine schwerwiegende Verletzung einer Vertragspflicht oder von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2009:RW0000451

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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