TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 A1 308175-1/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Spruch

A1 308175-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006, Zl. 06 11.125-BAG, Spruchpunkt II. und III. betreffend, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 zu Recht erkannt:

 

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 11.02.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin am 18.10.2006 die Gewährung von internationalem Schutz.

 

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2006, GZ. 06 11.125-BAG gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht anerkannt und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

Am 11.2.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt.

 

II. Dem Erkenntnis liegen folgende Erwägungen zugrunde:

 

Sachverhaltsfeststellungen:

 

Zur Person des Asylwerbers:

 

Die Beschwerdeführerin ist die Tochter von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX.

 

Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.

 

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hält die ursprünglich für die Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr aufrecht. Spruchpunkt I. des angefochtenen des Bescheides ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Die Beschwerdeführerin leidet an einer schweren Krankheit (Hauptdiagnose: Z.n. Pulmonalarterienembolie (in 1. Linie alt) re. UL (RE), I26.9; weitere Diagnosen: Pulmonale Hypertension, I27.0, Bekannter Vorhofthrombus, I51.3, Hypertrophe Adenoide, J35.3, Z.n. 4x Shuntrevision bei Hydrocephalus internus, T85.7). "XXXX leidet an einem erhöhten Hirndruck, hat also zuviel Flüssigkeit im Gehirn, welches abgeleitet werden müsse. Diese Ableitung erfolgte bei der Patientin primär ins Herz durch Setzen eines Shunts. Da es aber zu einer Infektion dieses Shunts kam, wurde die Ableitung nunmehr in den Bauchraum gelegt. In weiterer Folge kam es zu einem Thrombus, wodurch die Patientin eine Lungenembolie erlitt. Dadurch ist ein Teil der Lunge funktionell unwiederbringlich ausgefallen. Wegen des erhöhten Lungendrucks kommt es bei der Patientin zu einer schnelleren Atmung. Derzeit wird die Patientin mit Lovinox behandelt." Für die Beschwerdeführerin besteht im Herkunftsstaat Nigeria keine hinreichende medizinische Versorgung.

 

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführerin.

 

Zum Herkunftsstaat Nigeria:

 

Grundversorgung und medizinische Versorgung

 

Nigerias Wirtschaft lebt zum einen vom Öl- und Gassektor, der 40 % des BSP, 80 % der Staatseinnahmen und 97 % der Exporterlöse ausmacht, zum anderen vom (informellen) Handel und der Landwirtschaft, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) liegt wegen Energiemangels danieder. Es bestehen große Defizite bei der Infrastruktur. Schätzungsweise 50-70 % der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt zwar ca. 1000,-

US-Dollar, ist aber völlig ungleichmäßig zwischen einer winzigen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt.

 

Es gibt eine allgemeine Kranken- oder Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im "formalen Sektor" gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern oder Landarbeiter oder Tagelöhner im "informellen Sektor". Leistungen der Krankenversicherung kommen damit maximal 10 % der Bevölkerung zugute. Die neu eingeführte Rentenversicherung ist ebenfalls auf den formalen Sektor beschränkt, wobei abzuwarten bleibt, ob die Beitragszahlungen tatsächlich zu Leistungen an die Berechtigten führen werden. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Lande, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung erschwert. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

 

Rückkehrer finden in den Großstädten eine ausreichende medizinische Grundversorgung vor. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten physischen und psychischen Krankheiten behandelt werden. Die Patienten müssen auch in staatlichen Krankenhäusern ihre Behandlung selbst bezahlen. Hilfsorganisationen, die für Not leidende Patientinnen und Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwendigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/Aids, sind zwar möglich, können von dem Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden.

 

Dem Länderdokumentationsmaterial ist nicht zu entnehmen, dass es für das Krankheitsbild der knapp 3-jährigen Beschwerdeführerin eine den medizinischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffende leistbare Gesundheitsversorgung gibt.

 

Es gibt kein von der Regierung geschaffenes staatliches Gesundheitssystem, das einen guten Standard von medizinischer Versorgung an jedem, der es in Nigeria benötigt, bereitstellt.

 

Entscheidungsgrundlagen:

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Berlin 6. November 2006

 

United States Departement of State, aktueller Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labour

 

U.K. Home Office, Border & Immigration Agency, Country of Origin Information Report, Nigeria, 13. November 2007.

 

U.K. Home Office, Operational Guidance Note Nigeria, 18. January 2007

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Informationszentrum Asyl und Migration, Nigeria, Aktuelle Lage, April 2006.

 

Amnesty International, Report 2008, 28. May 2008

 

ACCORD, Nigeria - Länderbericht August 2004

 

BBC News, Country Profile Nigeria (http://news.bbc.co.uk/2/hi/africa/country_profiles/10646557.stm)

 

Wikipedia, Nigeria (http://en.wikipedia.org/wiki/Nigeria)

 

Beweiswürdigung:

 

Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter XXXX, geb. XXXX, und ihrem Vater XXXX, geb. XXXX, ergibt sich insbesondere aus der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin selbst hat keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

 

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hielt die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides und damit ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht weiterhin aufrecht. Damit ist die erstinstanzliche negative Entscheidung über den Asylantrag der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen.

 

Die gesetzliche Vertreterin brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass die Beschwerdeführerin schwer krank sei. Sie sei bereits als Frühgeburt auf die Welt gekommen und unmittelbar danach habe es Komplikationen gegeben, man hat eine Flüssigkeit im Gehirn festgestellt, welche abgeleitet werden musste. Es kam in weiterer Folge zu mehreren Infektionen. Schließlich wurde auch ein Tumor in der Herzgegend festgestellt. Sie ist mehrmals im Krankenhaus stationär behandelt worden, und müsse monatlich zu Kontrolluntersuchungen erscheinen. Sie bekommt täglich eine Morelos-Injektion, wodurch ihr Zustand stabilisiert werden soll.

 

Mehrere von der gesetzlichen Vertreterin vorgelegte Berichte des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum XXXX, Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde, bestätigen das von der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin geschilderte Krankheitsbild.

 

Von der gesetzlichen Vertreterin wurde außerdem vorgebracht, dass es ihren Informationen nach in Nigeria für ihre Tochter keine geeigneten Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dies findet auch Deckung in dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderdokumentationsmaterial. Die allgemeine Gesundheitsversorgung in Nigeria ist mangelhaft. Obwohl für eine Vielzahl von Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten vorgesehen sind, kann dem Länderdokumentationsmaterial nicht entnommen werden, dass es eine derartige Behandlungsmöglichkeit im Falle der Beschwerdeführerin gibt. Daher kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass es für die Beschwerdeführerin in Nigeria Behandlungsmöglichkeiten gibt und die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine hinreichende medizinische Versorgung erhält.

 

Ein Abbruch der Behandlung würde die Beschwerdeführerin jedoch einem Risiko aussetzen wodurch ihr Leben gefährdet wäre.

 

Zur Situation im Herkunftsland:

 

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem o.a. Länderdokumentationsmaterial, welches keine Widersprüche aufweist.

 

Rechtlich folgt:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, das AsylG in der Fassung BGBl. I 2008/4, da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung von Asyl am 18.10.2006 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr.6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

Über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG 2005 wurde bereits rechtskräftig abgesprochen, weshalb sich diese Entscheidung ausschließlich mit der Frage des subsidiären Schutzes sowie der Ausweisung der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria auseinandersetzt.

 

Daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Nigeria einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin hat ausreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren Krankheit leidet. Aus dem vorliegenden Länderdokumentationsmaterial im Einklang mit dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht gewährleistet ist und sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer ernsthaften Gefahr für ihr Leben ausgesetzt wäre.

 

Im konkreten Fall ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Situation der Beschwerdeführerin von einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria auszugehen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

 

Der Asylgerichtshof hat mit gegenständlicher Entscheidung erstmals den Status des subsidiär Schutzberechtigten festgestellt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war; dies in der gesetzlich vorgegebenen Dauer.

 

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, subsidiärer Schutz
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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